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   VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237   

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https://dejure.org/2017,34897
VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237 (https://dejure.org/2017,34897)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.07.2017 - 10 BV 16.1237 (https://dejure.org/2017,34897)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Juli 2017 - 10 BV 16.1237 (https://dejure.org/2017,34897)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2; BVerfSchG § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2; BayVSG a.F. Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Satz 1; BayVSG Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 26
    Voraussetzungen für die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 BVerfSchG, Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F., Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 26 BayVSG
    Verfassungsschutzrecht: Berichterstattung im Bayerischen Verfassungsschutzbericht | Eingetragener Verein als Herausgeber einer vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift; Erwähnung im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2012; Rubrik "Sonstige rechtsextremistische ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 BVerfSchG, Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F., Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 26 BayVSG
    Verfassungsschutzrecht: Berichterstattung im Bayerischen Verfassungsschutzbericht | Eingetragener Verein als Herausgeber einer vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift; Erwähnung im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2012; Rubrik "Sonstige rechtsextremistische ...

  • rewis.io

    Voraussetzungen für die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • focus.de (Pressemeldung, 06.07.2017)

    Umweltschutzverein zurecht im Verfassungsschutzbericht

  • tz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.10.2018)

    Rechtsextremismus unter dem Öko-Deckmantel?

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 BVerfSchG, Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F., Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 26 BayVSG
    Verfassungsschutzrecht: Berichterstattung im Bayerischen Verfassungsschutzbericht | Eingetragener Verein als Herausgeber einer vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift; Erwähnung im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2012; Rubrik "Sonstige rechtsextremistische ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237
    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01 - juris) folge, dass die Verfassungsschutzbehörde in ihrer Berichterstattung danach zu unterscheiden habe, ob (zunächst nur) tatsächliche Anhaltspunkte für den plausiblen Verdacht von Bestrebungen vorlägen, oder ob im Sinn eines Vollbeweises nachweisbare verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt worden seien.

    Die mit der Bezeichnung als "Sonstige rechtsextremistische Organisation" verbundene Warnung der Allgemeinheit vor dem Kläger und damit zugleich vor dem Inhalt des Magazins sowie die daraus folgende Abschreckung der Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 55, "Junge Freiheit") hat dabei sowohl Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der vom Kläger herausgegebenen Zeitschrift als auch auf das Verhältnis zu anderen auf dem Markt befindlichen Publikationen vergleichbarer Thematik, mit denen sich der Kläger im Wettbewerb befindet; es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass sich Leser, Inserenten oder veröffentlichungswillige Autoren durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht von der Zeitschrift abwenden und damit die durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützten Wirkungsmöglichkeiten des Klägers nachteilig beeinflussen (BVerfG, a.a.O.).

    Die Ermächtigung ist weder gegen eine bestimmte Meinung noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung oder gegen freie Information als solche gerichtet, sondern zielt auf die Wahrung eines allgemein in der Rechtsordnung, hier der Verfassung, verankerten Rechtsguts, dessen Schutz unabhängig davon ist, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet oder verletzt wird (BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 60 zum damaligen § 15 Abs. 2 VSG NW).

    Diese Differenzierung und besondere Form einer Berichterstattung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, basiert auf der bereits in anderem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (a.a.O.), der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen in der damals geltenden Fassung zugrunde lag.

    Die bloße Kritik an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung (BVerfG, B.v. 24.5.2005, a.a.O. juris Rn. 70).

    Der Schutzgehalt der Kommunikationsgrundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit (BVerfG, B.v. 24.5.2005 a.a.O., juris Rn. 71 zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c VSG NRW a.F.).

    Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen vor, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, so muss die Berichterstattung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten; dabei besteht die Verpflichtung, von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten bei verschiedenen Beobachtungsobjekten unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Darstellung hinreichend deutlich zu machen (LT-Drs. 15/10313, S. 27 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 a.a.O. Rn. 89; für die aktuelle Gesetzeslage: LT-Drs. 17/10014, S. 4).

    Es liegen über einen längeren Zeitraum sowohl quantitativ als auch qualitativ verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, so dass sich die Nennung des Klägers im Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik "Sonstige rechtsextremistische Organisationen" auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 24.5.2005 a.a.O. Rn. 77 ff.) vorgegebenen Anforderungen an die Berichterstattung als verhältnismäßig erweist.

