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   VGH Bayern, 08.02.2011 - 15 N 09.1091   

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VGH Bayern, 08.02.2011 - 15 N 09.1091 (https://dejure.org/2011,67655)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.02.2011 - 15 N 09.1091 (https://dejure.org/2011,67655)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Februar 2011 - 15 N 09.1091 (https://dejure.org/2011,67655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Festsetzung einer "Fläche für den Gemeinbedarf - Schule" auf Privatgrundstücken; Einschränkung vor der Planung bestehender Nutzungsmöglichkeiten; Abwägungsdefizit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 15 N 09.1091
    Die Vorschrift trifft die Entscheidung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, nicht selbst, sondern verlangt sie nach ihrem Absatz 2 Satz 1 vom Planungsträger (BVerwG vom 16.9.2010 Az. 4 C 7.10 RdNr. 16).

    (2) Entspricht die Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung, wie hier, keinem der in der Baunutzungsverordnung typisierten Baugebiete, dann bilden nur die Nutzungsarten den maßgeblichen Rahmen i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB, die in der näheren Umgebung auch tatsächlich vorhanden sind (BVerwG vom 3.4.1987 NVwZ 1987, 884 RdNr. 17; vom 16.9.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 15 N 09.1091
    aa) Die Umgebung ist zu berücksichtigen, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369/380).

    Ein Vorhaben, das planungsbedürftig ist oder das Bedürfnis einer Bauleitplanung nach sich zieht, fügt sich nicht in seine Umgebung ein (BVerwG vom 26.5.1978, a.a.O., S.386 f.; BVerwG vom 3.6.1977 BVerwGE 54, 73).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2010 - 2 D 64/08

    Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans bei Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen zum

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 15 N 09.1091
    Die Festsetzung der Nutzungszeiten kann aber nicht hierauf gestützt werden, weil es dabei weder um eine "Anlage" oder "Vorkehrung" zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen noch um eine "bauliche oder sonstige technische Vorkehrung" zum Schutz, zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen geht (VGH BW vom 14.11.1996 NVwZ-RR 1997, 694; OVG NRW vom 21.12.2010 Az. 2 D 64/08.NE RdNr. 39 ff.).
  • BVerwG, 31.01.1995 - 4 NB 48.93

    Wie kann der Bebauungsplan ein Haus pro Grundstück festlegen?

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 15 N 09.1091
    Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, nichtig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte (BVerwG vom 31.1.1995 NVwZ 1995, 696).
  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 18.91

    Zulässigkeit und Rechtsnatur von Verträgen nach dem "Weilheimer Modell"

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 15 N 09.1091
    Der Katalog möglicher Festsetzungen im Bebauungsplan in § 9 Abs. 1 BauGB ist abschließend; ein Festsetzungsfindungsrecht steht der Gemeinde nicht zu (BVerwG vom 11.2.1993 BVerwGE 92, 56/62).
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 15 N 09.1091
    Dafür reicht es nämlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Abwägungsfehler anders ausgefallen wäre (BVerwG vom 21.8.1981 BVerwGE 64, 33/39).
  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67

    Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 15 N 09.1091
    Dieses Ergebnis wird bestätigt unter dem Blickwinkel der Baunutzungsverordnung, die als sachverständige Konkretisierung der ihrerseits bei der Anwendung des § 34 BauGB zu beachtenden Planungsgrundsätze des Baugesetzbuchs herangezogen werden kann (BVerwG vom 23.4.1969 BVerwGE 32, 31/36).Verwaltungseinrichtungen sind nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig und können daher nach der Vorstellung des Verordnungsgebers der Baunutzungsverordnung grundsätzlich mit Anlagen zu kulturellen Zwecken (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), wie Schulen, in einem Baugebiet verwirklicht werden.
  • BVerwG, 02.03.1994 - 4 NB 3.94

    Bauplanungsrecht: Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 15 N 09.1091
    Die bloße Festsetzung von Nutzungszeiten entsprechend der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist ebenso wenig von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, wie die ausschließliche Festsetzung von Immissionsgrenzwerten (vgl. BVerwG vom 2.3.1994 NVwZ 1994, 1009).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1996 - 5 S 5/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: unzulässige Festsetzung von Nutzungszeiten

