Rechtsprechung
VGH Bayern, 06.06.2017 - 10 C 14.1645 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
RVG § 11 Abs. 3, § 33 Abs. 3, Abs. 7, Abs. 8, § 45, § 49, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2; VwGO § 162, § 164, § 165; ZPO §§ 103 ff
Verhältnis des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG zum Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütungsanspruch des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen den unterlegenen Prozessgegner; Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten durch die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter
- rewis.io
Verhältnis des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG zum Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts; Prozesskostenhilfe; beigeordneter Rechtsanwalt; Entstehung des Vergütungsanspruchs; Kostenerstattungsanspruch; Kostenfestsetzungsverfahren; Staatskasse
- rechtsportal.de
Vergütungsanspruch des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen den unterlegenen Prozessgegner; Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten durch die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 04.07.2014 - Au 6 M 14.140
- VGH Bayern, 06.06.2017 - 10 C 14.1645
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen, 08.11.2018 - 3 E 6/18
Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse; Erstattungsanspruch; PKH; Beiordnung
Dieser Vergütungsanspruch ist unabhängig vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit sowie von der jeweiligen Kostengrundentscheidung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. Juni 2017 - 10 C 14.1645 -, juris Rn. 28 ff.). - VG Augsburg, 22.08.2017 - Au 6 M 17.33373
Kürzung der Vergütung des dritten Bevollmächtigten wegen PKH-Vorausleistungen an …
Dieser prozessuale Anspruch nach § 164 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. gegen den unterlegenen Prozessgegner ist grundsätzlich getrennt vom privatrechtlichen Anspruch auf Kostenfestsetzung gegenüber dem Mandanten nach § 11 RVG und auch getrennt vom öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch nach §§ 45 ff. RVG des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2017 - 10 C 14.1645 - Rn. 28 ff. m.w.N.).