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237
    Es handele sich um den nicht überzeugenden Versuch, die von der Kammer des Verwaltungsgerichts früher angenommene, später vom Senat aber zu Recht verworfene Pflicht zur Angabe der zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte (VG München, U.v. 17.10.2014 - 22 K 13.2076 - juris; BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a. O.) "durch die Hintertür" einer Differenzierungspflicht hinsichtlich Art und Umfangs der Berichterstattung wieder einzuführen.

    Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (für eine muslimische Vereinigung: BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn 13; für den Landesverband einer Partei: BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 28, 29, rechtskräftig nach BVerwG, B.v. 24.3.2016 - 6 B 5.16 - juris).

    Für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ist zwar regelmäßig der aktuelle Verfassungsschutzbericht maßgeblich, weil der Verfassungsschutz im jeweils neuesten Bericht die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung der im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer informiert (BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 13 m.w.N. und BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 31).

    Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, so dass folglich darauf abzustellen ist, ob die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichterstattung tragen (BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O. Rn. 33).

    Andererseits wird mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O.).

    Eine Aussage dahingehend, bei welchen Voraussetzungen die Schwelle für eine Berichterstattung über Bestrebungen einer Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung überschritten wird, ist damit aber nicht getroffen worden (BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O., juris Rn. 36).

    Eine sogenannte "Verdachtsberichterstattung" kennt das Bayerische Verfassungsschutzgesetz nicht, so dass die vom Verwaltungsgericht geforderte Unterscheidung in der Art und Weise der Berichterstattung nicht vorzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 a.a.O., Rn. 97, vom Erstgericht möglicherweise falsch verstanden).

    Als Anlass für eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Berichterstattung reicht vielmehr das Vorliegen nicht nur vereinzelter oder wenig belastbarer Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen aus (BayVGH, B.v. 22.10.2015 a.a.O.), wie dies der Senat im vorliegenden Fall bejaht.

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237
    Damit verlangt diese Befugnisnorm einerseits gerade noch keine Gewissheit über das Vorliegen von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 28 zur insoweit vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG).

    Andererseits wird mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O.).

    Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen politisch bestimmt und damit objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten (zum Begriff der Bestrebungen vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., BVerfSchG §§ 3, 4 Rn. 14 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 59 f.).

    Die Aktivitäten müssen auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a.a.O. juris Rn. 59 f.).

    So ist bei Äußerungen einer Partei, die schon ihrer Natur nach eine auf politische Aktivität und Einflussnahme auf die politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisation ist, ohne weiteres davon auszugehen, dass sie auch mit der Intention der Änderung der realen Verhältnisse geschehen (BVerwG, U.v. 21.7.2010, a.a.O., Rn. 61).

  • BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 4.12

    Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237
    3.2.1 Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der (nachträglichen) Einfügung der Worte "tatsächliche Anhaltspunkte für" in Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3.99) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (zu § 1 Nr. 7 - Art. 15 Satz 1 BayVSG -, LT-Drs. 15/10313 S. 26, 27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. dagegen: BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris).

    Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das jeweilige Verfassungsschutzgesetz in formeller Hinsicht eine Ermächtigung aussprechen muss, ob es nur eine Berichterstattung über Fälle zulässt, in denen Gewissheit über verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, oder auch zu einer Berichterstattung in Fällen befugt, in denen tatsächliche Anhaltspunkte erst einen dahingehenden Verdacht begründen (BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237
    Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (für eine muslimische Vereinigung: BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn 13; für den Landesverband einer Partei: BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 28, 29, rechtskräftig nach BVerwG, B.v. 24.3.2016 - 6 B 5.16 - juris).

    Insofern geht die Erwähnung einer Vereinigung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an der öffentlichen Meinungsbildung hinaus (BVerwG, U.v. 21.5.2008, a.a.O. Rn. 15).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237
    Eine Gesamtschau der veröffentlichten Äußerungen zeigt diesen zentralen Aspekt auf, der sich im Übrigen auch mit der ideologischen Ausrichtung der NPD deckt (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvR 1/13 - NJW 2017, 611 ff. = juris Rn. 635, 653 f., NPD-Urteil).
  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237
    3.2.2 Bei dem Begriff des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, U.v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237
    Die Annahme des Senats im Urteil vom 22. Oktober 2015 (10 B 15.1609 - juris), das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kenne keine Verdachtsberichterstattung, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
  • VG München, 17.10.2014 - M 22 K 13.2076

