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   VGH Bayern, 08.02.2017 - 22 B 14.2304   

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https://dejure.org/2017,4660
VGH Bayern, 08.02.2017 - 22 B 14.2304 (https://dejure.org/2017,4660)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.02.2017 - 22 B 14.2304 (https://dejure.org/2017,4660)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 22 B 14.2304 (https://dejure.org/2017,4660)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AEUV Art. 267 Abs. 1 lit. b; GRC Art. 54; RL 2003/4/EG Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1, Abs. 2; BayUIG Art. 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1; StGB § 123, § 303 Abs. 2
    Zugang zu Umweltinformationen eines Staatsforstunternehmens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung der Behörde auf Überlassung von Umweltinformationen über Wälder von naturschutzfachlicher Bedeutung durch eine Umweltschutzorganisation; Konkrete Gefahr der Verwendung der Informationen für rechtswidrige Schädigungen der Rechtsgüter eines Unternehmens des ...

  • rewis.io

    Zugang zu Umweltinformationen eines Staatsforstunternehmens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtungsklage gegen ein Staatsforstunternehmen auf Zugang zu Umweltinformationen über Wälder von naturschutzfachlicher Bedeutung; Begehung von Straftaten und anderen rechtswidrigen Handlungen gegen dieses Staatsforstunternehmen durch Mitglieder der ...

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung der Behörde auf Überlassung von Umweltinformationen über Wälder von naturschutzfachlicher Bedeutung durch eine Umweltschutzorganisation; Konkrete Gefahr der Verwendung der Informationen für rechtswidrige Schädigungen der Rechtsgüter eines Unternehmens des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 22 B 14.2304
    In anderen Zusammenhängen hat der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings ausgeführt, der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasse sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates; hierzu gehörten die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen eines Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung, die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker sowie eine Beeinträchtigung militärischer Interessen (vgl. vor allem EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - C-145/09 - Sammlung 2010, I-11979, Rn. 43 f.).

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 23. November 2010 (C-145/09 - Sammlung 2010, I-11979, Rn. 45 f.) festgehalten hat, die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Betäubungsmittelhandel verbundenen Kriminalität müsse angesichts der damit einhergehenden Bedrohung der Gesundheit, der Sicherheit und der Lebensqualität der Unionsbürger sowie der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten nicht zwingend aus dem so verstandenen Begriff der "öffentlichen Sicherheit" ausgenommen bleiben.

  • EuGH, 02.06.2016 - C-438/14

    Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 22 B 14.2304
    Dieses Institut kann die Versagung eines rechtlichen Vorteils nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs der Europäischen Union dann rechtfertigen, "wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. jüngst z.B. EuGH, Urteil vom 2.6.2016 - C-438/14 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:401 Rn. 67).

    Anerkannt ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ferner, dass die konkreten Umstände, die möglicherweise die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung rechtfertigen, von einem Mitgliedstaat zum anderen und im zeitlichen Wechsel verschieden sein können, und dass deswegen den zuständigen innerstaatlichen Behörden innerhalb der durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist (EuGH, Urteil vom 2.6.2016 - C-438/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:401 Rn. 68).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-71/10

    Office of Communications - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen -

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 22 B 14.2304
    Zum Bedeutungsgehalt des Begriffs der "öffentlichen Sicherheit" speziell im Kontext der Richtlinie 2003/4/EG hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union - soweit ersichtlich - noch nicht geäußert; dies gilt auch für das Urteil vom 28. Juli 2011 in der Rechtssache C-71/10 (Sammlung 2011, I-7205).
  • EuGH, 28.09.2016 - C-438/15

    Durante

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 22 B 14.2304
    Anerkannt ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ferner, dass die konkreten Umstände, die möglicherweise die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung rechtfertigen, von einem Mitgliedstaat zum anderen und im zeitlichen Wechsel verschieden sein können, und dass deswegen den zuständigen innerstaatlichen Behörden innerhalb der durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist (EuGH, Urteil vom 2.6.2016 - C-438/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:401 Rn. 68).
  • BVerwG, 28.07.2016 - 7 C 7.14

    Zurückverweisung; Rechtsänderung im Revisionsverfahren; missbräuchliche

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 22 B 14.2304
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 28.7.2016 - 7 C 7/14 - NVwZ 2016, 1814 Rn.".
  • EuGH, 08.05.2014 - C-329/13

    Stefan - Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2003/4/EG - Gültigkeit -

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 22 B 14.2304
    leisten (vgl. zu einer Ablehnung zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens EuGH, B.v. 8.5.2014 - C-329/13 - ABl EU 2014, Nr. C 261, 6 Rn. 33).
  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2017 - 22 B 14.2304
    Hierzu gehört auch die Fallgruppe der unzulässigen Rechtsausübung, wonach die Ausübung eines Rechts unzulässig sein kann, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint (BVerwG, U.v. 20.3.2014 - 4 C 11/13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 29 und 31 m.w.N.).
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