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   VGH Bayern, 06.06.2016 - 10 C 15.1837   

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VGH Bayern, 06.06.2016 - 10 C 15.1837 (https://dejure.org/2016,16258)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.06.2016 - 10 C 15.1837 (https://dejure.org/2016,16258)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Juni 2016 - 10 C 15.1837 (https://dejure.org/2016,16258)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag und Beschwer des Betroffenen als Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens; Untersagung der Veranstaltung einer Hausverlosung als öffentliches Glücksspiel im Internet; Nachträgliche Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen

  • rewis.io

    Wiederaufgreifen des Verfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiederaufgreifen; Verfahren; Beschwer

  • rechtsportal.de

    Antrag und Beschwer des Betroffenen als Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens; Untersagung der Veranstaltung einer Hausverlosung als öffentliches Glücksspiel im Internet; Nachträgliche Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 10.02.2016 - 10 C 15.849

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund Neuerteilung einer Duldung -

    Auszug aus VGH Bayern, 06.06.2016 - 10 C 15.1837
    Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (1.) bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3 m. w. N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (2.).

    Bewilligungs- oder Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.; BayVGH, B. v. 10.2.2016 a. a. O.) ein, also im vorliegenden Fall mit Eingang der Klageerwiderung des Beklagten beim Verwaltungsgericht am 26. September 2011 bzw. spätestens nach der Klarstellung des Klägers mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011, dass er eine unbedingte Klage erhoben habe.

  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.06.2016 - 10 C 15.1837
    Dies gilt nicht nur für die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts, sondern auch für die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dessen Rechtsprechung im Vorabentscheidungsverfahren (auch) nach eigenem Selbstverständnis nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur ist (st. Rspr.; vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 - juris Rn. 16 m. w. N.; Sachs, a. a. O., § 51 Rn. 98 ff.; Falkenbach, a. a. O., § 51 Rn. 37).

    Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Falle der nachträglichen Klärung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage kommt nicht in Betracht (BVerwG, U. v. 22.10.2009 a. a. O. Rn. 18).

  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Garantie effektiven

    Auszug aus VGH Bayern, 06.06.2016 - 10 C 15.1837
    Gegenstand der Klage und das von Amts wegen nach § 88 VwGO zu ermittelnde Rechtsschutzziel des Klägers (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - juris Rn. 37 m. w. N.) ist (allein) die begehrte Verpflichtung des Beklagten, dass gemäß Art. 51 BayVwVfG das unanfechtbar abgeschlossene Verwaltungsverfahren (s. Art. 9 BayVwVfG) erneut eröffnet wird, um in der Sache neu zu entscheiden und den bestandskräftigen Untersagungsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 27. Januar 2009 aufzuheben (vgl. dazu Falkenbach in Beck"scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2016, § 51 Rn. 8; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 8).
  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus VGH Bayern, 06.06.2016 - 10 C 15.1837
    Der in Art. 10 EG (jetzt: Art. 4 Abs. 3 EUV) verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet eine Verwaltungsbehörde auf entsprechenden Antrag hin, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen, (nur) wenn die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung zurückzunehmen, und die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist (EuGH, U. v. 13.1.2004 - C-453/00 Kühne & Heitz, NVwZ 2004, 459 Ls.).
  • BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 90.79

    Häftlingshilfebescheinigung - Leistungsbehörden - Wiederaufgreifen des

    Auszug aus VGH Bayern, 06.06.2016 - 10 C 15.1837
    In diesem Zusammenhang ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in jedem Fall - also auch beim sogenannten Wiederaufgreifen im weiteren Sinne - neben dem Antrag des Betroffenen dessen durch den (aufzuhebenden) Verwaltungsakt begründete Beschwer ist; antragsbefugt ist deshalb nur der durch den Verwaltungsakt (noch) belastete Betroffene (vgl. Sachs, a. a. O., § 51 Rn. 17; BVerwG, U. v. 23.7.1980 - 8 C 90.79 - juris Rn. 34).
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