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 15 N 09.1091
    Die Festsetzung der Nutzungszeiten kann aber nicht hierauf gestützt werden, weil es dabei weder um eine "Anlage" oder "Vorkehrung" zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen noch um eine "bauliche oder sonstige technische Vorkehrung" zum Schutz, zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen geht (VGH BW vom 14.11.1996 NVwZ-RR 1997, 694; OVG NRW vom 21.12.2010 Az. 2 D 64/08.NE RdNr. 39 ff.).
  • VGH Bayern, 25.09.2003 - 15 N 98.3743
    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2011 - 15 N 09.1091
    Die Festsetzungen des Bebauungsplans können aufgrund des Abwägungsfehlers keine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr bewirken, denn die Abwägung zur Beschränkung der vor der Planung auf den Antragstellergrundstücken bestehenden Nutzungsmöglichkeiten steht in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit der das gesamte Bebauungsplangebiet betreffenden Festsetzung einer "Fläche für den Gemeinbedarf - Schule" (zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen vgl. BVerwG vom 6.4.1993 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77; BayVGH vom 25.9.2003 Az. 15 N 98.3743).
  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 CN 6.99

    Eingriff, naturschutzrechtlicher; Innenbereich; Landesrecht; Maß der baulichen

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 28.83

    Trennende oder verbindende Funktion einer Straße zur Bestimmung der Eigenart der

  • BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84

    Bauvorbescheid mit Genehmigungsvorbehalt; Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalls

  • BVerwG, 03.06.1977 - 4 C 37.75

    Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine

  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

  • BVerfG, 22.02.1999 - 1 BvR 565/91

    Vorabprüfung der Enteignungsvoraussetzungen bei Aufstellung und rechtlicher

  • VGH Bayern, 18.01.2017 - 15 N 14.2033

    Fortwirken von Mängeln des ursprünglichen Bebauungsplans auf eine Ergänzungs-

    Die für den Generationenpark vorgesehenen Grünflächen sind wesentlicher Bestandteil der Planung bzw. des Planungskonzepts der "Neuen Mitte" der Lechfeldgemeinden; bei ihrem Wegfall aus der Planung verbliebe nur ein "Planungstorso" (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 45; U. v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - noch unveröffentlicht), zumal auch die bereits heute befestigten Flächen rund um die vorgesehene Sport- und Multifunktionsanlage in das Gesamtkonzept "Generationenpark" bzw. "Neue Mitte" funktionell mit einbezogen sind.

    Die Kommune darf daher nicht verkennen, dass sie einem betroffenen Grundstückseigentümer Nutzungsmöglichkeiten, die bislang nach § 34 BauGB bestanden haben, durch eine Bauleitplanung entzieht (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl. 2007, 371 f. = juris Rn. 23; U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 36).

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei mit steigender Größe der Freifläche die Wahrscheinlichkeit geringer wird, dass es sich noch um Innenbereich handelt (BayVGH, U. v.16.2.2009 - 1 B 08.340 - juris Rn. 16; U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 22; U. v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17, jeweils m. w. N.).

  • VGH Bayern, 28.07.2016 - 1 N 13.2678

    Festsetzung von Emissionskontingenten im Bebauungsplan

    Die Festsetzung der Nutzungszeiten kann nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt werden, weil es dabei weder um eine "Anlage" oder "Vorkehrung" zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen noch um eine "bauliche oder sonstige technische Vorkehrung" zum Schutz, zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen geht (vgl. BayVGH, U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 43).
  • VGH Bayern, 24.04.2014 - 15 ZB 13.1167

    Berufungszulassung (abgelehnt); baurechtlicher Nachbarschutz; Verwaltungsgebäude

    Denn die Frage, was unter einem "Hafengebiet" zu verstehen ist, und welche Anlagen in einem solchen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, regelt nicht das Gesetz, sondern hängt von einer Entscheidung des zuständigen Planungsträgers ab (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436 Rn. 16; BayVGH, U.v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 24 jeweils zu § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO).
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