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   VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669   

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VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669 (https://dejure.org/2015,12216)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.05.2015 - 10 CS 14.2669 (https://dejure.org/2015,12216)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Mai 2015 - 10 CS 14.2669 (https://dejure.org/2015,12216)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des privaten Vermittlers von Sportwetten eines Sportwettveranstalters

  • rewis.io

    Vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des privaten Vermittlers von Sportwetten eines Sportwettveranstalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669
    (3) Ob sich etwas anderes daraus ergibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle der Vermittlung von Sportwetten ohne die dafür wie hier nach § 10a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis eine vollständige Untersagung der Vermittlungstätigkeit grundsätzlich bereits dann verhältnismäßig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen oder jedenfalls mit Nebenbestimmungen gesichert werden können (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 54 f.; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 51 f.), ist dabei offen.

    Abgesehen davon, dass, wie dargelegt, bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren die Unzuverlässigkeit des Antragstellers offen bleibt und dass im Falle der Zuverlässigkeit die Erlaubnisvoraussetzungen hinsichtlich des Wettangebots mit Nebenbestimmungen gesichert werden könnten, hat das Bundesverwaltungsgericht gerade offen gelassen, ob die Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts im Wege einer Untersagungsverfügung in Fällen, in denen die Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich vorliegen, auch dann verhältnismäßig ist, wenn die Betroffenen keine Möglichkeit haben, die erforderliche Erlaubnis zu erlangen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 57; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 54).

    Schließlich stellt sich die Frage, ob der sich aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrecht ergebenden Verpflichtung, im Falle der Unvereinbarkeit des bisherigen Sportwettenmonopols mit der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten während einer Übergangszeit nicht ungeprüft zu lassen, sowie einer diskriminierenden Anwendung des Erlaubnisvorbehalts nicht in unionsrechtskonformer Weise dadurch entgegen gewirkt werden kann, dass die private Sportwettvermittlung unter bestimmten Bedingungen einstweilen förmlich geduldet wird (vgl. in diesem Sinne OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 10.9.2013 - 6 A 10448/13 - juris Rn. 33 zur rheinland-pfälzischen Verwaltungspraxis), auch wenn möglicherweise das Unionsrecht einen Anspruch auf eine solche Duldung nicht vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 56; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 53).

    (c) Ist damit aber wegen der genannten offenen Fragen ungeklärt, ob angesichts der gegenwärtigen Situation, in der nicht absehbar ist, wann das Konzessionsverfahren abgeschlossen sein wird, eine vollständige Untersagung der Vermittlungstätigkeit grundsätzlich bereits dann verhältnismäßig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen oder jedenfalls mit Nebenbestimmungen gesichert werden können (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 54 f.; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 51 f.), so lässt sich die Verhältnismäßigkeit der vollständigen Untersagung entgegen der Ansicht des Vertreters des öffentlichen Interesses auch nicht damit begründen, dass die Untersagung erst recht verhältnismäßig sein müsse, wenn wie hier die Erlaubnisvoraussetzungen im Hinblick auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und die Unzulässigkeit der vermittelten Wetten offensichtlich nicht vorlägen.

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669
    (3) Ob sich etwas anderes daraus ergibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle der Vermittlung von Sportwetten ohne die dafür wie hier nach § 10a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis eine vollständige Untersagung der Vermittlungstätigkeit grundsätzlich bereits dann verhältnismäßig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen oder jedenfalls mit Nebenbestimmungen gesichert werden können (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 54 f.; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 51 f.), ist dabei offen.

    Abgesehen davon, dass, wie dargelegt, bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren die Unzuverlässigkeit des Antragstellers offen bleibt und dass im Falle der Zuverlässigkeit die Erlaubnisvoraussetzungen hinsichtlich des Wettangebots mit Nebenbestimmungen gesichert werden könnten, hat das Bundesverwaltungsgericht gerade offen gelassen, ob die Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts im Wege einer Untersagungsverfügung in Fällen, in denen die Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich vorliegen, auch dann verhältnismäßig ist, wenn die Betroffenen keine Möglichkeit haben, die erforderliche Erlaubnis zu erlangen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 57; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 54).

