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   VGH Bayern, 08.01.2018 - 3 CE 17.2188   

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VGH Bayern, 08.01.2018 - 3 CE 17.2188 (https://dejure.org/2018,333)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.01.2018 - 3 CE 17.2188 (https://dejure.org/2018,333)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Januar 2018 - 3 CE 17.2188 (https://dejure.org/2018,333)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123 Abs. 1, § 146 Abs. 4 S. 6; GG Art. 33 Abs. 2
    Einstweiliger Rechtsschutz im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit - Einwand chancenloser Bewerbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit - Einwand chancenloser Bewerbung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landesbeamtenrecht; Dienstpostenbesetzung; chancenloser Bewerber; Befangenheit; dienstliche Beurteilung; Glaubhaftmachung der Plausibilität; einstweiliger Rechtsschutz; Bewerbungsverfahrensanspruch; Auswahlentscheidung; Vergleichsgruppe; Beurteilungsmaßstab

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.02.2004 - 2 B 41.03

    Fehlerhaftigkeit eines Beurteilungsbeitrags wegen unterlassener Nachprüfung der

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2018 - 3 CE 17.2188
    Zwar kann eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft sein, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt oder Feststellungen und Bewertungen eines befangenen oder voreingenommenen Vorgesetzten bzw. Mitarbeiters ungeprüft der Beurteilung zugrunde legt, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit die Stellungnahme bzw. der Beurteilungsbeitrag zutrifft (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, S. 215; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, S. 233 unter Hinweis auf BVerwG, B.v 26.2.2004 - 2 B 41/03 - juris; Hess. VGH, B.v. 15.2.2013 - 1 B 1191/12 - juris Rn. 41).

    Insofern unterliegen Beurteilungsbeiträge im Rahmen ihrer Funktion als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung im Grundsatz denselben Anforderungen wie die Beurteilung selbst (BVerwG, B.v. 26.2.2004 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2017 - 1 B 260/17

    Besetzung einer Beförderungsplanstelle mit einem Bewerber i.R.d.

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2018 - 3 CE 17.2188
    Im Übrigen begegnet der Umstand, dass sich der Antragsteller den gestiegenen Anforderungen einer neuen Vergleichsgruppe stellen muss und insoweit ein anderer Beurteilungsmaßstab anzulegen ist, keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. OVG NW, B.v. 13.6.2017 - 1 B 260/17 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.10.2017 - 6 C 17.1429

    Bestimmung des Streitwerts in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren -

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2018 - 3 CE 17.2188
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47 GKG (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris).
  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2018 - 3 CE 17.2188
    Der Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller sei ein chancenloser Bewerber greift durch (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), weil die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht ernstlich möglich scheint (vgl. dazu BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 43 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2018 - 3 CE 17.2188
    (3) PHK M. als stellvertretender Hundertschaftsführer war für die Tätigkeit des Antragstellers bei der VI. BPA, 23. BPH E/AS als unmittelbarer Vorgesetzter zu beteiligen, da EPHK Sch. und LPD O. zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung bereits im Ruhestand waren (vgl. BVerwG, B.v. 20.08.2004 - 2 B 64/04 - juris Rn. 9 und U.v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 18 f).
  • BVerfG, 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2018 - 3 CE 17.2188
    Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32).
  • VGH Hessen, 15.02.2013 - 1 B 1191/12

    Freihaltung der Präsidentenstelle eines Amtsgerichts; unterschiedlich lange

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2018 - 3 CE 17.2188
    Zwar kann eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft sein, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt oder Feststellungen und Bewertungen eines befangenen oder voreingenommenen Vorgesetzten bzw. Mitarbeiters ungeprüft der Beurteilung zugrunde legt, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit die Stellungnahme bzw. der Beurteilungsbeitrag zutrifft (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, S. 215; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, S. 233 unter Hinweis auf BVerwG, B.v 26.2.2004 - 2 B 41/03 - juris; Hess. VGH, B.v. 15.2.2013 - 1 B 1191/12 - juris Rn. 41).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2020 - 2 A 10197/19

    Beamtenrecht: Unterbliebene Beteiligung eines Personalratsmitglieds an einem

    Ein Verfahrensfehler kann zudem auch daraus resultieren, dass ein Beurteiler die Feststellungen und Bewertungen eines befangenen oder voreingenommenen Vorgesetzten bzw. Mitarbeiters ungeprüft der Beurteilung zugrunde legt, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit die Stellungnahme bzw. der Beurteilungsbeitrag zutrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 WB 105.78 -, juris Ls. 1 und Rn. 21; VGH BW, Urteil vom 9. Juli 1996 - 4 S 1882/94 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, juris Rn. 65; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 3 CE 17.2188 -, juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 18.04.2018 - 3 CE 18.618

