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   VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654   

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VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654 (https://dejure.org/2015,10988)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.05.2015 - 11 B 14.654 (https://dejure.org/2015,10988)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - 11 B 14.654 (https://dejure.org/2015,10988)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Tschechischer EU-Führerschein und Wohnsitzerfordernis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B

  • rewis.io

    Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen (hier: tschechische Fahrerlaubnis)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
    Rechtmäßigkeit der Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wohnsitzerfordernis und die Bescheinigung eines Einwohnermeldeamts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; vom Ausstellermitgliedstaat

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 28) ist von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung auszugehen, wenn die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellungsmitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet war und ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliegt.

    Denn die gerichtliche Aufklärungsverpflichtung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2013 a.a.O. Rn. 31).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U.v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72 - BayVBl 2012, 561).

    Die Informationen der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind von den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats daraufhin zu bewerten, ob diese "unbestreitbar" sind, und ob sie belegen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 74).

  • VGH Bayern, 05.04.2006 - 11 CS 05.2853

    Beschwerde gegen die Anordnung zur Erstellung eines medizinisch psychologischen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654
    Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 - Rn. 31).
  • VGH Bayern, 03.06.2013 - 11 CE 13.738

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Inlandsungültigkeit; Wohnsitzverstoß;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654
    Der Senat hat im Beschluss vom 3. Juni 2013 (11 CE 13.738 - juris Rn. 12 ff.) zu einem solchen Wohnsitznachweis ausgeführt:.
  • VGH Bayern, 14.03.2013 - 11 B 12.1314

    Eintragung eines in Tschechien liegenden Ortes in einen später von einer anderen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654
    Ein ordentlicher Wohnsitz ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend dort wohnt, und dass das aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen geschieht (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2013 - 11 B 12.1314 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 22.10.2014 - 3 B 21.14

    Gültigkeit einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654
    Dabei obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber" substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - juris Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - 16 A 1292/10

    Gültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654
    Aus einer im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Ausstellungsmitgliedstaat eingeholten Meldebescheinigung können sich unbestreitbare Informationen darüber ergeben, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - juris).
  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 11 B 10.2427

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einem Verstoß gegen das

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654
    Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinie zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U.v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72 - BayVBl 2012, 561).
  • VGH Bayern, 15.10.2012 - 11 B 12.1178

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654
    Der Senat hat bereits in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil (v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31) zur unterschiedlichen Bedeutung von ausländerrechtlicher Bestätigung und melderechtlicher Auskunft ausgeführt, dass, wenn im tschechischen Fremdenregister zur Person des Klägers ein vorübergehender Aufenthalts als "EU-Angehöriger" eingetragen ist, dieser Zeitraum der ausländerbehördlichen Erfassung nicht mit der einwohnermelderechtlichen Erfassung gleichgesetzt werden kann.
  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12

    Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im

  • AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15

    Führerscheintourismus, Beweisführungsregel, Rückwirkungsverbot,

    Nun scheint in der verwaltungsgerichtlichen und strafgerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich ohne jede Begründung - diese Norm entgegen dem eindeutigen Wortlaut dahingehend ausgelegt zu werden, dass sich die Informationen des Ausstellermitgliedstaates nur auf den "fehlenden Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat" und nicht auf einen bestehenden Wohnsitz im Inland beziehen brauchen (vgl. z.B. BVerwG BeckRS 2013, 12178 Rn 25, Bayerischer VGH Urt. V. 07.05.2015 - 11 B 14.654-, juris Rn 41).

    Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann dieses bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07.05.2015 - 11 B 14.654 -, juris m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 22.10.2014 - 3 B 21.14, BeckRS 2014, 58781).

  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 11 CS 15.685

    EU-Fahrerlaubnis

    Die Bescheinigung über die Registrierung des Aufenthalts eines EU-Bürgers des Bezirks Niederschlesien enthält hinsichtlich der Frage eines Wohnsitzes und der Aufenthaltsdauer in Polen keine verwertbaren Informationen, denn es handelt sich nicht um eine Meldebestätigung, sondern um eine ausländerrechtliche Bescheinigung über die Registrierung des Aufenthalts eines EU-Bürgers (vgl. zu einer tschechischen Aufenthaltsbescheinigung BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654).

    Es obliegt jedoch ihm, die Unstimmigkeiten der Meldeverhältnisse durch einen substantiierten Vortrag auszuräumen und die Frage des Vorhandenseins einer Wohnung, in der er seinen Lebensmittelpunkt zumindest während der Hälfte des Jahres hatte, nachvollziehbar zu beantworten (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 144, 377 Rn. 31 f.; BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654; VGH BW, B.v. 7.7.2014 - 10 S 242/14 - NJW 2014, 3049 Rn. 16 ff.).

    Darüber hinaus müsste er Angaben darüber machen, ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellungsmitgliedstaat nachgegangen ist und zu alledem etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge usw.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 a.a.O.; B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

  • VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88

    Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

    Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - SVR 2015, 469 = juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 24).

    Nach diesen Maßgaben ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 3. Dezember 2018, deren tschechische Dienstkräfte unmittelbar Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei haben (BayVGH, U.v. 7.5.2015 a.a.O. Rn. 35), als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information herangezogen hat (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 30).