    Schließlich stellt sich die Frage, ob der sich aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrecht ergebenden Verpflichtung, im Falle der Unvereinbarkeit des bisherigen Sportwettenmonopols mit der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten während einer Übergangszeit nicht ungeprüft zu lassen, sowie einer diskriminierenden Anwendung des Erlaubnisvorbehalts nicht in unionsrechtskonformer Weise dadurch entgegen gewirkt werden kann, dass die private Sportwettvermittlung unter bestimmten Bedingungen einstweilen förmlich geduldet wird (vgl. in diesem Sinne OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 10.9.2013 - 6 A 10448/13 - juris Rn. 33 zur rheinland-pfälzischen Verwaltungspraxis), auch wenn möglicherweise das Unionsrecht einen Anspruch auf eine solche Duldung nicht vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 56; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 53).

    (c) Ist damit aber wegen der genannten offenen Fragen ungeklärt, ob angesichts der gegenwärtigen Situation, in der nicht absehbar ist, wann das Konzessionsverfahren abgeschlossen sein wird, eine vollständige Untersagung der Vermittlungstätigkeit grundsätzlich bereits dann verhältnismäßig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen oder jedenfalls mit Nebenbestimmungen gesichert werden können (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 54 f.; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 51 f.), so lässt sich die Verhältnismäßigkeit der vollständigen Untersagung entgegen der Ansicht des Vertreters des öffentlichen Interesses auch nicht damit begründen, dass die Untersagung erst recht verhältnismäßig sein müsse, wenn wie hier die Erlaubnisvoraussetzungen im Hinblick auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und die Unzulässigkeit der vermittelten Wetten offensichtlich nicht vorlägen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 2018/11

    Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669
    Dementsprechend wird auch von den Oberverwaltungsgerichten die Frage unterschiedlich beurteilt, ob im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Vermittlern von Sportwetten derzeit das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis deshalb nicht entgegen gehalten und die Vermittlungstätigkeit deshalb nicht vollständig untersagt werden kann, weil sie eine Erlaubnis erst erlangen können, wenn die Wettveranstalter, deren Wetten sie vermitteln, eine Konzession erhalten haben, was bisher nicht geschehen ist (vgl. bejahend OVG Saarl, B.v. 6.12.2012 - 3 B 268/12 - juris Rn. 10; OVG Bremen, B.v. 4.2.2015 - 2 B 247/14 - BA S. 5, Bl. 300 der VGH-Akte; verneinend OVG NW, B.v. 25.2.2014 - 13 A 351/12 - juris Rn. 59 ff.; U.v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 - juris Rn. 200 ff.).

    Denn zum einen wird insoweit die Auffassung vertreten, auch wenn der Anwendungsvorrang des Unionsrechts es nicht zulasse, während einer Übergangszeit von der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis abzusehen, verlange das Unionsrecht auch im Falle der Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols keine sofortige Öffnung des Marktes für alle Anbieter ohne jede präventive Kontrolle (vgl. OVG NW, U.v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 - juris Rn. 214; B.v. 25.2.2014 - 13 A 351/12 - juris Rn. 73).

    Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob das Ermessen möglicherweise auch deshalb fehlerhaft ausgeübt worden ist, weil die Untersagungsverfügung im Hinblick darauf gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und damit gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, dass in gleichgelagerten Fällen eine Untersagung ohne sachliche Gründe und damit willkürlich unterbleibt (vgl. OVG NW, B.v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 - juris Rn. 235 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.01.2014 - 6 B 11049/13
    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669
    Zwar kann sich der Vermittler nicht darauf verlassen, dass sein Wettanbieter keine unzulässigen Sportwetten veranstaltet, sondern muss selbst kontrollieren, dass es sich bei den von ihm vermittelten Wetten nicht um Wetten handelt, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV nicht erlaubt werden können (vgl. OVG RhPf, B.v. 7.1.2014 - 6 B 11049/13 - juris Rn. 4).

    (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall der Vermittlung unzulässiger Livewetten die vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten wegen Unzuverlässigkeit des Vermittlers gebilligt hat (vgl. OVG RhPf, B.v. 7.1.2014 - 6 B 11049/13 - juris Rn. 3 ff.).

    Dementsprechend war die Tätigkeit des betreffenden Vermittlers in dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall für eine Übergangszeit behördlich unter bestimmten, schriftlich festgelegten Bedingungen geduldet worden (vgl. OVG RhPf, B.v. 7.1.2014 - 6 B 11049/13 - juris Rn. 4).

