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   VGH Bayern, 07.01.1992 - 2 B 90.1394   

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https://dejure.org/1992,8030
VGH Bayern, 07.01.1992 - 2 B 90.1394 (https://dejure.org/1992,8030)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.01.1992 - 2 B 90.1394 (https://dejure.org/1992,8030)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Januar 1992 - 2 B 90.1394 (https://dejure.org/1992,8030)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Dachgeschoßausbau im unbeplanten Innenbereich, Anwendbarkeit der BauNVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Dachgeschoßausbau im unbeplanten Innenbereich (IBR 1992, 245)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 1992, 91
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87

    Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm

    Auszug aus VGH Bayern, 07.01.1992 - 2 B 90.1394
    Dieses Gebot setzt der Bebauung eine äußerste Grenze und will städtebauliche Mißstände abwenden (BVerwG v.12.12.1990, DVBl 1991, 810/812).
  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

    Auszug aus VGH Bayern, 07.01.1992 - 2 B 90.1394
    Dann kann mit dieser Tendenz aber erst recht nicht das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB , der einen Planersatz darstellt (BVerwG v. 13.6.1969, DVBl 1970, 57/58), gehandhabt werden.
  • VGH Bayern, 27.09.1991 - 2 B 90.1019

    Bauordnungsrecht: Ausbau von Dachgeschoßen, Maß der baulichen Nutzung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.01.1992 - 2 B 90.1394
    Die von der Beklagten als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage hat der Senat bereits in seinem gleichfalls gegenüber der Beklagten ergangenen Urteil vom 27. September 1991 Nr. 2 B 90.1019 entscheiden.
  • VGH Bayern, 19.03.2015 - 9 CS 14.2441

    Nachbarklage; Wohnanlage mit Tiefgarage; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Gebot

    Die Obergrenzen des § 17 BauNVO sind im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394 - BayVBl 1992, 589; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 34 Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15).
  • VG Würzburg, 11.08.2016 - W 5 K 15.830

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung und fehlende Vorgreiflichkeit einer

    Soweit die Klägerin die Überschreitung der nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Geschossflächenzahl rügt, ist festzuhalten, dass die Obergrenzen des § 17 BauNVO im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich sind, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.1015 - 9 CS 14.2441; U.v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394; beide juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 34 BauGB Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15).
  • VG Würzburg, 11.05.2023 - W 5 K 22.260

    Baugenehmigung für ein 5-Familienwohnhaus und ein 3-Familienwohnhaus, Klage der

    Vorab bleibt festzuhalten, dass soweit von Klägerseite die Überschreitung der Geschossflächenzahl und der Grundflächenzahl gerügt wird, die Obergrenzen des § 17 BauNVO im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich sind, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441; U.v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394; beide juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 148. Erg. Lief. Okt. 2022, § 34 BauGB Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15).
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