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   VGH Bayern, 06.10.2016 - 21 C 15.2210   

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https://dejure.org/2016,34307
VGH Bayern, 06.10.2016 - 21 C 15.2210 (https://dejure.org/2016,34307)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.10.2016 - 21 C 15.2210 (https://dejure.org/2016,34307)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Oktober 2016 - 21 C 15.2210 (https://dejure.org/2016,34307)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und Verweisung an das Zivilgericht im Bereich der Tätigkeit des Roten Kreuzes

  • rewis.io

    Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und Verweisung an das Zivilgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayRDG § 17 Abs. 1 S. 1; BayRDG § 17 Abs. 2 S. 1
    Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und Verweisung an das Zivilgericht im Bereich der Tätigkeit des Roten Kreuzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zivilgericht bei möglichen Ansprüchen eines Mitglieds gegen das Bayerische Rote Kreuz zuständig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Bayern, 13.04.1962 - 107-VII-60
    Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2016 - 21 C 15.2210
    Die Gemeinschaften selbst sind keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern kameradschaftliche Zusammenschlüsse eines Teils seiner Mitglieder (BayVerfGH, E.v. 13.4.1962 - Vf. 107-VII-60 - VerwRspr. 1963, 391/396).

    Das BRK nimmt lediglich gemeinwohlbezogene (öffentliche) Aufgaben z.B. im Rettungsdienst und im Zivil- und Katastrophenschutz wahr, ist aber nicht Träger staatlicher Hoheitsrechte und damit kein Teil der öffentlichen Verwaltung (BayVerfGH, E.v. vom 13.4.1962,- Vf. 107-VII-60 - VerwRspr. 1963, 391/396; vgl. auch die Begründung zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung des Bayer. Roten Kreuzes, LT-Drs. 14/1451 S. 3).

    Sie gleichen insofern den Satzungen rechtsfähiger Vereine des bürgerlichen Rechts, die als "Ausfluss der den Vereinsmitgliedern zustehenden Befugnis körperschaftlicher Gestaltung" bindende Wirkung für die Mitglieder haben, ohne dadurch objektives Recht zu werden (BayVerfGH, E.v. 13.4.1962 - Vf. 107-VII-60, VerwRspr. 1963, 391, 393, 395).

  • VerfGH Bayern, 02.05.2016 - 93-VI-14

    Vorläufige Entbindung aus dem Amt des Bereitschaftsleiters bei der Bergwacht

    Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2016 - 21 C 15.2210
    Unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13. Mai 2015 im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens (vgl. BayVerfGH, E.v. 2.5.2016 - Vf. 93-VI-14), wonach das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zivilrechtlich zu beurteilen sei, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München eine Vorabentscheidung zum Rechtsweg nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG beantragt.

    Die vom BRK und seinen Untergliederungen getroffenen Maßnahmen sind daher grundsätzlich dem Zivilrecht und nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. BayVerfGH, E.v. 2.6.2016 - Vf. 93-VI-14 - juris Rn. 34; Di Fabio, BayVBl 1999, 449/452; BayVGH, B.v. 5.3.2007 - 21 C 06.2549 - juris Rn. 21).

    Das BRK und die ihm angehörenden Gemeinschaften üben - jedenfalls soweit sie interne Angelegenheiten regeln und Maßnahmen gegenüber ihren Mitgliedern und Funktionsträgern erlassen - keine Hoheitsgewalt aus (BayVerfGH, E.v. 2.5.2016 - Vf. 93-VI-14 - Rn. 33).

  • VGH Bayern, 05.03.2007 - 21 C 06.2549

    Hoheitliche Ausgestaltung des Rettungsdienstes in Bayern - Hausverbot - Notarzt -

    Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2016 - 21 C 15.2210
    So habe das Oberlandesgericht München (B.v. 16.1.2012 - 18 W 388/11) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 2007 (21 C 06.2549 - juris) ausgeführt, dass aufgrund der Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Rettungsdienstes auf das BRK durch entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zu folgern sei, dass das Personal, das für dieses nach Maßgabe des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes den Rettungsdienst ausführe, in den hoheitlichen Aufgabenbereich des Trägers einbezogen sei.

    Die vom BRK und seinen Untergliederungen getroffenen Maßnahmen sind daher grundsätzlich dem Zivilrecht und nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. BayVerfGH, E.v. 2.6.2016 - Vf. 93-VI-14 - juris Rn. 34; Di Fabio, BayVBl 1999, 449/452; BayVGH, B.v. 5.3.2007 - 21 C 06.2549 - juris Rn. 21).