  • OVG Saarland, 06.12.2012 - 3 B 268/12

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; hier: Versagung der Anordnung der

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669
    Dies gilt jedenfalls für die Wetten "Erstes Tor" und "Nächstes Tor", die Wetten auf einen einzelnen Vorgang während eines Fußballspiels, nicht aber Wetten auf das Endergebnis oder den Ausgang dieses Sportereignisses oder eines Abschnittes davon darstellen und damit weder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV noch nach § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV erlaubt werden können (vgl. OVG Saarl, B.v. 6.12.2012 - 3 B 268/12 - juris Rn. 15).

    Welche Wetten im Einzelnen als Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder von Abschnitten von Sportereignissen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) oder als Wetten während eines laufenden Sportereignisses auf das Endergebnis (§ 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GlüStV) erlaubt werden können oder als Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses ausgeschlossen sind (§ 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GlüStV), ist in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher nur für wenige Fälle und nicht höchstrichterlich entschieden (vgl. etwa OVG LSA, B.v. 8.11.2013 - 3 M 244/13 - juris Rn. 13: nächster Elfmeter, nächste gelbe Karte [unzulässige Ereigniswetten]; OVG Saarl, B.v. 6.12.2012 - 3 B 268/12 - juris Rn. 15; erstes Tor, nächstes Tor [unzulässige Ereigniswetten]; VG Stade, B.v. 13.10.2014 - 6 B 1462/14 - juris Rn. 17: Anstoß, erstes oder nächstes Tor, erster oder nächster Torschütze, gelbe Karten, gelbe Karten in der x. bis y. Minute, Einwürfe, Einwürfe in der x. bis y. Minute, Platzverweise [unzulässige Ereigniswetten]).

    Dementsprechend wird auch von den Oberverwaltungsgerichten die Frage unterschiedlich beurteilt, ob im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Vermittlern von Sportwetten derzeit das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis deshalb nicht entgegen gehalten und die Vermittlungstätigkeit deshalb nicht vollständig untersagt werden kann, weil sie eine Erlaubnis erst erlangen können, wenn die Wettveranstalter, deren Wetten sie vermitteln, eine Konzession erhalten haben, was bisher nicht geschehen ist (vgl. bejahend OVG Saarl, B.v. 6.12.2012 - 3 B 268/12 - juris Rn. 10; OVG Bremen, B.v. 4.2.2015 - 2 B 247/14 - BA S. 5, Bl. 300 der VGH-Akte; verneinend OVG NW, B.v. 25.2.2014 - 13 A 351/12 - juris Rn. 59 ff.; U.v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 - juris Rn. 200 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.2013 - 6 A 10448/13

    Glücksspielrechtliche Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669
    Diese Entscheidung beruht darauf, dass offenbar in Rheinland-Pfalz anders als in Bayern die Möglichkeit besteht, private Sportwettvermittlungen einstweilen zu dulden, wenn die Erteilung einer Konzession erwartet werden kann, die gewerbe- oder glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit vorliegt und die Betriebsstätte zur Vermittlung von Sportwetten geeignet ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 10.9.2013 - 6 A 10448/13 - juris Rn. 33).

    Schließlich stellt sich die Frage, ob der sich aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrecht ergebenden Verpflichtung, im Falle der Unvereinbarkeit des bisherigen Sportwettenmonopols mit der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten während einer Übergangszeit nicht ungeprüft zu lassen, sowie einer diskriminierenden Anwendung des Erlaubnisvorbehalts nicht in unionsrechtskonformer Weise dadurch entgegen gewirkt werden kann, dass die private Sportwettvermittlung unter bestimmten Bedingungen einstweilen förmlich geduldet wird (vgl. in diesem Sinne OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 10.9.2013 - 6 A 10448/13 - juris Rn. 33 zur rheinland-pfälzischen Verwaltungspraxis), auch wenn möglicherweise das Unionsrecht einen Anspruch auf eine solche Duldung nicht vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 56; U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 53).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 351/12

    Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669
    Dementsprechend wird auch von den Oberverwaltungsgerichten die Frage unterschiedlich beurteilt, ob im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Vermittlern von Sportwetten derzeit das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis deshalb nicht entgegen gehalten und die Vermittlungstätigkeit deshalb nicht vollständig untersagt werden kann, weil sie eine Erlaubnis erst erlangen können, wenn die Wettveranstalter, deren Wetten sie vermitteln, eine Konzession erhalten haben, was bisher nicht geschehen ist (vgl. bejahend OVG Saarl, B.v. 6.12.2012 - 3 B 268/12 - juris Rn. 10; OVG Bremen, B.v. 4.2.2015 - 2 B 247/14 - BA S. 5, Bl. 300 der VGH-Akte; verneinend OVG NW, B.v. 25.2.2014 - 13 A 351/12 - juris Rn. 59 ff.; U.v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 - juris Rn. 200 ff.).

