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   VGH Bayern, 08.08.2008 - 22 ZB 07.3147   

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https://dejure.org/2008,74224
VGH Bayern, 08.08.2008 - 22 ZB 07.3147 (https://dejure.org/2008,74224)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.08.2008 - 22 ZB 07.3147 (https://dejure.org/2008,74224)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. August 2008 - 22 ZB 07.3147 (https://dejure.org/2008,74224)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Widerruf der Bauträgererlaubnis; Beginn der Jahresfrist; Leben in ungeordneten Vermögensverhältnissen; eidesstattliche Versicherung; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2008 - 22 ZB 07.3147
    Sein Einwand, dies habe nur sein Geschäftspartner zu verschulden, ist dabei unerheblich, da eine Gewerbeuntersagung oder ein Erlaubniswiderruf ein schuldhaftes Verhalten des Gewerbetreibenden nicht voraussetzen (vgl. BVerwG vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 1).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2008 - 22 ZB 07.3147
    Zum andern weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Entscheidungsfrist ohnehin erst mit Kenntnis aller für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen zu laufen beginnen kann (vgl. Urteilsabdruck S. 9; grundlegend BVerwG vom 19.12.1984 BVerwGE 70, 356).
  • BVerwG, 09.07.1993 - 1 B 105.93

    Auch lange zurückliegende Straftaten können zum Widerruf einer Bauträgererlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2008 - 22 ZB 07.3147
    Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheids ist nach ständiger Rechtsprechung der Zeitpunkt des Erlasses des letzten Bescheids, somit des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2007 (vgl. BVerwG vom 9.7.1993 GewArch 1993, 414).
  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2008 - 22 ZB 07.3147
    Dies bedeutet bei einer Ermessensentscheidung, bei der - wie hier - die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, dass zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erst beginnen kann, regelmäßig auch das Anhörungsverfahren gehört, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis (vgl. BVerwG vom 20.9.2001 NVwZ 2002, 485; BayVGH vom 7.3.2007 - Az. 22 ZB 05.2628).
  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete

    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2008 - 22 ZB 07.3147
    Etwaigen danach eintretenden Änderungen der Verhältnisse kann in verfassungskonformer Weise bei der Entscheidung über einen Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Bauträgererlaubnis Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG vom 17.8.2005 GewArch 2006, 36; vgl. auch BayVGH vom 1.3.2006 - Az. 22 ZB 06.234).
  • VGH Bayern, 01.03.2006 - 22 ZB 06.234
    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2008 - 22 ZB 07.3147
    Etwaigen danach eintretenden Änderungen der Verhältnisse kann in verfassungskonformer Weise bei der Entscheidung über einen Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Bauträgererlaubnis Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG vom 17.8.2005 GewArch 2006, 36; vgl. auch BayVGH vom 1.3.2006 - Az. 22 ZB 06.234).
  • VGH Bayern, 17.07.2006 - 22 ZB 05.3330
    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2008 - 22 ZB 07.3147
    Eine weitere Aussetzung des Verfahrens erfolgte darüber hinaus im Interesse des Klägers im Jahre 2005; insoweit hat das Verwaltungsgericht - ohne dass dies vom Kläger angegriffen wurde - ausgeführt, dass der diesbezügliche Zeitraum nicht für die Berechnung der Jahresfrist berücksichtigt werden könne (Urteilsabdruck S. 8; vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BayVGH vom 17.7.2006 - Az. 22 ZB 05.3330).
  • VGH Bayern, 07.03.2007 - 22 ZB 05.2628
    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2008 - 22 ZB 07.3147
    Dies bedeutet bei einer Ermessensentscheidung, bei der - wie hier - die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, dass zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erst beginnen kann, regelmäßig auch das Anhörungsverfahren gehört, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis (vgl. BVerwG vom 20.9.2001 NVwZ 2002, 485; BayVGH vom 7.3.2007 - Az. 22 ZB 05.2628).
  • VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 21.2109

    Widerruf der Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit

    Insbesondere Verfassungsrecht zwingt hierzu nicht, denn etwaigen Änderungen der Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kann in verfassungskonformer Weise bei der Entscheidung über einen Antrag des Gewerbetreibenden auf Wiedererteilung der Zulassung Rechnung getragen werden (vgl. BayVGH. B.v. 8.8.2008 - 22 ZB 07.3147 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.06.2014 - 22 C 14.738

    Prozesskostenhilfe; Widerruf einer Maklererlaubnis; erweiterte

    a) Zutreffend haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Klägers auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids abgestellt, wie er regelmäßig einer Anfechtungsklage zugrunde zu legen ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2008 - 22 ZB 07.3147 - Rn. 6 m.w.N.).
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