    Denn die Bescheinigung wird zu Beginn des Aufenthalts ausgestellt und dokumentiert lediglich eine Aufenthaltsberechtigung, nicht jedoch den tatsächlichen Aufenthalt (BayVGH, U.v. 7.5.2015 a.a.O. Rn. 38; U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31 f.).

  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 11 ZB 17.1696

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags

    Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/ EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33).
  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33).

    Demgegenüber belegt eine behördliche Auskunft über einen bestimmten gemeldeten Wohnsitz oder über eine Zulassung zum vorübergehenden Aufenthalt (ausländerbehördliche Erfassung), wie hier das Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 29. Juli 2016, noch nicht das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes, da sie regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden beruht und damit kein unwiderlegbares Indiz darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 5; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 38 f.; B.v. 12.1.2018 a.a.O.; B.v. 11.7.2018 - 11 CS 18.66 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 20.08.2015 - 11 ZB 15.1219

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß

    Nach der mit Europarecht in Einklang stehenden (BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 29, B.v. 8.6.2015 - 11 CS 15.693 - juris Rn. 7) Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung, als Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

    Zum anderen ist der vorgelegte tschechische Aufenthaltstitel zum Beleg des tatsächlichen Aufenthalts nicht geeignet (vgl. BayVGH, U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 38).

    Soweit dort ausgeführt wird, ein ordentlicher Wohnsitz sei dadurch gekennzeichnet, dass eine Person im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend dort wohne, und dass das aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen geschehe (Rn. 31), handelt es sich um die zusammenfassende Wiedergabe der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 FeV (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein [ABl L 237 S. 1], Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein [Neufassung, ABl L 403 S. 18]; ferner BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 46 - 50 zu den Anforderungen an den Nachweis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat bei gleichzeitigem Wohnsitz im Inland).

  • VGH Bayern, 20.08.2018 - 11 CS 17.2185

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33).

    Allerdings ist eine ausländerrechtliche Bescheinigung über einen vorübergehenden Aufenthalt nicht dazu geeignet nachzuweisen, dass der Betreffende auch tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz während des gesamten Zeitraums am angegebenen Ort hatte (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 38; U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31).

  • VG Bayreuth, 17.12.2020 - B 1 K 20.450

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen (hier: polnischen) Fahrerlaubnis

    So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und es ist ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-RL 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist (BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 43).

    Dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33; B.v. 2.9.2020 - 11 CS 20.1438 - BeckRS 2020, 24645 Rn. 11, 12).

  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 11 CS 17.1257

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs

    Denn sie beruht regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden und ist ebenso wie eine Zulassung zum vorübergehenden Aufenthalt (ausländerbehördliche Erfassung) kein unwiderlegbares Indiz (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 5; U.v. 7.5.2014 - 11 B 14.654 - juris Rn. 38 f.).
  • VG Würzburg, 10.03.2017 - W 6 E 17.228

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Sperrvermerk auf ausländischem Führerschein

    Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu den Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - SVR 2015, 469; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris).
  • VGH Bayern, 08.09.2015 - 11 CS 15.1634

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817

    Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer

  • VGH Bayern, 10.02.2022 - 11 CE 21.2489

    Einstweiliger Rechtsschutz: Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 09.07.2018 - 11 CS 18.1245

    Gültigkeit eines tschechischen Führerscheins in Deutschland

  • VGH Bayern, 13.01.2021 - 11 ZB 20.1984

    Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat auf einen Wohnsitzverstoß

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2016 - 3 L 130/15

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 23.11.2020 - 11 CS 20.2065

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 21.08.2020 - Au 7 S 19.2039

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis -

  • VG Würzburg, 18.08.2017 - W 6 S 17.771

    Aberkennung einer polnischen Fahrerlaubnis - Wohnsitzerfordernis

  • VGH Bayern, 30.01.2020 - 11 CE 19.2319

    Umschreibung einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 18.03.2019 - 11 C 18.2162

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 09.12.2019 - Au 7 K 19.116

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 27.03.2019 - 11 ZB 18.1387

    Gebrauchmachung eines polnischen Führerscheins im Bundesgebiet

  • VGH Bayern, 09.06.2016 - 11 CS 16.689

    Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

  • VGH Bayern, 23.03.2022 - 11 CS 21.3215

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis -

  • VGH Bayern, 02.09.2020 - 11 CS 20.1438

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 CS 18.66

    Anforderungen an den Wohnsitznachweis zur Anerkennung einer polnischen

  • VG Würzburg, 07.12.2016 - W 6 S 16.1189

    Geltung einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 09.07.2021 - 11 ZB 21.1134

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis - Berufungszulassung

  • VG Würzburg, 16.09.2015 - W 6 K 15.317

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 29.07.2020 - Au 7 K 18.1747

    Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses bei Umschreibung einer

  • VG Augsburg, 23.10.2019 - 7 E 19.1566

    Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 11 CS 15.1963

    Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis; Erteilung der Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 02.12.2019 - Au 7 K 19.621

    Nichtannerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Bayreuth, 23.08.2016 - B 1 K 15.1014

    Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis - Wohnsitznachweis

  • VG München, 27.07.2016 - M 26 S 16.2187

    Keine deutsche Fahrberechtigung nach tschechischer EU-Fahrerlaubnis ohne

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