    Denn zum einen wird insoweit die Auffassung vertreten, auch wenn der Anwendungsvorrang des Unionsrechts es nicht zulasse, während einer Übergangszeit von der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis abzusehen, verlange das Unionsrecht auch im Falle der Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols keine sofortige Öffnung des Marktes für alle Anbieter ohne jede präventive Kontrolle (vgl. OVG NW, U.v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 - juris Rn. 214; B.v. 25.2.2014 - 13 A 351/12 - juris Rn. 73).

  • BVerwG, 26.02.1997 - 1 B 34.97

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Prognoseentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669
    (1) Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - juris Rn. 15; B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 8; B.v. 9.4.1997 - 1 B 81.97 - juris Rn. 5) und dass im Fall der Vermittlung von Sportwetten insbesondere die Vermittlung ordnungsgemäß durchgeführt wird (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV).

    Dies ist anhand einer Prognose auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 8).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669
    Außerdem dürfen die betreffenden Regelungen nicht diskriminierend angewandt werden (vgl. EuGH, U.v. 19.7.2012 - Garkains, C-470/11 - juris Rn. 37; U.v. 8.9.2009 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional, C-42/07 - juris Rn. 60; U.v. 6.3.2007 - Placanica, C-338/04 - juris Rn. 49).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.11.2013 - 3 M 244/13

    Vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten bei ausreichenden

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 CS 14.2669
    Welche Wetten im Einzelnen als Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder von Abschnitten von Sportereignissen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) oder als Wetten während eines laufenden Sportereignisses auf das Endergebnis (§ 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GlüStV) erlaubt werden können oder als Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses ausgeschlossen sind (§ 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GlüStV), ist in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher nur für wenige Fälle und nicht höchstrichterlich entschieden (vgl. etwa OVG LSA, B.v. 8.11.2013 - 3 M 244/13 - juris Rn. 13: nächster Elfmeter, nächste gelbe Karte [unzulässige Ereigniswetten]; OVG Saarl, B.v. 6.12.2012 - 3 B 268/12 - juris Rn. 15; erstes Tor, nächstes Tor [unzulässige Ereigniswetten]; VG Stade, B.v. 13.10.2014 - 6 B 1462/14 - juris Rn. 17: Anstoß, erstes oder nächstes Tor, erster oder nächster Torschütze, gelbe Karten, gelbe Karten in der x. bis y. Minute, Einwürfe, Einwürfe in der x. bis y. Minute, Platzverweise [unzulässige Ereigniswetten]).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

  • EuGH, 02.07.2015 - C-334/14

    De Fruytier - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

  • VG Stade, 13.10.2014 - 6 B 1462/14

    Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes sowie der Sicherstellung der für

  • VGH Bayern, 18.09.2014 - 10 ZB 12.1484

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; übereinstimmende

  • BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97

    Gewerberecht - Begriff der Unzuverlässigkeit infolge steuerlicher

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • OVG Bremen, 04.02.2015 - 2 B 247/14
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2019 - 3 L 79/16

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Ungeachtet der daraus folgenden Unzulässigkeit etwa von (Live-)Ereigniswetten (wie Wetten auf das erste Tor) ist es von diesen Vorgaben jedenfalls nicht mehr gedeckt, wenn die Antragsgegnerin zumindest auch "Livewetten, Halbzeitwetten, Spielabschnittswetten" pauschal und undifferenziert als nicht erlaubnisfähig betrachtet (zur Frage der Erlaubnisfähigkeit von Über- und Unterwetten vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 10 CS 14.2669 -, Rn. 41).

    Dem wird entgegengehalten, dass es für die Annahme eines derartigen Kontrolldefizits keine belastbaren Anhaltspunkte gebe, so dass eine vollständige Untersagung unverhältnismäßig sei (OVG Bremen, Urteil vom 24. Juni 2015 - 2 B 12/15 -, juris Rn. 47 m.w.N.; ebenfalls gegen eine vollständige Untersagung: OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17.08 -, juris Rn. 185; zweifelnd: BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 10 CS 14.2669 -, juris; im Übrigen auch Hilf/Umbach, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, a. a. O., § 9 GlüStV Rn. 46 sowie § 21 GlüStV Rn. 51, welche ebenfalls lediglich eine Teiluntersagung der Sportwettenvermittlung der fraglichen Wettformen als zulässig ansehen).

