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   VGH Bayern, 07.03.2018 - 1 B 16.2375   

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VGH Bayern, 07.03.2018 - 1 B 16.2375 (https://dejure.org/2018,7609)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.03.2018 - 1 B 16.2375 (https://dejure.org/2018,7609)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. März 2018 - 1 B 16.2375 (https://dejure.org/2018,7609)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, 3 S. 1 Nr. 7 u. Abs. 4 S. 1 Nr. 5
    Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau einer Garage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau einer Garage im Außenbereich; Berücksichtigung des Bestands eines Gebäudes im Rahmen der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB bei Verlust der ursprünglichen Identität des Gebäudes ...

  • rewis.io

    Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau einer Garage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau einer Garage im Außenbereich; Berücksichtigung des Bestands eines Gebäudes im Rahmen der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB bei Verlust der ursprünglichen Identität des Gebäudes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau einer Garage

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 17.03.2015 - 4 B 45.14

    Begriff der Splittersiedlung; Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2018 - 1 B 16.2375
    Der Kläger muss sich dabei im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - BauR 2005, 702; U.v. 17.3.2015 - 4 B 45.14 - juris Rn. 8).

    Ist die Änderung - wie vorliegend - so erheblich, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten Gebäude identisch ist, so genießt es auch nicht dessen Bestandsschutz gegenüber dem entgegenstehenden Baurecht (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1994 - 4 B 48.94 - NVwZ-RR 1995, 68; B.v. 21.3.2001 - 4 B 18.01 - NVwZ 2002, 92; B.v. 17.3.2015 - 4 B 45.14 - juris Rn. 8).

    Eine Splittersiedlung wird erweitert, wenn sie räumlich ausgedehnt wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 - 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73; B.v. 17.3.2015, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2018 - 1 B 16.2375
    Ein solcher Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (stRspr. BVerwG, vgl. U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048; U.v. 21.3.2001 - 4 B 18.01 - NVwZ 2002, 92; B.v 10.10.2005 - 4 B 60.05 - BauR 2006, 481).

    Eine unerwünschte Zersiedelungswirkung geht regelmäßig von Wohngebäuden aus (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977, a.a.O.; U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048).

    Das setzt tatsächliche Verhältnisse voraus, die von den Darstellungen im Flächennutzungsplan sowohl qualitativ wie auch quantitativ in so erheblichem Maß abweichen, dass die Verwirklichung der ihnen zugrundeliegenden Planungsabsichten auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 1.4.1997 - 4 B 11.97 - NVwZ 1997, 899; U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048).

  • BVerwG, 21.03.2001 - 4 B 18.01

    Beanstandung der gerichtlichen Feststellungen des streitigen Sachverhalts -

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2018 - 1 B 16.2375
    Ein solcher Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (stRspr. BVerwG, vgl. U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048; U.v. 21.3.2001 - 4 B 18.01 - NVwZ 2002, 92; B.v 10.10.2005 - 4 B 60.05 - BauR 2006, 481).

    Ist die Änderung - wie vorliegend - so erheblich, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten Gebäude identisch ist, so genießt es auch nicht dessen Bestandsschutz gegenüber dem entgegenstehenden Baurecht (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1994 - 4 B 48.94 - NVwZ-RR 1995, 68; B.v. 21.3.2001 - 4 B 18.01 - NVwZ 2002, 92; B.v. 17.3.2015 - 4 B 45.14 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 27.07.1994 - 4 B 48.94

    Bauplanungsrecht: Neuerrichtung eines zulässigerweise im Außenbereich errichteten

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2018 - 1 B 16.2375
    Wird das Gebäude durch sie derart verändert, dass es sich gegenüber dem früheren Zustand als etwas anderes, als ein "aliud" darstellt, liegt eine Änderung im Rechtssinne vor, die den Bestandsschutz entfallen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1994 - 4 B 48.94 - NVwZ-RR 1995, 68).

    Ist die Änderung - wie vorliegend - so erheblich, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten Gebäude identisch ist, so genießt es auch nicht dessen Bestandsschutz gegenüber dem entgegenstehenden Baurecht (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1994 - 4 B 48.94 - NVwZ-RR 1995, 68; B.v. 21.3.2001 - 4 B 18.01 - NVwZ 2002, 92; B.v. 17.3.2015 - 4 B 45.14 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2018 - 1 B 16.2375
    Dies gilt ebenso für Gebäude, die sonstigen Zwecken zu dienen bestimmt sind; hierzu zählen auch Garagen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228).

    Unabhängig von dem bestehenden Aufenthaltsraum ist die Errichtung einer vom Wohngebäude räumlich abgesetzten Garage auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen zulässig (BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228).

