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   VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327   

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VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327 (https://dejure.org/2008,60865)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327 (https://dejure.org/2008,60865)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. November 2008 - 14 ZB 08.2327 (https://dejure.org/2008,60865)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung bei Rechtsänderung;Maßgeblichkeit des im Bauantrag bezeichneten Vorhabens für die Baugenehmigung und deren gerichtlicher Überprüfung;Fehlende Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungs- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 07.12.2000 - 4 C 3.00

    Stellplätze; Drittschutz; Nachbarschutz; Wohnbereich; Gewerbegebiet;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327
    Insoweit ist jedoch zu berücksichtigten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung auch zum Regelungszweck der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen gehört und daher mit Blick auf planungsrechtliche Anforderungen zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall dann nicht verletzt ist, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden (BVerwG vom 7.12.2000 DVBl. 2001, 645).

    Zwar kann die Frage der Nichterfüllung der Stellplatzpflicht unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme von Bedeutung sein und zur Unzulässigkeit der in Mitten stehenden baulichen Maßnahme (aus bauplanungsrechtlichen Gründen) führen (BVerwG vom 7.12.2000 DVBl. 2001, 645 = VwRR BY 2001, 256).

  • VGH Bayern, 12.09.2005 - 1 ZB 05.42

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ablehnung ohne Prüfung der Zulassungsgründe,

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327
    Ein einzelner Wohnungseigentümer ist jedoch aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. § 1 Abs. 5 WEG) nicht berechtigt, wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen (vgl. BayVGH vom 12.9.2005 BauR 2006, 501 m.w.N.).

    Er kann solche Abwehrrechte nur in den - hier nicht gegebenen - engen Grenzen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) und nur Namens der (teilrechtsfähigen) Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen (BayVGH vom 12.9.2005 BauR 2006, 501 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 08.06.2001 - 2 ZB 00.2913
    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327
    Das verbietet es, bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin in nachbarrechtlich geschützten Positionen verletzt wird, von anderen Annahmen bezüglich der Nutzungsart, der Besucherzahlen oder der erforderlichen Stellplätze auszugehen, als sie in der Baugenehmigung festgelegt worden sind (BayVGH vom 8.6.2001 Az.: 2 ZB 00.2913).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327
    Dabei ist in der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG vom 13.3.1981 BRS 38 Nr. 186; BVerwG vom 20.9.1984 DVBl 1985, 122; BVerwG vom 23.5.1986 BRS 46 Nr. 176) anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft z.B. befindliches Wohngebäude "eingemauert" oder "erdrückt" wird.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind nur dann gegeben, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163 [1164]; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77 [83]).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind nur dann gegeben, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163 [1164]; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77 [83]).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327
    Das sog. "Gebot der Rücksichtnahme" ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des Sicheinfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten ist (BVerwG vom 4.7.1980 BRS 36 Nr. 59; BVerwG vom 13.3.1981 DVBl. 1981, 928 = NJW 1981, 139; BVerwG vom 19.9.1986 DVBl. 1987, 476; BVerwG vom 27.2.1992 Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 107; BVerwG vom 14.1.1993 DVBl. 1993, 652; BVerwG vom 11.2.1993 DVBl. 1993, 658; BVerwG vom 12.1.1995 DVBl. 1995, 517; BVerwG vom 6.12.1996 Az.: 4 B 215.96; BVerwG vom 11.1.1999, NVwZ 1999, 879).
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327
    Davon, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG vom 5.8.1983 BVerwGE 67, 334, 340; BVerwG vom 29.7.1991 BRS 52 Nr. 56) wegen seines Umfangs der Eigenart des hier gegebenen allgemeinen Wohngebiets widersprechen würde, weil "Quantität in Qualität umschlage", kann keine Rede sein.
  • BVerwG, 20.09.1984 - 4 B 181.84