    Welche Wetten im Einzelnen als Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder von Abschnitten von Sportereignissen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) oder als Wetten während eines laufenden Sportereignisses auf das Endergebnis (§ 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GlüStV) erlaubt werden können oder als Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses ausgeschlossen sind (§ 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GlüStV), ist in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher nur für wenige Fälle und nicht höchstrichterlich entschieden (hierzu mit zahlreichen Nachweisen: BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2015, a. a. O., Rn. 37 sowie Beschluss vom 1. August 2016, a. a. O., Rn. 41 ff.).

    Angesichts der damit herrschenden unklaren Rechtslage erscheint es nicht gerechtfertigt, allein aus der wiederholten Vermittlung von nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV unzulässigen Sportwetten zu schließen, dass der Kläger seine Vermittlertätigkeit künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird und deshalb als unzuverlässig anzusehen ist (ebenso für eine vergleichbare Fallgestaltung BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2015, a. a. O.).

    Bereits zuvor hatte das zuständige Hessische Ministerium für Inneres und Sport diesem Veranstalter die Erteilung einer Konzession in Aussicht gestellt (hierauf hinweisend: BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2015, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 10 CS 16.893

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Auch wenn möglicherweise einiges dafür spricht, dass Abschnitte von Sportereignissen nur zeitlich abgrenzbare Teile von Sportereignissen nach Maßgabe des für die jeweilige Sportart maßgeblichen Regelwerks sind, ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht ausgeschlossen, auch andere vom Regelwerk unabhängig gebildete Zeitabschnitte eines Sportwettkampfs als Abschnitt eines Sportereignisses zu bezeichnen (BayVGH, B. v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 43).

    Mit einer Untersagungsverfügung sei sie gescheitert (Bescheid vom 6. Oktober 2014), sie habe den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens (BayVGH, B. v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris) abwarten wollen.

  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Denn ist die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten voraussichtlich rechtswidrig, so erfasst dies auch damit verbundene Nebenanordnungen (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 64).

    2.5 Entsprechendes gilt schließlich für die Zwangsgeldandrohungen nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids, die als Annexanordnungen das rechtliche Schicksal derjenigen Verfügungen teilen, deren Durchsetzung sie nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwZVG erzwingen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 65).

  • OVG Bremen, 24.06.2015 - 2 B 12/15

    Aktualisierung von Ermessenserwägungen bei einer Untersagung der Vermittlung von

    In der Rechtsprechung werden Wetten auf den nächsten Elfmeter, die nächste gelbe Karte (OVG LSA, Beschluss v. 08.11.2013 - 3 M 244/13 - [...]) oder Wetten auf das erste oder nächste Tor (BayVGH, Beschluss vom 06.05.2015 - 10 CS 14.2669 - [...]; OVG SL, Beschluss v. 06.12.2012 - 3 B 268/12 - [...]; VG Stade, Beschluss v. 13.10.2014 - 6 B 1462/14 - [...]) als unzulässige Ereigniswetten angesehen.

    Dem wird entgegengehalten, dass es für die Annahme eines derartigen Kontrolldefizits keine belastbaren Anhaltspunkte gebe, so dass eine vollständige Untersagung unverhältnismäßig sei (VG Hamburg, Beschluss v. 29.04.2013 - 4 E 331/12; VG Augsburg, Beschluss v. 24.11.2014 - Au 5 S 14.1496 - [...]; tendenziell auch: BayVGH, Beschluss v. 06.05.2015 - 10 CS 14.2669 - [...], der die Frage offen gelassen hat; vgl. zu einer Ermessensreduzierung auf Null: VG Würzburg, Urteil v. 29.03.2012 - W 5 K 11.716 -, [...]).

    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO , dem Antragsteller eine positive Entscheidung über die materielle Zulässigkeit seines Wettangebots zu verschaffen, sondern zunächst Sache der Antragsgegnerin, im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV, § 9 Abs. 1 Brem GlüG zu entscheiden, hinsichtlich welcher Wetten sie einschreiten will (BayVGH, Beschluss v. 06.05.2015 - 10 CS 14.2669 - [...]).