  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53

    Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2016 - 21 C 15.2210
    Vielmehr sollte eine juristische Person des öffentlichen Rechts errichtet werden, um dem BRK auf diese Weise zu ermöglichen, die Pflege gesellschaftlicher Interessen besonders wirksam zu gestalten (vgl. BVerfG, E.v. 20.2.1957 - 1 BvR 441/53 - BVerfGE 6, 257/272, juris Rn. 49).
  • BVerwG, 12.04.2013 - 9 B 37.12

    Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Zivilrechtsweg; Gewerbesteuer;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2016 - 21 C 15.2210
    Dies ist das Gericht erster Instanz, was sich daraus ergibt, dass nach den Bestimmungen der §§ 17 bis 17b GVG bereits in der ersten Instanz über den zulässigen Rechtsweg und damit ggf. über eine Verweisung entschieden wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2011 - 12 C 11.961 - juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 12.4.2013 - 9 B 37.12 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch -

    Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2016 - 21 C 15.2210
    Öffentlich-rechtlich sind Ansprüche dann, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (BVerwG, U.v. 19.5.1994 - 5 C 33/91 - BVerwGE 96, 71/73 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 06.06.2011 - 12 C 11.961

    Sozialhilferecht Verwaltungsvollstreckung; Aufhebung eines (teilweise)

    Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2016 - 21 C 15.2210
    Dies ist das Gericht erster Instanz, was sich daraus ergibt, dass nach den Bestimmungen der §§ 17 bis 17b GVG bereits in der ersten Instanz über den zulässigen Rechtsweg und damit ggf. über eine Verweisung entschieden wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2011 - 12 C 11.961 - juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 12.4.2013 - 9 B 37.12 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 217/01

    Amtshaftung des Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

    Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2016 - 21 C 15.2210
    Ob etwas anderes gilt, wenn Mitglieder des BRK in einem Einsatzfall aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung oder eines Vertrags (z.B. nach Art. 17 Abs. 2 BayRDG) an der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe mitwirken (dazu aus amtshaftungsrechtlicher Sicht BGH, U.v. 9.1.2003 - III ZR 217/01 - NJW 2003, 1184 ff.), kann hier offen bleiben.
  • FG Nürnberg, 08.06.2017 - 4 K 334/16

    Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer

    Aufgrund der besonderen Rechtsstellung sind die von der Klägerin und seinen Untergliederungen wie den Rettungsdiensten und Bereitschaften ausgeübten Dienstleistungen grundsätzlich dem Zivilrecht und nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 02.05.2016 Vf. 93 VI 14, juris; Di Fabrio, BayVBl 1999, 449/452; BayVGH, Beschlüsse vom 06.10.2016 21 C 15.2210, juris; vom 05.03.2007 21 C 06.2549, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist, wie bereits ausgeführt, die Klägerin kein Verwaltungsträger (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 02.05.2016 Vf. 93 VI 14, juris; Di Fabrio, BayVBl 1999, 449/452; BayVGH, Beschlüsse vom 06.10.2016 21 C 15.2210, juris; vom 05.03.2007 21 C 06.2549, juris).

  • VG München, 12.10.2021 - M 7 E 21.5106

    Wahlen zum BRK Kreisvorstand, München, Wahlanfechtung, Keine Eröffnung des

    Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, bestimmt sich nach der Natur des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird (vgl. GmS-OGB, B.v. 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85 - juris Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, U.v. 19.5.1994 - 5 C 33/91 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 6.10.2016 - 21 C 15.2210 - juris Rn. 17).

    Vielmehr sollte eine juristische Person des öffentlichen Rechts errichtet werden, um dem BRK auf diese Weise zu ermöglichen, die Pflege gesellschaftlicher Interessen besonders wirksam zu gestalten (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2016 - 21 C 15.2210 - juris Rn. 19).

    Die vom BRK und seinen Untergliederungen getroffenen Maßnahmen sind daher grundsätzlich dem Zivilrecht und nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. BayVerfGH, E.v. 2.5.2016 - Vf. 93-VI-14 - juris Rn. 33 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.10.2016 - 21 C 15.2210 - juris Rn. 20 f.; VG München, B.v. 23.7.2020 - M 16 K 20.2514).

    Gemäß Art. 4 Abs. 1 BRK-Gesetz, wonach die Aufgaben im Einzelnen sowie die Mitgliedschaft, der Aufbau, die Organe und die Verbandswirtschaft durch Satzung geregelt werden, steht dem BRK eine autonome Befugnis zur inneren Selbstorganisation zu (vgl. auch BayVGH, B.v. 6.10.2016 - 21 C 15.2210 - juris Rn. 22; BayObLG, B.v. 3.12.2020 - 101 Sch 104/20 - juris Rn. 64).

  • BayObLG, 03.12.2020 - 101 Sch 104/20

    Beim Bayerischen Roten Kreuz eingerichtete Schiedsgerichte sind keine im Sinne

    Das Verwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 10. Juni 2020 unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vom 2. Mai 2016, Vf. 93-VI- 14) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 6. Oktober 2016, 21 C 15.2210) darauf hin, dass keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben sei, so dass entgegen § 11 Abs. 6 der Satzung des Bayerischen Roten Kreuzes der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei; deshalb sei beabsichtigt, die Streitsache an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen.
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