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VGH Bayern, 06.08.2014 - 19 CS 14.968 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Jüdischer Emigrant; Erlöschen des Aufenthaltstitels durch Auslandsaufenthalt
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11
Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; …
Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2014 - 19 CS 14.968
Mit der Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG hat der Gesetzgeber die zukünftige Rechtsstellung der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion abschließend neu gestaltet (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3/11 - juris).Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion wurden aufgrund des Beschlusses der Ministerkonferenz vom 9. Januar 1991 nicht als verfolgte oder durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnete Gruppe aufgenommen (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11, U.v. 4.10.2012 - 1 C 12.11, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15/11 - jeweils juris).
- VGH Bayern, 10.01.2007 - 24 BV 03.722
Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2014 - 19 CS 14.968
Bei der vorliegenden gesetzlichen Ausschlussfrist kommt eine Wiedereinsetzung in der Regel auch nicht in Betracht (Renner a.a.O., Hailbronner a.a.O., BayVGH, U.v. 10.1.2007 - 24 BV 03.722 - juris). - VGH Baden-Württemberg, 13.03.1990 - 1 S 3361/89
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen von Ausländerbehörde …
Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2014 - 19 CS 14.968
Denn Ziff. I des Bescheids trifft eine verbindliche Regelung hinsichtlich des zwischen den Beteiligten streitigen Aufenthaltsrechts des Antragstellers und ist nicht nur ein Hinweis auf die Rechtslage (ebenso VGH BW, B.v. 13.3.1990 - 1 S 3361/89 -, OVG Hamburg, B.v. 2.2.1990 - Bf IV 86/89 - jeweils juris -, Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, AufenthG § 51 Rn. 32).
- OVG Hamburg, 02.02.1990 - Bf IV 86/89
Aufenthaltsberechtigung; Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung; Verwaltungsakt; …
Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2014 - 19 CS 14.968
Denn Ziff. I des Bescheids trifft eine verbindliche Regelung hinsichtlich des zwischen den Beteiligten streitigen Aufenthaltsrechts des Antragstellers und ist nicht nur ein Hinweis auf die Rechtslage (ebenso VGH BW, B.v. 13.3.1990 - 1 S 3361/89 -, OVG Hamburg, B.v. 2.2.1990 - Bf IV 86/89 - jeweils juris -, Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, AufenthG § 51 Rn. 32). - BVerwG, 20.11.1990 - 1 C 8.89
Ausländerrecht: Rechtsfolgen der "Ungültig"-Stempelung einer …
Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2014 - 19 CS 14.968
Nicht vergleichbar ist demgegenüber der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1990 (1 C 8/89 - juris) entschiedene Fall. - VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05
Nichterlöschen einer Aufenthaltserlaubnis wegen Haft in Guantanamo/Kuba
Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2014 - 19 CS 14.968
Eine Vergleichbarkeit mit dem vom Verwaltungsgericht Bremen entschiedenen Fall (U.v. 30.11.2005 - 4 K 1013/05 - juris) ist nicht gegeben. - BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 12.11
Abschiebungsandrohung; Aufenthaltsbeendigung; Aufnahme; Aufnahmezusage; …
Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2014 - 19 CS 14.968
Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion wurden aufgrund des Beschlusses der Ministerkonferenz vom 9. Januar 1991 nicht als verfolgte oder durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnete Gruppe aufgenommen (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11, U.v. 4.10.2012 - 1 C 12.11, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15/11 - jeweils juris).
- VG Ansbach, 17.03.2021 - AN 11 K 19.01796
Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt
Bei § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG handelt es sich zudem um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überwunden werden kann, sodass mangels Verschuldensabhängigkeit unerheblich ist, ob der Kläger durch die geltend gemachte von der Türkei verhängte Ausreisesperre an einer Rückkehr nach Deutschland verhindert war (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2014 - 19 CS 14.968 - juris Rn. 27 f.;… vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2020 - 19 ZB 19.2453 - Rn. 10).Unschädlich ist ein Überschreiten der Frist jedoch nur dann, wenn diese vor Ablauf auch tatsächlich verlängert worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2014 - 19 CS 14.968 - juris Rn. 26 m.w.N.).
Diese kann lediglich dann in Erwägung gezogen werden, wenn in einem Fall höherer Gewalt außergewöhnliche Ereignisse vorliegen, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden können (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2014 - 19 CS 14.968 - juris Rn. 29).