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   VGH Bayern, 08.09.2006 - 24 ZB 06.1326   

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https://dejure.org/2006,6379
VGH Bayern, 08.09.2006 - 24 ZB 06.1326 (https://dejure.org/2006,6379)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.09.2006 - 24 ZB 06.1326 (https://dejure.org/2006,6379)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. September 2006 - 24 ZB 06.1326 (https://dejure.org/2006,6379)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung der Zuständigkeit von Polizei und Ausländerbehörde bei der Abschiebung von Ausländern in Bayern; Geltendmachung der Abschiebungskosten bei Zusammenwirken von Ausländerbehörde und Polizei; Sachherrschaft einer Behörde hinsichtlich der Abschiebung; Amtshilfe bei ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwZVG Art. 30 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 67 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 71 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 71 Abs. 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
    D (A), Abschiebung, Abschiebungskosten, Kostenerstattung, Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, parallele Zuständigkeit, Polizei, Ausländerbehörde, Amtshilfe, Vollzugshilfe, Leistungsbescheid, Kostenerhebung, Sachherrschaft

  • Judicialis

    AufenthG § 67 Abs. 3; ; AufenthG § 71 Abs. 1; ; VwZVG Art. 30 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Abschiebungskosten, Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 1536 (Ls.)
  • DÖV 2006, 1010
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 23.04.2002 - 10 B 00.3228
    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2006 - 24 ZB 06.1326
    In Bayern kann dies nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörde (vgl. dazu BayVGH vom 23.4.2002 Az. 10 B 00.3228) oder nach § 71 Abs. 5 AufenthG ("... auch die Polizeien der Länder ..."), Art. 30 Abs. 1 Satz 2 VwZVG die Polizei sein, je nachdem wer im oben dargelegten Sinne zuständig für die Abschiebung war (vgl. dazu auch Nr. 71.1.2 Satz 1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern).

    In keiner der zitierten Entscheidungen vom 17. Dezember 1985 (10 B 84 A.2446), 23. April 2002 (10 B 00.3228) und 30. Juni 2003 (24 BV 03.122) wird die Frage erörtert, ob die Polizei die Abschiebungskosten geltend machen kann, wenn die Ausländerbehörde die Abschiebung im oben dargelegten Sinn durchgeführt hat.

  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 11.04

    Abschiebung; Durchführung der Abschiebung; Rückführung; Ersuchen der

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2006 - 24 ZB 06.1326
    Nur die Behörde, die die Abschiebung nach § 71 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 5 AufenthG, Art. 30 Abs. 1 Satz 2 VwZVG in eigener Zuständigkeit durchgeführt hat, kann die (Gesamt-) Kosten geltend machen (Anschluss an BVerwGE 123, 382).

    Es hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2005 (BVerwGE 123, 382) zutreffend dargelegt, dass die Kostenentscheidung hinsichtlich der Abschiebekosten auch dann nur einheitlich ergehen kann, wenn die Ausländerbehörde und die Polizei bei der Durchführung der Abschiebung zusammengewirkt haben, und dass diejenige Behörde die (Gesamt-) Kosten der Abschiebung erhebt, die die Abschiebung verantwortlich durchgeführt hat.

  • VGH Bayern, 30.06.2003 - 24 BV 03.122

    - Verfahren betreffend

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2006 - 24 ZB 06.1326
    In keiner der zitierten Entscheidungen vom 17. Dezember 1985 (10 B 84 A.2446), 23. April 2002 (10 B 00.3228) und 30. Juni 2003 (24 BV 03.122) wird die Frage erörtert, ob die Polizei die Abschiebungskosten geltend machen kann, wenn die Ausländerbehörde die Abschiebung im oben dargelegten Sinn durchgeführt hat.
  • VG München, 30.03.2009 - M 25 K 08.48

    Erstattung von Abschiebungskosten; Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung

    Auch war das Landratsamt gem. § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berechtigt, die Kosten der bei der Durchführung der Abschiebung herangezogenen Bundes- und Landespolizei geltend zu machen, da es die Abschiebung veranlasst hat und diesbezüglich die rechtliche Sachherrschaft innehatte (BayVGH, B. v. 8. September 2006 - 24 ZB 06.1326 - Rz 4 ff.; BVerwG, U. v. 14. März 2006 - 1 C 5/05 - Tz 3 zum AuslG).
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