    Art. 15 BayVSG gilt auch für die verfassungsschutzbezogene Unterrichtung der

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237
    Es handele sich um den nicht überzeugenden Versuch, die von der Kammer des Verwaltungsgerichts früher angenommene, später vom Senat aber zu Recht verworfene Pflicht zur Angabe der zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte (VG München, U.v. 17.10.2014 - 22 K 13.2076 - juris; BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a. O.) "durch die Hintertür" einer Differenzierungspflicht hinsichtlich Art und Umfangs der Berichterstattung wieder einzuführen.
  • VGH Bayern, 23.09.2010 - 10 CE 10.1830

    Die Bezeichnung von a.i.d.a. e.V. als linksextremistisch im

    Auszug aus VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237
    Gegen sie sprächen vor allem die Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die zum Begriff des "Verdachts solcher Bestrebungen" in § 3 Abs. 1 VSG NRW gemachten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, die auf die bayerische Rechtslage uneingeschränkt übertragbar seien, wovon wohl auch der Senat in früherer Rechtsprechung (B.v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 24) ausgegangen sei.
  • VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201

    Verfassungsschutzbericht 2008: Erwähnung der Islamischen Gemeinde Penzberg e.V.

  • BVerwG, 27.03.1996 - 8 B 33.96

    Widerruf ehrverletzender amtlicher Äußerungen durch einen Bürgermeister

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99

    Die Republikaner

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • VG München, 17.12.2020 - M 30 K 18.5358

    Unterlassung der Erwähnung einer muslimischen Organisation in einem

    Die Ermächtigung ist weder gegen eine bestimmte Meinung noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung oder gegen freie Information als solche gerichtet, sondern zielt auf die Wahrung eines allgemein in der Rechtsordnung, hier der Verfassung, verankerten Rechtsguts, dessen Schutz unabhängig davon ist, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet oder verletzt wird (BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 60 zum damaligen § 15 Abs. 2 VSG NW; BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 20 zum damaligen Art. 15 BayVSG a.F.).

    Allerdings sieht sich das Gericht durch diesen Grundsatz nicht daran gehindert, auch (Anknüpfungs-)Tatsachen - zu Lasten wie zu Gunsten des Klägers - in den Blick zu nehmen, die erst aus der Zeit nach der Veröffentlichung der einzelnen Verfassungsschutzberichte resultieren, solange sie bereits an - zeitlich vor der jeweiligen Veröffentlichung - früher festgestellte Tatsachen anknüpfen oder Rückschlüsse auf diese ermöglichen (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 23).

    Danach fallen darunter politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen, die sowohl von Gruppierungen als auch von Einzelpersonen ausgehen können; vom Begriff Gruppierung werden sowohl unorganisierte Gruppen als auch jede Form einer Organisation einschließlich einer politischen Partei umfasst (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 zu Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F.).

    Zusätzlich hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte "tatsächliche Anhaltspunkte für" in Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 - 3 B 3.99 - juris) klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 26 m.w.N. zu Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F.).

    Unterschiedliche Kategorien oder Stufen der Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht, nämlich die Unterrichtung über "tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen" und die Unterrichtung über "feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen" im Sinn eines Erwiesenseins, finden in Art. 26 BayVSG keine rechtliche Stütze (BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 26 m.w.N. zu Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F.).

    Zum anderen wird die Frage, ob sich die auf der Basis gewichtiger Tatsachen festgestellten "Bestrebungen" noch als Verdacht oder schon als "erwiesen" darstellen, vielfach nicht beantworten lassen, da sie eines quasi wissenschaftlich fundierten Beweises kaum zugänglich ist (BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 45).

    Als Anlass für eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Berichterstattung reicht vielmehr das Vorliegen nicht nur vereinzelter oder wenig belastbarer Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen aus (BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 46), wie dies das Gericht im vorliegenden Fall bejaht.

    Nach diesen Maßstäben ist der Rechtsschutz gegen die Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht in erster Linie aber im Hinblick auf den konkreten Verfassungsschutzbericht zu suchen, der die jeweilige Erwähnung enthält, und regelmäßig darauf zu richten, dessen weitere Verbreitung mit der inkriminierten Erwähnung (BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 10 C 20.1417 - juris Rn. 31; B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 15.795 - juris Rn. 1; U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 14) oder bestimmte Tatsachenbehauptungen (so bei BayVGH, B.v. 6.12.2007 - 24 ZB 06.2048 - juris Rn. 2 ff.) zu unterlassen.

  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Aus diesem Grund ist in der vorliegenden Konstellation auch die ständige Rechtsprechung des Senats, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung für eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht vorliegen bzw. vorlagen, die Sach- und Rechtslage bei Vornahme der Maßnahme, also der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts, ist (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 22 f.), nicht einschlägig.

    Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 16; U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 28).

  • VG München, 27.09.2022 - M 30 K 18.1188

    Erwähnung eines Motorradclubs als Supporter-Club der Hells Angels in

    Der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist, setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 28 f.).

    Die Wiederholungsgefahr wird auch nicht durch die Veröffentlichung der jeweils nachfolgenden Berichte gebannt (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 19).

    Die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts hindert allerdings im Rahmen der Anwendung der Norm die Gerichte nicht daran, auch (Anknüpfungs-)Tatsachen einzubeziehen, die erst aus der Zeit nach der Veröffentlichung der einzelnen Verfassungsschutzberichte resultieren, solange sie bereits an - zeitlich vor der jeweiligen Veröffentlichung - früher festgestellte Tatsachen anknüpfen oder Rückschlüsse auf diese ermöglichen (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 23).

    (2) Das Vorliegen von gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte verlangt nach einer konkreten und in gewissem Umfang verdichteten Tatsachenbasis (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 26).

    Bloße Vermutungen reichen zwar nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 30), nicht erforderlich ist aber Gewissheit darüber, dass Bestrebungen - hier - der organisierten Kriminalität vorliegen (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 36 - jeweils in Bezug auf Art. 15 S. 1 a.F.).

    Diese personellen Wechsel dürfen auch für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2016 herangezogen werden, da sie zumindest an früher festgestellte Tatsachen anknüpfen und insoweit Rückschlüsse auch auf den Berichtszeitraum 2016 zulassen (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - Rn. 23).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 906/11

    Langzeitüberwachung durch Verfassungsschutz rechtswidrig

    vgl. Bay. VGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 10 BV 16.1237 -, juris, Rn. 37; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, a. a. O., Rn. 72.
  • VGH Bayern, 06.04.2020 - 10 ZB 18.2223

    Nennung einer Studentenverbindung im Verfassungsschutzbericht

    Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen unter Anwendung der vom Senat in dem Urteil vom 6. Juli 2017 (10 BV 16.1237 - juris) dargelegten Grundsätze festgestellt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts am 11. April 2016 Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bayer. Verfassungsschutzgesetz vom 10. April 1997 (in der Fassung vom 22. Juli 2014 - im Folgenden: BayVSG a.F.) verfolgt habe.

    Dieser Verein (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris) habe ebenfalls enge personelle Verflechtungen mit der NPD.

    Eine Berichterstattung ist nach Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig, sondern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür, die konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis voraussetzen (BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 34 ff.; jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können auch Äußerungen oder Publikationen, die vor dem jeweiligen Berichtszeitraum gemacht bzw. veröffentlicht worden sind, Anhaltspunkte für eine Berichterstattung in einem späteren Jahr sein (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 47).

    Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Vereins Midgard e.V. sind nicht erst seit dem Urteil des Senats vom 6. Juli 2017 (10 BV 16.1237 - juris) bekannt.

    Im Übrigen sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, insbesondere zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 15 BayVSG a.F. und zu dessen verfassungsmäßiger Auslegung und Anwendung in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris).

  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    In diesem Fall ist das BayLfV befugt, die Beobachtung aufzunehmen (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG i.V.m. Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs, 1 Satz 1 BayVSG, § 3 Abs. 1, § 4 BVerfSchG; vgl. zum Thema Verdachtsberichterstattung BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 26).

    (1) Mit der streitbefangenen Erklärung (v.a. dem darin enthaltenen Verdacht des Vorliegens von Bestrebungen, die den Kernbestand der Verfassung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen versuchen) greift der Antragsgegner in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Antragstellerin ein (zur Information der Öffentlichkeit außerhalb des Verfassungsschutzberichts als mittelbar belastender negativer Sanktion mit Eingriffscharakter vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015, BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 19).

    Während maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Pressemitteilung im Grundsatz der Zeitpunkt der Veröffentlichung ist, so dass darauf abzustellen wäre, ob die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die öffentliche Bekanntgabe tragen (vgl. zur Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 23; U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - Rn. 33), ist eine Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts in Fällen von in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen denkbar, mit der Folge, dass auf die Sach- und Erkenntnislage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre.