    Voraussetzungen für die Annahme eines drittschützenden baurechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327
    Dabei ist in der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG vom 13.3.1981 BRS 38 Nr. 186; BVerwG vom 20.9.1984 DVBl 1985, 122; BVerwG vom 23.5.1986 BRS 46 Nr. 176) anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft z.B. befindliches Wohngebäude "eingemauert" oder "erdrückt" wird.
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327
    Das sog. "Gebot der Rücksichtnahme" ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des Sicheinfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten ist (BVerwG vom 4.7.1980 BRS 36 Nr. 59; BVerwG vom 13.3.1981 DVBl. 1981, 928 = NJW 1981, 139; BVerwG vom 19.9.1986 DVBl. 1987, 476; BVerwG vom 27.2.1992 Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 107; BVerwG vom 14.1.1993 DVBl. 1993, 652; BVerwG vom 11.2.1993 DVBl. 1993, 658; BVerwG vom 12.1.1995 DVBl. 1995, 517; BVerwG vom 6.12.1996 Az.: 4 B 215.96; BVerwG vom 11.1.1999, NVwZ 1999, 879).
  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 15.92

    Müssen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei Entscheidungen gemäß § 34

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

  • BVerwG, 27.09.2007 - 4 B 36.07

    Nachbarschützende Funktion der Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungsplan;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.1998 - 11 A 7238/95

    Stellplatzpflicht und Nachbarschutz

  • BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 101.77

    Schweinemastbetrieb; Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Beachtlicher Bereich;

  • BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach

  • VGH Bayern, 12.07.2012 - 2 B 12.1211

    Klagebefugnis eines Sondereigentümers; kein gebietsübergreifender

    a) Für das Geltendmachen von Rechten aus ihrem ideellen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum fehlt der Klägerin die Befugnis (vgl. BayVGH vom 2.10.2003 Az. 1 CS 03.1785 BayVBl 2004, 664; vom 12.9.2005 Az. 1 ZB 05.42 BayVBl 2006, 374; vom 23.2.2007 Az. 1 CS 06.3219 - juris; vom 6.11.2008 Az. 14 ZB 08.2327 - juris; vom 21.1.2009 Az. 9 CS 08.1330-1336 - juris; OVG NW vom 28.2.1991 Az. 11 B 2967/90 NVwZ-RR 1992, 11).
  • VG München, 29.06.2015 - M 8 K 14.4621

    Klagebefugnis des Sondereigentümers - Nachbarklage gegen Vorbescheid

    3.1 Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3).

    3.4.3 Die in Frage 2 abgefragte Längenentwicklung ist - wie bereits oben unter 3.1 ausgeführt - grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3).

    3.4.4 Die in Frage 3 abgefragte Tiefenentwicklung ist - wie bereits oben unter 3.1 ausgeführt - grundsätzlich ebenfalls nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3), so dass insoweit eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen, die zumindest auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, ausscheidet.

    3.5 Soweit der Klägerbevollmächtigte rügt, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben sich nicht einfüge, da es insbesondere nach den von der WEG beauftragten Architektenbüro eine wesentlich höhere GRZ, GFZ und Baumassenzahl aufweise als die Bebauung auf den Flurgrundstücken der WEG (Fl. Nr. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...), ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dies nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft gerügt werden könnte (vgl. oben unter I.) und es zum anderen der ganz herrschenden Meinung entspricht, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3).

    Die Grundstücksfläche, d. h. das Verhältnis Freifläche zu überbauter Fläche ist ebenfalls nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3).

  • VG München, 31.07.2014 - M 8 SN 14.2877

    Unbeplanter Innenbereich; faktisches reines Wohngebiet;

    Im Hinblick auf die gerügte Überschreitung der zulässigen Grundfläche und das Nichteinfügen des Vorhabens aufgrund seiner Größe, womit der klägerische Anspruch auf Gebietserhaltung verletzt sei, wird erwidert, dass nach herrschender Auffassung den Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung und über die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, keine nachbarschützende Wirkung zukomme (BVerwG, B.v. 19.11.1994 - 4 B 215/95 - juris; BayVGH, B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris).

    Die Bestimmung geht davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung erfassen und beeinflussen kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 18.3.2014 - 2 B 256/14 - juris Rn. 14).

    3.4 Im Hinblick auf das gerügte Nichteinfügen des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung sowie der Situierung des Baukörpers im rückwärtigen Grundstücksbereich, bedarf dies vorliegend keiner Entscheidung, denn die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3; BayVGH B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - CS 13.1351 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziert für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 4; U.v. 7.12.2000 - 4 C 3/00, NVwZ 2001, 58 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 10; B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32).

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