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   VGH Bayern, 06.08.2001 - 15 N 99.463   

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VGH Bayern, 06.08.2001 - 15 N 99.463 (https://dejure.org/2001,42044)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.08.2001 - 15 N 99.463 (https://dejure.org/2001,42044)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. August 2001 - 15 N 99.463 (https://dejure.org/2001,42044)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauleitplanung: Festsetzung einer Gemeindeverbindungsstraße, Aufschiebend bedingt gefasster Satzungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 720 (Ls.)
  • ZfBR 2002, 378 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 05.06.1992 - 4 NB 21.92

    Bauplanungsrecht: Wirkungszeitpunkt der UVP-Richtlinie, Bildung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2001 - 15 N 99.463
    Erst dieser Bezug wird es regelmäßig rechtfertigen können, dass die Teilplanung vor dem Hintergrund der angestrebten Gesamtplanung als ausgewogen angesehen werden kann (vgl. BVerwG vom 5.6.1992 ZfBR 1992, 235/236).

    Mit dieser rechtlichen Bindung soll u.a. gewährleistet werden, dass die Bildung von Teilabschnitten auch dann noch planerisch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich die Verwirklichung der Gesamtplanung verzögert oder schließlich ganz aufgegeben werden sollte (vgl. BVerwG vom 5.6.1992, a.a.O. S. 236 f.).

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2001 - 15 N 99.463
    Es spricht auch nichts dafür, dass der Verwirklichung des Planungskonzepts unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, was eine Abschnittsbildung von vornherein ungerechtfertigt erscheinen ließe (vgl. BVerwG vom 28.1.1999 ZfBR 1999, 219/221).

    Schädliche Umwelteinwirkungen lassen sich durch die Linienführung einer Straße unter Ausnutzung der räumlichen Gegebenheiten gleichermaßen dadurch vermindern oder ganz vermeiden, dass die Trasse in horizontaler oder vertikaler Richtung von der schützenswerten Bebauung abgerückt wird (vgl. BVerwG vom 28.1.1999 ZfBR 1999, 219/221).

  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2001 - 15 N 99.463
    Offensichtlich ist ein Mangel dann, wenn konkrete Umstände - wie hier - positiv und klar auf einen solchen Fehler hindeuten (vgl. BVerwG vom 29.1.1992 BayVBl 1992, 503/504).

    Insoweit kommt es darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Abwägung ohne den Mangel zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. BVerwG vom 29.1.1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.02.1994 - 4 NB 44.93

    Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2001 - 15 N 99.463
    Seine Festlegungen müssen so konkret sein, dass sie die jeweilige Nutzung der im Plangebiet liegenden Grundstücke erkennen lassen (vgl. Schrödter in Schrödter, a.a.O, RdNr. 13 zu § 9 m.w.N.), wobei der Bebauungsplan - wie jede andere Rechtsnorm auch - der Auslegung zugänglich ist (vgl. BVerwG vom 1.2.1994 Az. 4 NB 44/93 Juris-Doc-Nr. 310687503).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2001 - 15 N 99.463
    Die Nachbarschaft wird für den Bereich des Verkehrslärms nicht durch einheitliche, alle Vorbelastungen erfassende Grenzwerte geschützt, wie sich aus § 41 Satz 1 BImSchG ("durch diese") ergibt (vgl. BVerwG vom 21.3.1996 BVerwGE 101, 1/8).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2001 - 15 N 99.463
    Innerhalb des grundsätzlich weiten Rahmens aller durch die Planung betroffenen Interessen wird die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten beschränkt, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG vom 9.11.1979 BVerwGE 59, 87/103).
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 2.85

    Rechtsnatur von gerichtlich vorgenommenen Rechenoperationen; Planbetroffenheit

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2001 - 15 N 99.463
    Die Antragsgegnerin hat dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG (vgl. hierzu BVerwG vom 4.5.1988 NVwZ 1989 151/152), wonach von Verkehrsanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete soweit wie möglich zu vermeiden sind, dadurch Genüge getan, dass sie sich u.a. deshalb zu Gunsten der Trassenvariante 3 entschieden hat, weil im Bereich des Tunnels eine Lärmbeeinträchtigung für die angrenzende Wohnbebauung entfällt (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 9).
  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 5.96

    Recht des Schienenverkehrs - Ausklammerung der Bauausführung für eine

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2001 - 15 N 99.463
    618 vorhandenen Wohn-/Wirtschaftsgebäude und dem östlichen Rand des "Trogs" an der schmalsten Stelle lediglich 5 m. Es ist aber dennoch nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Straßenbau bei Beachtung der anerkannten Regeln der Technik ohne nennenswerte Schäden an den Gebäuden durchgeführt werden kann (vgl. hierzu BVerwG vom 5.3.1997 UPR 1997, 327/328).
  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2001 - 15 N 99.463
    Des weiteren soll die Gefahr eines "Planungstorsos" nicht bestehen, wenn verbindlich geregelt ist, dass mit dem Bau eines (funktionslosen) Abschnitts erst nach vollziehbarer (lückenschließender) Anschlussplanung begonnen werden darf (vgl. BVerwG vom 25.1.1996 BVerwGE 100, 238/255 f.).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94