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2018 - 11 LA 128/17

    Untersagung der Vermittlung nicht erlaubnisfähiger Sportwetten ; Bestimmtheit der

    Denn der Ausgang dieser Wette lässt sich nur anhand des Endergebnisses des Fußballspiels bestimmen, indem der Endstand durch das Handicap korrigiert wird (Bayerischer VGH, Beschl. v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 -, juris, Rn. 42).

    Da sich sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Klägerin hinsichtlich der Handicap-Wetten auf den genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2015 (- 10 CS 14.2669 -) bezogen haben, ist mangels hinreichender Darlegung der Klägerin schon nicht erkennbar, dass hier ein Auffassungsunterschied vorliegt.

  • VG Augsburg, 08.05.2018 - Au 8 K 17.1666

    Untersagung für die Vermittlung von Sportwetten als Ereignis- und Live-Wetten

    - Ebenso ist die (Live-)Wette "nächstes Tor/erstes Tor" als Ereigniswette unzulässig, weil das Erzielen eines Tores einen Vorgang während eines Sportereignisses darstellt und keinen zeitlichen Abschnitt in einem Spiel (BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 36).

    - (Live-)Wetten Goal/No Goal sind als Ereigniswetten unzulässig, weil das Erzielen eines Tores einen Vorgang während eines Sportereignisses darstellt und keinen zeitlichen Abschnitt in einem Spiel (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 36).

    Auch wenn möglicherweise einiges dafür spricht, dass Abschnitte von Sportereignissen nur zeitlich abgrenzbare Teile von Sportereignissen nach Maßgabe des für die jeweilige Sportart maßgeblichen Regelwerks sind, ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht ausgeschlossen, auch andere vom Regelwerk unabhängig gebildete Zeitabschnitte eines Sportwettkampfs als Abschnitt eines Sportereignisses zu bezeichnen (BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 43).

  • VG Augsburg, 05.11.2019 - Au 8 K 18.897

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    So ist beispielsweise das Erzielen eines Tores ein Vorgang während eines Sportereignisses (BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 36).

    Erst die in der Konzession festzulegenden Inhalts- und Nebenbestimmungen (§ 4c Abs. 2 GlüStV) würden Aufschluss darüber geben, ob das vom Veranstalter beabsichtigte Wettangebot den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages genügt (BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 4, BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 33.) Zurzeit ist die Veranstalterin lediglich geduldet, weil sie zumindest offensichtlich die Mindestanforderungen der Leitlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr vom 28. Januar 2016 erfüllt.

    Der Vermittler kann sich nicht darauf verlassen, dass sein Wettanbieter keine unzulässigen Sportwetten veranstaltet, sondern muss selbst kontrollieren, dass es sich bei den von ihm vermittelten Wetten nicht um Wetten handelt, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV nicht erlaubt werden können (BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 47; OVG RhPf, B.v. 7.1.2014 - 6 B 11049/13 - juris Rn. 4).

  • VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 8 K 18.794

    Untersagung der Vermittlung einzelner Sportwetten

    So ist beispielsweise das Erzielen eines Tores ein Vorgang während eines Sportereignisses (BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 36).

    Erst die in der Konzession festzulegenden Inhalts- und Nebenbestimmungen (§ 4c Abs. 2 GlüStV) würden Aufschluss darüber geben, ob das vom Veranstalter beabsichtigte Wettangebot den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages genügt (BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 4, BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 33.) Zurzeit ist die Veranstalterin lediglich geduldet, weil sie zumindest offensichtlich die Mindestanforderungen der Leitlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr vom 28. Januar 2016 erfüllt.

    Der Vermittler kann sich nicht darauf verlassen, dass sein Wettanbieter keine unzulässigen Sportwetten veranstaltet, sondern muss selbst kontrollieren, dass es sich bei den von ihm vermittelten Wetten nicht um Wetten handelt, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 4 Satz 3 GlüStV nicht erlaubt werden können (BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 47; OVG RhPf, B.v. 7.1.2014 - 6 B 11049/13 - juris Rn. 4).