    Vergabe eines Dienstpostens

    Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung unterstellt, hätte der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung keine Chance, weil er die Richtigkeit seiner dienstlichen Beurteilung 2015 mit einem Gesamturteil von 9 Punkten in der BesGr A 11 nicht substantiiert in Frage stellen konnte und somit jedenfalls gegenüber zwei Mitbewerbern - dem Beigeladenen und einem weiteren Beamten - mit jeweils einem Gesamturteil von 11 Punkten ebenfalls in BesGr A 11 chancenlos wäre (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 - 3 CE 17.2188 - juris Rn. 2).

    1.1 Soweit der Antragsteller rügt, dass nicht sämtliche zu beteiligenden Personen im Rahmen seiner Beurteilung einbezogen worden seien, trifft dies nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 a.a.O. Rn. 4 ff.).

    1.2 Soweit der Antragsteller meint, eine Verschlechterung um drei Punkte lasse sich nicht mit dem Anlegen eines anderen Beurteilungsmaßstabs begründen, begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass er sich nach seiner Beförderung von BesGr A 10 in ein Amt der BesGr A 11 den gestiegenen Anforderungen einer neuen Vergleichsgruppe stellen musste (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 a.a.O. Rn. 3) und dementsprechend schlechter als bisher beurteilt worden ist (vgl. VG München, B.v. 25.9.2017 - 5 E 17.3839 - S. 7 f.).

    Dieser beträgt 1/4 der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des vom Antragsteller angestrebten Amtes (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2018 a.a.O. Rn. 12), d.h. des Grundgehalts gemäß Anlage 3 zum BayBesG in BesGr A 12/08 im Zeitpunkt der Antragstellung in Höhe von 4.143,26 EUR zzgl.

  • VG Würzburg, 22.10.2019 - W 1 K 19.567

    Kein Anspruch auf erneutes Auswahlverfahren bei Dienstpostenbesetzung trotz

    Gegen eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Herrn We. spricht - zumindest mittelbar - auch, dass das von Herrn We. in seinem Beurteilungsbeitrag festgehaltene Gesamturteil von 9 Punkten nach einer Vorbeurteilung mit 10 Punkten in der Beurteilungsrunde 2015 und einer Beförderung im Beurteilungszeitraum, zumal erst kurz vor dessen Ablauf, systemkonform und üblich erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 08.01.2018 - 3 CE 17.2188; OVG NRW, B.v. 13.06.2017 - 1 B 260/17; VGH Baden-Württemberg, U.v. 23.03.2004 - 4 S 1165/03 - jeweils juris), zumal weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich ist, dass der Kläger seine Leistungen im Beurteilungszeitraum weiter gesteigert hätte.

    Die vorstehend für den Beurteiler skizzierten Grundsätze sind im Grundsatz in gleicher Weise - aufgrund der Funktion eines Beurteilungsbeitrages als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung - auch auf diejenigen Beamtinnen und Beamten anzuwenden, die Beurteilungsbeiträge abgeben (vgl. BayVGH, B.v. 08.01.2018 - 3 CE 17.2188 - juris), wobei sich die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung im Fortgang nur dann ergibt, wenn der Beurteiler die Feststellungen und Bewertungen eines befangenen oder voreingenommen Vorgesetzten ungeprüft der Beurteilung zugrunde legt, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit der Beurteilungsbeitrag zutrifft (BayVGH, a.a.O.).

    Angesichts der Beförderung im Beurteilungszeitraum und der daraus resultierenden Folge, dass sich der Kläger nun im Leistungsvergleich mit Beamten der neuen Besoldungsgruppe A 11 messen lassen muss, in der höhere Anforderungen an die Beamten gestellt werden und in der sich überwiegend bereits im Beförderungsamt erfahrene und leistungsstärkere Beamte befinden, führt dies - zumindest solange die Leistungen im Beurteilungszeitraum nicht gesteigert wurden - was weder geltend gemacht wurde noch anderweitig ersichtlich ist - regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als zuvor im niedriger eingestuften Amt (vgl. BayVGH, B.v. 08.01.2018 - 3 CE 17.2188; OVG NRW, B.v. 13.06.2017 - 1 B 260/17; VGH Baden-Württemberg, U.v. 23.03.2004 - 4 S 1165/03 - jeweils juris).

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