  • VG München, 19.04.2018 - M 30 K 16.3007

    Erwähnung einer Studentenverbindung im Verfassungsschutzbericht

    Ist aber der vorangegangene, streitgegenständliche Bericht weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich - wie dies hier in elektronischer und gedruckter Form der Fall ist - so droht trotz der jährlichen Neuerscheinung des Berichts eine Wiederholungsgefahr bezogen auf den streitbefangenen Bericht (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris - Rn. 19 m.w.N.).

    a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sach- und Rechtslage bei Vornahme der Maßnahme, hier der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2015 am 11. April 2016 (BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Das Magazin "... * ..." bzw. die bislang erschienen Publikationen enthalten ausreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gemäß Art. 15 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG (a.F.), zudem besteht eine enge personelle Verflechtung des herausgebenden Vereins mit der NPD (BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 28 ff.).

    Die Darstellung im Bericht wird daher der in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geforderten differenzierten Darstellung gerecht (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 43 ff.).

  • VG München, 28.08.2019 - M 31 K 19.203

    Ablehnung eines Förderantrags wegen Nichtabgabe der sog.

    Mithin kann eine betroffene Person oder Organisation gegen die Eintragung im Wege der Leistungsklage unter Geltendmachung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs vorgehen (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris).

    Unabhängig vom Vorstehenden selbstständig die Entscheidung tragend, kommt der Erwähnung und Kennzeichnung der Scientology-Organisation als verfassungsfeindlich im Verfassungsschutzbericht Bayern durch das zuständige Staatsministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz (Art. 26 BayVSG) jedenfalls zumindest die hervorgehobene und vorliegend auch weder in Begründung noch Ergebnis in relevanter Weise erschütterte Rechtswirkung einer fachbehördlichen Stellungnahme mit entsprechendem Bewertungsvorrang zu (vgl. zur fachbehördlichen Stellung des Landesamts für Verfassungsschutz vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 18; zum Bewertungsvorrang fachbehördlicher Stellungnahmen aktuell z.B. BayVGH, U.v. 2.8.2018 - 2 B 18.742 - juris Rn. 45; U.v. 27.7.2017 - 8 BV 16.1030 - juris Rn. 29; B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.2694 - juris).

  • VG München, 22.11.2023 - M 7 E 23.5047

    Drohne, Herstellungsbeitrag, Ermittlung der Geschossflächen, Rechtmäßigkeit der

    Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn 16; U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 28).
  • BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 98/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

    (b) Desgleichen ist geklärt, dass sich rechtsextremistische Bestrebungen, insbesondere der NPD (vgl. BVerfGE 144, 20 ), aber auch des Vereins M., mit dem die hier beschwerdeführende Vereinigung kooperiert (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 10 BV 16.1237 - Rn. 29 ff.), gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten.

    Eine Nennung im Verfassungsschutzbereich wäre danach unverhältnismäßig, wenn nur vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse vorlägen (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 10 BV 16.1237 -, Rn. 45).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2018 - 5 A 1698/15

    Erlaubnis der Berichterstattung in dem Verfassungsschutzbericht bei Vorliegen von

  • OVG Bremen, 23.01.2018 - 1 B 238/17

    Anforderungen an die Begründung von Werturteilen im Verfassungsschutzbericht -

  • VG München, 25.10.2022 - M 30 E 22.4913

    Alternative für Deutschland (AfD) - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die

  • VG Bremen, 18.09.2020 - 2 K 236/18

    Rechtmäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die den Kläger

  • VG Berlin, 25.04.2018 - 1 L 515.17

    Verfassungsschutzbericht Berlin: Verfassungsschutz darf Moscheeverein erwähnen

  • VGH Bayern, 28.02.2020 - 10 CE 19.2517

    Beobachtung eines AfD-Bezirksrats durch den Verfassungsschutz

  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 10 C 20.1417

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens

  • VG München, 30.08.2023 - M 7 S 23.1306

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Teilnahme am Bundeskongress der "Jungen

  • VG München, 23.05.2019 - M 30 K 17.1230

    Unterlassungsklage eines Kulturvereins gegen die Zuordnung zur Ülkücü-Bewegung

  • VG München, 30.08.2023 - M 7 S 23.1519

    Rücknahme eines Kleinen Waffenscheins wegen Mitgliedschaft in der "Jungen

  • VG München, 11.05.2020 - M 7 S 20.87

    Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Unterstützung der GfP

  • VGH Bayern, 30.06.2021 - 10 ZB 21.679

    Rechtfertigung der Erwähnung einer muslimischen Organisation in einem

  • VG Hamburg, 14.12.2020 - 15 E 2497/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Studentenverbindung gegen die Bezeichnung als

  • VG Düsseldorf, 18.05.2022 - 20 K 4760/20

    Klage kommunaler Wahlbündnisse auf Entfernung von Äußerungen aus dem

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