  • VG Augsburg, 29.01.2018 - Au 8 S 17.1663

    Erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine

    - Ebenso ist die (Live-)Wette "nächstes Tor/erstes Tor" als Ereigniswette unzulässig, weil das Erzielen eines Tores einen Vorgang während eines Sportereignisses darstellt und keinen zeitlichen Abschnitt in einem Spiel (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 36).

    - (Live-)Wetten Goal/No Goal sind als Ereigniswetten unzulässig, weil das Erzielen eines Tores einen Vorgang während eines Sportereignisses darstellt und keinen zeitlichen Abschnitt in einem Spiel (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 36).

    Auch wenn möglicherweise einiges dafür spricht, dass Abschnitte von Sportereignissen nur zeitlich abgrenzbare Teile von Sportereignissen nach Maßgabe des für die jeweilige Sportart maßgeblichen Regelwerks sind, ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht ausgeschlossen, auch andere vom Regelwerk unabhängig gebildete Zeitabschnitte eines Sportwettkampfs als Abschnitt eines Sportereignisses zu bezeichnen (BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 CS 14.2669 - juris Rn. 43).

  • VG Saarlouis, 02.02.2017 - 6 K 1519/14

    Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von sog.

    Rspr. BVerwG, Urteile vom 20.6.2013, 8 C 39.12, vom 16.5.2013, 8 C 14.12, und vom 15.6.2016, 8 C 5.15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.5.2015, 10 CS 14.2669, und vom 1.8.2016, 10 CS 16.893; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.6.2016, 4 B 1437/15, zitiert nach juris; vgl. auch st. Rspr. der Kammer, etwa Urteile vom 5.11.2015, 6 K 877/14, 6 K 580/15 und 6 K 207/15, und OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 8.6.2015, 1 B 14/15, und vom 6.12.2012, 3 B 268/12; zweifelnd offenbar: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.2015, 6 S 1426/14, Rz. 32, zitiert nach juris.

    offenlassend: BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, 8 C 14.12, Rz. 57, und vom 20.6.2013, 8 C 39.12, Rz. 54; für den Sportwettbereich in der Tendenz eher bejahend: BVerwG, Urteil 15.6.2016, 8 C 5.15, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4.2.2016, C-336/14, Rs. Ince; im Ergebnis ebenfalls offenlassend: VG des Saarlandes, Urteile vom 5.11.2015, 6 K 207/15, 6 K 877/14, und 6 K 580/15; keine vollständige Untersagung: OVG Bremen, Urteil vom 24.6.2015, 2 B 12/15, Rz. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.5.2016, 4 A 302/09, Rz. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.9.2011, 4 A 17.08, Rz. 185; zweifelnd: BayVGH, Beschluss vom 6.5.2015, 10 CS 14.2669, alle zitiert nach juris.

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2020 - 11 LA 479/18

    Ereigniswette; Live-Abschnittswetten; Live-Endergebniswette; Live-Wette;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - 4 B 1437/15

    Untersagung der Sportwettvermittlung wegen strukturellen Vollzugsdefizits nicht

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2017 - 6 S 916/16

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte, in der

  • VG Saarlouis, 02.02.2017 - 6 K 2012/14

    Lotterie; Verbot einer sog. Zweitwette; Internetangebot; Verbotstatbestand -

  • VG Saarlouis, 27.01.2017 - 6 L 988/16

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten bei Annahmestelle mit

  • VG Saarlouis, 25.01.2017 - 6 L 987/16

    Untersagung von Sportwettvermittlung aus betriebsstättenbezogenen Gründen

  • VG München, 17.06.2015 - M 16 S 14.4667

    Untersagungsverfügung; formelle Illegalität; fehlende räumliche Trennung von

  • VG Saarlouis, 15.02.2017 - 6 L 2645/16

    (Untersagung der Vermittlung von Sportwetten wegen Verstoßes gegen das

  • VG Hannover, 07.03.2017 - 10 B 3761/16

    Androhung; Cashpoint; Ereigniswette; Kohärenz; Live- und Ereigniswette;

  • VG München, 08.06.2015 - M 16 S 14.4669

    Untersagungsverfügung; formelle Illegalität; fehlende räumliche Trennung von

  • OVG Sachsen, 23.07.2019 - 6 B 178/18

    Untersagung der Sportwettenvermittlung; kein strukturelles Vollzugsdefizit;

  • OVG Sachsen, 19.07.2019 - 6 B 172/18

    Untersagung der Vermittlung bestimmter Sportwetten; hier: Live-Restzeitwetten,

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