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   VGH Bayern, 08.09.2014 - 22 ZB 13.1049   

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VGH Bayern, 08.09.2014 - 22 ZB 13.1049 (https://dejure.org/2014,27304)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.09.2014 - 22 ZB 13.1049 (https://dejure.org/2014,27304)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. September 2014 - 22 ZB 13.1049 (https://dejure.org/2014,27304)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entzug der Erlaubnis zur Tätigkeit als Versicherungsmakler wegen Betrugsdelikten bei der Berufsausübung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtskräftige Verurteilung des Inhabers einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO wegen zehn tatmehrheitlicher Betrugshandlungen zum Nachteil von Sozialversicherungsträgern und privatrechtlichen Versicherungsunternehmen; - Widerruf der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO; - Abstand ...

  • rechtsportal.de

    GewO § 34d Abs. 1 ; GewO § 34d Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2
    Entzug der Erlaubnis zur Tätigkeit als Versicherungsmakler wegen Betrugsdelikten bei der Berufsausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.07.1993 - 1 B 105.93

    Auch lange zurückliegende Straftaten können zum Widerruf einer Bauträgererlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2014 - 22 ZB 13.1049
    Fällt nur die rechtskräftige Verurteilung, nicht aber die ihr zugrunde liegende Tat in den vom Gesetz genannten Zeitraum, kann die Vermutung der Unzuverlässigkeit allenfalls dann als widerlegt angesehen werden, wenn der Zeitpunkt der Begehung der Straftat "sehr lange" bzw. "sehr weit" zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (BVerwG, U.v. 24.4.1990 - 1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043/1044 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.3.1976 [WaffG a.F.], BGBl I S. 433; B.v. 9.7.1993 - 1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19 zu § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO).

    Feste Zeiträume dafür, wie groß dieser zeitliche Abstand sein muss, lassen sich nicht angeben; vielmehr kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, U.v. 24.4.1990 a.a.O. S. 1044; B.v. 24.6.1992 - 1 B 105.92 - BayVBl 1993, 89; B.v. 9.7.1993 a.a.O. S. 19).

    Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG a.F. und in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO aufgestellte Regelvermutung lässt sich möglicherweise jedoch dann nicht mehr anwenden, wenn die Tat in dem Zeitpunkt, auf den bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines auf die Regelvermutung gestützten Verwaltungsakts abzustellen ist, zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, U.v. 24.4.1990 a.a.O. S. 1044; B.v. 24.6.1992 a.a.O. S. 89; B.v. 9.7.1993 a.a.O. S. 19).

    Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. April 1990 (1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043) sowie in den Beschlüssen vom 24. Juni 1992 (1 B 105/92 - BayVBl 1993, 89) und vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19) bereits eingehend zur Tragweite und den Grenzen von mit § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO vergleichbaren Vorschriften geäußert hat; aus der Begründung des Zulassungsantrags geht nicht hervor, dass ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf besteht.

    Da es für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen auf Regelvermutungen von der Art, wie sie sich u. a. in der letztgenannten Vorschrift finden, nicht mehr zurückgegriffen werden darf, "auf die besonderen Umstände des Einzelfalls" ankommt (BVerwG, U.v. 24.4.1990 a.a.O. S. 1044; B.v. 9.7.1993 a.a.O. S. 19), und das Bundesverwaltungsgericht im letztgenannten Beschluss (a.a.O. S. 20) eine "fallübergreifende Bedeutung" der Frage, wann die Regelvermutung des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO als widerlegt angesehen werden kann, ausdrücklich verneint hat, hätte der Kläger zudem nicht von Darlegungen absehen dürfen, dass die in der Begründung des Zulassungsantrags formulierten Fragen dessen ungeachtet im Sinne des vierten vorgenannten Kriteriums in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar sind.

    Die Begründung des Zulassungsantrags sieht einen solchen Widerspruch darin, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, dem Kläger müsse die Erlaubnis nach § 34d GewO zwingend entzogen werden, während das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19) von der Widerlegbarkeit der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO aufgestellten Vermutung auch dann ausgegangen sei, wenn die dort genannte Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen sei, die Straftat jedoch weit zurückliege und sich der Betroffene seither straffrei geführt habe.

    In Übereinstimmung mit der Aussage, die sich im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93, a.a.O. S. 19) unmittelbar an die vom Kläger in Bezug genommene Textstelle anschließt, hat das Verwaltungsgericht zur Begründung des von ihm gefundenen Ergebnisses, dass es vorliegend bei der Maßgeblichkeit der Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO verbleibt, auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles abgestellt und in den Gründen seiner Entscheidung eingehend aufgezeigt, warum den vom Kläger begangenen Straftaten auch hier die Rechtswirkung zukommt, die sich aus der letztgenannten Vorschrift ergibt.

  • BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 56.89

    Steuerhinterziehung - Vermögensstraftat - Fünfjahresfrist - Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2014 - 22 ZB 13.1049
    Fällt nur die rechtskräftige Verurteilung, nicht aber die ihr zugrunde liegende Tat in den vom Gesetz genannten Zeitraum, kann die Vermutung der Unzuverlässigkeit allenfalls dann als widerlegt angesehen werden, wenn der Zeitpunkt der Begehung der Straftat "sehr lange" bzw. "sehr weit" zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (BVerwG, U.v. 24.4.1990 - 1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043/1044 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.3.1976 [WaffG a.F.], BGBl I S. 433; B.v. 9.7.1993 - 1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19 zu § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO).

    Feste Zeiträume dafür, wie groß dieser zeitliche Abstand sein muss, lassen sich nicht angeben; vielmehr kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, U.v. 24.4.1990 a.a.O. S. 1044; B.v. 24.6.1992 - 1 B 105.92 - BayVBl 1993, 89; B.v. 9.7.1993 a.a.O. S. 19).

    Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG a.F. und in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO aufgestellte Regelvermutung lässt sich möglicherweise jedoch dann nicht mehr anwenden, wenn die Tat in dem Zeitpunkt, auf den bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines auf die Regelvermutung gestützten Verwaltungsakts abzustellen ist, zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, U.v. 24.4.1990 a.a.O. S. 1044; B.v. 24.6.1992 a.a.O. S. 89; B.v. 9.7.1993 a.a.O. S. 19).

    Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. April 1990 (1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043) sowie in den Beschlüssen vom 24. Juni 1992 (1 B 105/92 - BayVBl 1993, 89) und vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19) bereits eingehend zur Tragweite und den Grenzen von mit § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO vergleichbaren Vorschriften geäußert hat; aus der Begründung des Zulassungsantrags geht nicht hervor, dass ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf besteht.

    Da es für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen auf Regelvermutungen von der Art, wie sie sich u. a. in der letztgenannten Vorschrift finden, nicht mehr zurückgegriffen werden darf, "auf die besonderen Umstände des Einzelfalls" ankommt (BVerwG, U.v. 24.4.1990 a.a.O. S. 1044; B.v. 9.7.1993 a.a.O. S. 19), und das Bundesverwaltungsgericht im letztgenannten Beschluss (a.a.O. S. 20) eine "fallübergreifende Bedeutung" der Frage, wann die Regelvermutung des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO als widerlegt angesehen werden kann, ausdrücklich verneint hat, hätte der Kläger zudem nicht von Darlegungen absehen dürfen, dass die in der Begründung des Zulassungsantrags formulierten Fragen dessen ungeachtet im Sinne des vierten vorgenannten Kriteriums in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar sind.

  • BVerwG, 24.06.1992 - 1 B 105.92

    Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit - Beurteilung der

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2014 - 22 ZB 13.1049
    Feste Zeiträume dafür, wie groß dieser zeitliche Abstand sein muss, lassen sich nicht angeben; vielmehr kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, U.v. 24.4.1990 a.a.O. S. 1044; B.v. 24.6.1992 - 1 B 105.92 - BayVBl 1993, 89; B.v. 9.7.1993 a.a.O. S. 19).

    Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG a.F. und in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO aufgestellte Regelvermutung lässt sich möglicherweise jedoch dann nicht mehr anwenden, wenn die Tat in dem Zeitpunkt, auf den bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines auf die Regelvermutung gestützten Verwaltungsakts abzustellen ist, zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, U.v. 24.4.1990 a.a.O. S. 1044; B.v. 24.6.1992 a.a.O. S. 89; B.v. 9.7.1993 a.a.O. S. 19).

    Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. April 1990 (1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043) sowie in den Beschlüssen vom 24. Juni 1992 (1 B 105/92 - BayVBl 1993, 89) und vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19) bereits eingehend zur Tragweite und den Grenzen von mit § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO vergleichbaren Vorschriften geäußert hat; aus der Begründung des Zulassungsantrags geht nicht hervor, dass ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf besteht.

