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   VGH Bayern, 06.08.2020 - 22 BV 19.530   

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VGH Bayern, 06.08.2020 - 22 BV 19.530 (https://dejure.org/2020,24302)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.08.2020 - 22 BV 19.530 (https://dejure.org/2020,24302)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. August 2020 - 22 BV 19.530 (https://dejure.org/2020,24302)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 9 Abs. 1, Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2, § 43; LadSchlG § 14 Abs. 1; GewO § 69; LÖG NRW § 6 Abs. 1 S. 3; WRV Art. 139
    Sonntagsöffnung von Verkaufsstelle

  • rewis.io

    Sonntagsöffnung von Verkaufsstelle

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2020 - 22 BV 19.530
    Zum anderen sei eine Änderung der Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 - 8 CN 2/14 - eingetreten, mit der die Voraussetzungen für die Zulassung von Sonntagsöffnungen auf Grundlage des § 14 Abs. 1 LadSchlG deutlich angehoben und damit deren Anwendungsbereich eingeschränkt worden seien.

    Die Kläger machen mit Verweis auf entsprechende Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 - juris Rn. 124; BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2/14 - juris Rn. 16 f.; BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 22 N 17.527 - juris Rn. 41 bis 43) sinngemäß geltend, dass im Einzelhandel tätige Mitglieder, die an den jeweiligen verkaufsoffenen Sonntagen arbeiten, daran gehindert werden, an Veranstaltungen der Kläger an diesen Sonntagen teilzunehmen; weiter werde die Mitgliederwerbung der Kläger erschwert.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2/14 - juris Rn. 18) und des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 24.5.2017 - 22 N 17.527 - juris Rn. 50) greift eine Sonntagsöffnung nach § 14 LadSchlG in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 und 3 GG ein, wenn dadurch die betreffende Vereinigung mehr als nur geringfügig in ihrer Betätigung beeinträchtigt wird.

    Über das ganze Jahr gesehen kann ein "Flickenteppich" sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten an Sonntagen spürbar erschweren kann (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2/14 - juris Rn. 18).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2/14 - (juris Rn. 24 f.) ausgeführt, diese Tatbestandsvoraussetzung sei mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung so zu verstehen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen müsse.

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2020 - 22 BV 19.530
    Zum einen habe das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 mit Entscheidungen vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 - die Rechtsanwendung fortentwickelt; infolgedessen habe sich die Auslegung der Voraussetzungen des § 14 LadSchlG grundlegend gewandelt.

    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 - sei in Literatur und Rechtsprechung anerkannt gewesen, dass der verfassungsrechtliche Sonn- und Feiertagsschutz gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV keinerlei subjektive Rechte begründen könne, sondern nur als objektives Staatsziel anzusehen sei.

    Die Kläger machen mit Verweis auf entsprechende Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 - juris Rn. 124; BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2/14 - juris Rn. 16 f.; BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 22 N 17.527 - juris Rn. 41 bis 43) sinngemäß geltend, dass im Einzelhandel tätige Mitglieder, die an den jeweiligen verkaufsoffenen Sonntagen arbeiten, daran gehindert werden, an Veranstaltungen der Kläger an diesen Sonntagen teilzunehmen; weiter werde die Mitgliederwerbung der Kläger erschwert.

  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 22 N 17.527

    Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Europatages

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2020 - 22 BV 19.530
    Die Kläger machen mit Verweis auf entsprechende Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 - juris Rn. 124; BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2/14 - juris Rn. 16 f.; BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 22 N 17.527 - juris Rn. 41 bis 43) sinngemäß geltend, dass im Einzelhandel tätige Mitglieder, die an den jeweiligen verkaufsoffenen Sonntagen arbeiten, daran gehindert werden, an Veranstaltungen der Kläger an diesen Sonntagen teilzunehmen; weiter werde die Mitgliederwerbung der Kläger erschwert.

    Beide Kläger können sich auf die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 und 3 GG berufen; ob die Betätigung des Klägers zu 2 zudem dem Schutzbereich des Art. 4 GG unterfällt, kann dahinstehen (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 22 N 17.527 - juris Rn. 40 bis 49).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2/14 - juris Rn. 18) und des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 24.5.2017 - 22 N 17.527 - juris Rn. 50) greift eine Sonntagsöffnung nach § 14 LadSchlG in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 und 3 GG ein, wenn dadurch die betreffende Vereinigung mehr als nur geringfügig in ihrer Betätigung beeinträchtigt wird.

  • BVerwG, 12.09.2019 - 3 C 3.18

    Streit um die Aufrechterhaltung der bestehenden Verschreibungspflicht für ein

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2020 - 22 BV 19.530
    Anders liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 12.9.2019 - 3 C 3/18 - juris Rn. 22 bis 24), wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten und konkreten Sachverhalt streitig ist, sodass die Rechtmäßigkeit der Norm nur als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird.