    Verkehrslärm in der Bauleitplanung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2001 - 15 N 99.463
    Die inhaltlichen Anforderungen an die Planung bestimmen sich damit, auch soweit es um die Straße selbst geht, ausschließlich nach den Regelungen des BauGB (vgl. BVerwG vom 17.5.1995 NJW 1995, 2572 ).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

  • BVerwG, 27.10.1998 - 4 BN 46.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung

  • BVerwG, 20.01.1992 - 4 B 71.90

    Bauplanungsrecht: Gemengelage und Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe;

  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 CN 6.99

    Eingriff, naturschutzrechtlicher; Innenbereich; Landesrecht; Maß der baulichen

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 A 47.96

    Straßenplanung; Planfeststellung; Alternativenprüfung; gemeindliche

  • BVerwG, 23.06.1992 - 4 B 55.92

    Bauplanungsrecht: Festsetzung eines "Sondergebiets Fremdenverkehr" in einem

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 B 238.96

    Bauplanungsrecht - Waldrandgrundstück als Bestandteil eines im Zusammenhang

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

  • BVerwG, 20.08.1998 - 4 B 79.98

    Bauplanungsrecht; Nachbarschutz, Anspruch auf Gebietserhaltung; Prägung,

  • VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 B 09.1911

    Zur Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung (Verringerung der Wandhöhe um

    Die Antragsgegnerin hat auch keinen bedingten Satzungsbeschluss gefasst, was im übrigen auch nicht schlechthin unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG vom 19.9.2002 BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 [zu BayVGH vom 6.8.2001 Az. 15 N 99.463 ]), sondern die Satzung mit der Maßgabe beschlossen, dass die in der abschließenden Beratung für erforderlich erachteten Ergänzungen in den Satzungstext eingearbeitet werden.
  • VGH Bayern, 30.01.2023 - 9 N 20.2859

    Unwirksamer Bebauungsplan - Beschlussfassung unter Vorbehalt

    Jedenfalls darf zum einen die Inkraftsetzung einer Rechtsnorm nicht unter eine (aufschiebende) Bedingung gestellt werden - was hier nicht der Fall ist - und es muss zum anderen bei einer bedingten Beschlussfassung die Kompetenzabgrenzung zwischen den Gemeindeorganen (hier: beschließender Ausschuss gem. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, Art. 30 Abs. 2 GO und erster Bürgermeister gem. Art. 29 Halbs. 2 GO) gewahrt bleiben (BayVGH, U.v. 6.8.2001 - 15 N 99.463 - juris Rn. 49 ff.; vgl. im Nachgang BVerwG, U.v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 - juris Rn. 23 ff.).

    Lässt sich der Bedingungseintritt dagegen eindeutig feststellen und verbleibt dem ersten Bürgermeister oder der ihm nachgeordneten Verwaltung lediglich die Aufgabe, den mit Bedingungseintritt wirksam gewordenen Satzungsbeschluss zu vollziehen, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken (BayVGH, U.v. 6.8.2001 - 15 N 99.463 - a.a.O. Rn. 51).

  • VGH Bayern, 25.10.2010 - 1 N 06.2609

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Änderung des Bebauungsplanentwurfs

    Mit dieser Bedingung hat der Gemeinderat nicht die ihm nach Art. 29 Abs. 2 GO obliegende, dem Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) vorausgehende Abwägungsentscheidung teilweise in unzulässiger Weise auf den Bürgermeister bzw. die Verwaltung verlagert (vgl. BVerwG vom 19.9.2002 BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 [zu BayVGH vom 6.8.2001 Az. 15 N 99.463 ).
  • OLG München, 05.07.2002 - U 1/02

    Rechtmäßigkeit eines Enteigungsbeschlusses; Feststellung der

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  • VG Stuttgart, 05.12.2003 - 3 K 1418/03

    Rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen gegen den Bebauungsplan

    Ferner handelt es sich bei dem Satzungsbeschluss vom 12.05.1992 auch nicht etwa um den Fall eines unter einer aufschiebenden Bedingung gefassten Satzungsbeschlusses, denn die Wirksamkeit des Bebauungsplanes sollte nicht von dem ungewissen Eintritt zukünftiger Ereignisse abhängen (vgl. zu den Problemen, die diesbezüglich im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und der gesetzlich geregelten Kompetenzabgrenzung zwischen den gemeindlichen Organen auftreten können, Bay. VGH, Urteil vom 06.08.2001 - 15 N 99.463 - , DVBl 2002, 720 ).
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