  • BVerwG, 22.10.2012 - 4 BN 36.12

    Qualifizierung von baulichen Anlagen im Rahmen der festgesetzten Zweckbestimmung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2018 - 1 B 16.2375
    Bei der Garage mit Aufenthaltsraum handelt es sich auch nicht um eine untergeordnete bauliche Anlage, die der Darstellung als private Grünfläche ggf. nicht widersprechen würde (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2012 - 4 BN 36.12 - BauR 2013, 199).
  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 13.97

    Außenbereich; Wohnhaus; dritte Wohnung; Splittersiedlung; Verfestigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2018 - 1 B 16.2375
    Weitreichend ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 13.97 - NVwZ-RR 1999, 295).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 C 4.03

    Außenbereich; Entprivilegierung; sonstiges Vorhaben; Wohngebäude; Bauernhaus;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2018 - 1 B 16.2375
    Der Vergleich zwischen Alt- und Neubau ist nicht bei der Prüfung des § 35 Abs. 2, 3 BauGB, sondern nur im Rahmen des § 35 Abs. 4 BauGB vorzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 19.2.2004 - 4 C 4.03 - NVwZ 2004, 982).
  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 B 23.04

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung der

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2018 - 1 B 16.2375
    Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde(vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2004 - 4 B 23.04 - BauR 2005, 73).
  • BVerwG, 03.06.1977 - 4 C 37.75

    Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2018 - 1 B 16.2375
    Eine Splittersiedlung wird erweitert, wenn sie räumlich ausgedehnt wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 - 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73; B.v. 17.3.2015, a.a.O.).
  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

  • BVerwG, 10.10.2005 - 4 B 60.05

    Begriff der Änderung i.S. von § 29 BauGB; Für längere Zeit durch den Eigentümer

  • BVerwG, 15.03.1967 - IV C 205.65

    Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von öffentlichen

  • BVerwG, 27.10.2004 - 4 B 74.04

    Zulässigkeit von Ersatzbauten innerhalb einer Splittersiedlung

  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

  • VGH Bayern, 27.07.2018 - 15 B 17.1169

    Baugenehmigung für Errichtung eines Wohnhauses

    Das Entstehen einer Splittersiedlung, die Erweiterung einer bereits bestehenden Splittersiedlung - im Sinne ihrer räumlichen Ausdehnung - sowie ihre Verfestigung - im Sinne einer bloßen Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs - sind daher nur dann unerwünscht und damit i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu b e f ü r c h t e n, wenn mit ihnen ein Vorgang der Zersiedelung einhergeht (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137 = juris Rn. 15; U.v. 3.6.1977 - IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73 = juris Rn. 24; U.v. 29.10.1982 - 4 C 31.78 - ZfBR 1983, 31 = juris Rn. 5; B.v. 24.6.2004 - 4 B 23.04 - ZfBR 2004, 702 = juris Rn. 8; U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 31.10.2013 - 1 B 13.794 - juris Rn. 17; B.v. 24.4.2017 - 15 ZB 16.1598 u.a. - juris Rn. 12; U.v. 7.3.2018 - 1 B 16.2375 - juris Rn. 19).

    Der Vergleich zwischen Alt- und Neubau ist nicht bei der Prüfung des § 35 Abs. 2, 3 BauGB, sondern allenfalls und erst im Rahmen der Prüfung des § 35 Abs. 4 BauGB vorzunehmen; bei Anwendung von § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 BauGB muss sich ein Bauherr vielmehr so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten will (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 63.77 - BauR 1980, 553 = juris Rn. 18; U.v. 19.2.2004 - BVerwGE 120, 130 - 4 C 4.03 - juris Rn. 7; B.v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - BauR 2005, 702 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 22.5.2014 - 1 B 14.196 - juris Rn. 26 f.; B.v. 7.3.2018 - 1 B 16.2375 - juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.6.2011 - OVG 2 S 14.11 - juris Rn. 2).

    Weitreichend in diesem Sinn ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 13.97 - NVwZ-RR 1999, 295 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - BauR 2005, 702 = juris Rn. 5; B.v. 24.6.2004 a.a.O. juris Rn. 8; U.v. 19.4.2012 a.a.O. juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 31.10.2013 a.a.O.; U.v. 7.3.2018 a.a.O.).

  • VG München, 19.05.2022 - M 11 K 21.5562

    Baugenehmigung, faktische Neuerrichtung eines Gebäudes, Verfestigung einer

    3.1 Der Kläger muss sich im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U.v. 13.6.1980 - 4 C 63.77 - DÖV 1980, 765/766; U.v. 19.2.2004 - 4 C 4.03 - juris; B.v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - juris; U.v. 17.3.2015 - 4 B 45.14 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 22.5.2014 - 1 B 14.196 - juris Rn. 26 f.; B.v. 7.3.2018 - 1 B 16.2375 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 1 BV 05.2981 - juris Rn. 16).

    Das Vorhaben besitzt damit eine nicht übersehbare Vorbildwirkung, zumal das Merkmal des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraussetzt, dass als Folge der Zulassung des Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht (vgl. BayVGH, U.v. 7.3.2018 - 1 B 16.2375 - juris Rn. 18 f; BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 22.).

  • VGH Bayern, 15.04.2019 - 1 CS 19.150

    Baueinstellung - Umfangreiche Bauarbeiten an Gebäude mit geduldeter Wohnnutzung

    Unabhängig von der Frage, dass es hier nur um die Baueinstellung geht, verliert ein Gebäude, das in wesentlichen Teilen umgebaut oder neu aufgebaut werden soll, auch einen bestehenden Bestandsschutz (vgl. BayVGH, U.v. 7.3.2018 - 1 B 16.2375 - BayVBl 2018, 709).
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