    Vorliegend geht es den Klägern lediglich darum, durch ein Urteil mit Feststellungsausspruch, dessen Rechtskraft - anders als im Normenkontrollverfahren (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) - gemäß § 121 VwGO auf die Beteiligten beschränkt ist, eine konkrete Verletzung eigener Rechte abzuwehren (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.2019 - 3 C 3/18 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 1.19

    Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2020 - 22 BV 19.530
    In dem weiteren Urteil vom 20. Juni 2020 - 8 CN 1.19 - (vgl. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 36/2020 v. 22.06.2020 - juris) hat das Bundesverwaltungsgerichts erneut betont, dass die prägende Wirkung einer anlassgebenden Veranstaltung, u.a. hinsichtlich der räumlichen Ausstrahlungswirkung gewährleistet sein muss.
  • VGH Bayern, 09.08.2018 - 22 N 18.243

    Gewerberecht - Verkaufsoffene Sonntage in Ansbach

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2020 - 22 BV 19.530
    Dem steht bereits entgegen, dass die exakte Grenzziehung des Geltungsbereichs einer ggf. rechtskonformen Sonntagsöffnung im Hinblick auf dessen Ermessen grundsätzlich nur durch den Verordnungsgeber vorgenommen werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 9.8.2018 - 22 N 18.243 - juris Rn. 55).
  • BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 3.19

    Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2020 - 22 BV 19.530
    Unabhängig davon hat das BVerwG in seinem Urteil vom 20. Juni 2020 - 8 CN 3.19 - (vgl. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 36/2020 v. 22.06.2020 - juris) hervorgehoben, dass bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift die Vermutung z.B. wegen des erheblichen Umfangs der Zahl der geöffneten Verkaufsstellen sowie deren Fläche widerlegt sein kann; gegebenenfalls dürfe nicht auf einen Vergleich der zu erwartenden Besucherströme verzichtet werden.
  • VGH Bayern, 08.12.2016 - 22 ZB 16.1180

    Zur Klagebefugnis einer Gewerkschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2020 - 22 BV 19.530
    b) Da die streitgegenständliche Verordnung in der geltenden Fassung nicht von der Ermächtigung im § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG gedeckt ist und die Kläger mehr als nur geringfügig in ihren Rechten beeinträchtigt werden (vgl. oben unter 1. c), werden durch die zugelassenen Sonntagsöffnungen deren Rechte aus Art. 9 Abs. 1 und 3 GG verletzt (vgl. insoweit zur Anfechtungsklage einer Gewerkschaft BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 22 ZB 16.1180 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17

    Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2020 - 22 BV 19.530
    Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass nach dem Willen der Beklagten als Normgeber die Verordnung jedenfalls für einen definierten räumlichen Teilbereich fortgelten sollte (vgl. entsprechend zu den Voraussetzungen einer Teilnichtigkeit BVerwG, U.v. 12.12.2018 - 8 CN 1/17 - juris Rn. 15).
  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2020 - 22 BV 19.530
    Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist sowohl die behauptete Grundrechtsverletzung durch die Zulassung der Sonntagsöffnung als mittelbarer Eingriff wie auch der unter Umständen hieraus folgende Anspruch des jeweiligen Klägers gegen die Beklagte, diese Grundrechtsverletzung durch eine Änderung der Verordnung nach § 14 LadSchlG zu beenden (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 - Rn. 50 f. m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 30.10.2018 - B 8 K 18.382

    Freigabe von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Messen und Märkten

  • BVerwG, 12.12.2019 - 8 C 8.19

    Kein Grundrechtsschutz für überwiegend von der öffentlichen Hand getragenen

  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

  • VG München, 30.11.2020 - M 26a E 20.5999

    Einhaltung des Mindestabstands in Schulen

    Hierfür genügt, dass eine Auswirkung auf die Grundrechtsverwirklichung der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2/14 -, BVerwGE 153, 183-192, juris Rn. 15, BayVGH, U.v. 6.8.2020 - 22 BV 19.530 - juris Rn. 25).

    Die Gewerkschaft kann dadurch ihren verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeiten nicht mehr nachkommen, da die Mitglieder für die Ausübung dieser Tätigkeit möglicherweise aufgrund der Sonn- und Feiertagsarbeit nicht zur Verfügung steht (BVerwG, U.v. 11.11.2015 a.a.O, BayVGH, U.v. 6.8.2020 a.a.O).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2022 - 4 E 388/22

    Addition; Auffangwert; Bewertung; Freigabe; Gewerkschaft; Ideelles; Interesse;

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.8.2021 - 4 D 15/20.NE -, juris, Rn. 11 f., m. w. N., und vom 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE -, juris, Rn. 78; siehe auch OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 23.1.2018 - 1 S 4.18 -, juris, Rn. 23, vom 18.7.2019 - 1 S 62.19 -, juris, Rn. 38, und vom 14.5.2020 - 1 B 6.19 -, juris, Rn. 89; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 6.8.2020 - 22 BV 19.530 -, juris, Rn. 3, 46.
  • VGH Bayern, 14.03.2023 - 22 NE 23.257

    Öffnungen von Verkaufsstellen an vier Sonntagen

    2.2.2 Dahin stehen kann, ob die in § 1 der "Verordnung Gewerbegebiet an der A6" genannten "Jahrmärkte" eine i.S.d. § 14 Abs. 1 LadSchlG überhaupt anlassgebende Veranstaltungen für die Sonntagsöffnungen sein können oder ob die diese Märkte als reine Alibiveranstaltungen einzustufen sind, so dass ein evidenter Missbrauch der Befugnisnorm vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2020 - 8 CN 1.19 - BVerwGE 168, 338 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 6.8.2020 - 22 BV 19.530 - juris Rn. 40).
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