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 22 ZB 12.731

    Rechtskräftige Verurteilung wegen Untreue in 61 sachlich zusammenhängenden Fällen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2014 - 22 ZB 13.1049
    Die charakterlichen Mängel, die sich in einem solchen Tun manifestieren, und die vor diesem Hintergrund über den Kläger auszustellende ungünstige Prognose in Bezug auf seine Bereitschaft, künftig von Täuschungshandlungen abzusehen, würden sich allenfalls dann in milderem Licht darstellen, wenn aufgezeigt worden wäre, dass die Phase der kriminellen Lebensführung auf Umstände (z.B. eine besondere Versuchungssituation o. ä.) zurückzuführen ist, die eine ansonsten ggf. zu bejahende Rechtstreue des Betroffenen und eine u. U. vorhandene Fähigkeit, sich in seinem Verhalten künftig erneut an den Geboten der Rechtsordnung zu orientierten, nur vorübergehend "überlagert" haben (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - GewArch 2013, 35, Rn. 11).

    Vor allem aber kann nicht ohne weiteres gesagt werden, eine Neigung zur Schädigung fremden Vermögens könne sich stets nur in eine Richtung auswirken (BayVGH, B.v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - GewArch 2013, 35 Rn. 12).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.1999 - 3 B 2861/97

    Erschließungsbeitrag; Vorläufiger Rechtsschutz; Verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2014 - 22 ZB 13.1049
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache lassen sich auch nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 2.5.2014 - 10 ZB 13.1229 - juris Rn. 20; B.v. 13.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 15; B.v. 23.4.2013 - 4 ZB 12.2144 - juris Rn. 19; B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 13; OVG NRW, B.v. 26.1.1999 - 3 B 2861/97 - NVwZ-RR 1999, 696/697; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 123 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8).
  • VGH Bayern, 23.04.2013 - 4 ZB 12.2144

    Grundsteuer; Hebesatzanhebung; Normsetzungsermessen; keine Willkür bzw.

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2014 - 22 ZB 13.1049
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache lassen sich auch nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 2.5.2014 - 10 ZB 13.1229 - juris Rn. 20; B.v. 13.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 15; B.v. 23.4.2013 - 4 ZB 12.2144 - juris Rn. 19; B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 13; OVG NRW, B.v. 26.1.1999 - 3 B 2861/97 - NVwZ-RR 1999, 696/697; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 123 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8).
  • VGH Bayern, 10.04.2014 - 10 ZB 13.71

    Ausweisung; Betäubungsmitteldelikte; drogensüchtiger Straftäter; keine Therapie

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2014 - 22 ZB 13.1049
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache lassen sich auch nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 2.5.2014 - 10 ZB 13.1229 - juris Rn. 20; B.v. 13.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 15; B.v. 23.4.2013 - 4 ZB 12.2144 - juris Rn. 19; B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 13; OVG NRW, B.v. 26.1.1999 - 3 B 2861/97 - NVwZ-RR 1999, 696/697; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 123 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2014 - 22 ZB 13.1049
    "Darlegen" bedeutet nämlich schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein "Erläutern", "Erklären" oder ein "näher auf etwas Eingehen" (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2014 - 22 ZB 13.1049
    "Darlegen" bedeutet nämlich schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein "Erläutern", "Erklären" oder ein "näher auf etwas Eingehen" (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).
  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 2 ZB 08.2775

    Einfügen; nähere Umgebung; Maß der baulichen Nutzung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2014 - 22 ZB 13.1049
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache lassen sich auch nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 2.5.2014 - 10 ZB 13.1229 - juris Rn. 20; B.v. 13.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 15; B.v. 23.4.2013 - 4 ZB 12.2144 - juris Rn. 19; B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 13; OVG NRW, B.v. 26.1.1999 - 3 B 2861/97 - NVwZ-RR 1999, 696/697; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 123 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8).
  • VGH Bayern, 02.05.2014 - 10 ZB 13.1229

    Rücknahme von Aufenthaltstiteln; keine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft

  • VG Ansbach, 03.12.2014 - AN 4 K 14.00305

    Versagung einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Tätigkeit als

    Dieser besteht darin, das bei einem Vertrauensgewerbe wie der Versicherungsvermittlung in besonderer Weise bestehende Risiko der Schädigung fremden Vermögens durch die Wahrung der allgemeinen Ordnung des geschäftlichen Verhaltens in diesem sensiblen Bereich möglichst gering zu halten (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn.19 f.).

    Das Verhalten nach der Verurteilung ist im Übrigen für die Frage einer doch ausnahmsweise bestehenden Zuverlässigkeit unter Ausräumung der Regelvermutung hier jedenfalls auch nicht aussagekräftig, weil es sich um ein Wohlverhalten während eines bereits ab Antragstellung im Februar 2013 (und damit schon kurz nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung am 24.1. 2013) eingeleiteten berufsrechtlichen Verfahrens handelt und zusätzlich noch, weil die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 18), wobei die Bewährungsfrist mindestens zwei Jahre beträgt.

    Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Verweigerung der begehrten Erlaubnis bedeute für ihn die Existenzvernichtung, hat er nicht dargelegt, weshalb er nicht in der Lage sein soll, einen Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit zu bestreiten, für die er eine solche Erlaubnis nicht benötigt (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 22 ZB 17.2088

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen

    Sie haben aber nicht angegeben, welche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sie meinen, welcher vom Verwaltungsgerichtshof angewandte Rechtssatz betroffen ist und welcher vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte tragende Rechtssatz - grundsätzlich in Anwendung der gleichen Rechtsnorm - im Widerspruch zu einem Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs steht (zu diesen Erfordernissen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - GewArch 2014, 489, Rn. 36; BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 22 ZB 14.1157 - Rn. 24).
  • VGH Bayern, 07.10.2014 - 22 ZB 14.1062

    Ergebnisrichtigkeit eines Urteils, mit dem eine Klage möglicherweise zu Unrecht

    Eine näher begründete Prognose des Strafrichters, die zu einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB führt, ist für Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte lediglich von tatsächlichem Gewicht (zu vergleichbaren Versagungstatbeständen: BVerwG, B.v. 16.6.1987 - 1 B 93/86 - GewArch 1987, 351, juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 15.7.2004 - 22 CS 03.2151 - GewArch 2004, 416, B.v. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - Rn. 24, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - PStR 2014, 229, Rn. 16 und B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 23).

    Die bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO zu beachtenden Maßstäbe und Ermittlungsanforderungen haben das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. Juli 1993 - 1 B 105.93 - GewArch 1993, 414 und der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. September 2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 14 dargelegt.

  • VGH Bayern, 23.09.2019 - 22 CS 19.1417

    Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach strafrechtlicher

    Denn einem ordnungsgemäßen Verhalten während der laufenden Bewährungszeit und während des laufenden auf den Widerruf der Gewerbeerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahrens kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur geringe Aussagekraft zuerkannt werden (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.1987 - 1 B 93.86 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 18), wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist.
  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562

    Tatsächliche Gewerbeausübung als Voraussetzung einer erweiterten

    Um die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu erreichen bedarf es der Darlegung, von welcher Entscheidung (der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - Divergenzgericht) das Verwaltungsgericht abgewichen ist (diese Darlegungsanforderung hat der Kläger erfüllt), welcher vom Divergenzgericht angewandte Rechtssatz betroffen ist und welcher vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte tragende Rechtssatz - grundsätzlich in Anwendung der gleichen Rechtsnorm - im Widerspruch zu einem Rechtssatz des Divergenzgerichts steht (zu diesen Erfordernissen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 22 ZB 17.2088 u.a. - juris Rn. 52; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - GewArch 2014, 489, Rn. 36; BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 22 ZB 14.1157 - Rn. 24).
  • VG München, 21.10.2015 - M 16 K 14.5663

    Widerruf einer Bewachungsgewerbeerlaubnis - Gewerberechtlicher Begriff der

    Denn einem Wohlverhalten, das während eines laufenden straf- oder berufsrechtlichen Verfahrens praktiziert wird, kommt im Rahmen einer Prognose, die über die Ordnungsgemäßheit einer künftigen gewerblichen Betätigung des Betroffenen anzustellen ist, nur geringe Aussagekraft zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 18).
  • VG Würzburg, 19.08.2015 - W 6 K 15.466

    Gewerberechtlicher Erlaubnis

    In den Blick zu nehmen sind der Zeitablauf, die Schwere der Tat und die jeweilige Intensität des Gewerbebezugs sowie späteres Verhalten und auch ein etwaiger Reifeprozess bzw. eine Entwicklung, welche die Annahme rechtfertigen, der Betreffende werde sich nun im Gegensatz zu seiner früheren Verhaltensweise künftig an den Geboten der Rechtsordnung orientieren (vgl. NdsOVG, B.v. 9.6.2015 - 7 LA 98/13 - juris; B.v. 13.10.2014 - 7 PA 33/14 - NVwZ-RR 2015, 25; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - GewArch 214, 489 sowie jeweils m. w. N. Brüning in Beck"scher Online-Kommentar, GewO, Herausgeber Pielow, Stand: 1.10.2014, § 35 GewO Rn. 23e; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 44 f.; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 69. Ergänzungslieferung März 2015, § 35 Rn. 41; Mischner, Wirtschaft und Verwaltung 2014, 222).
  • VGH Bayern, 19.02.2015 - 22 CS 14.2495

    Für sofort vollziehbar erklärter Zurückstellungsbescheid

    Verlangt das Gesetz von einem Rechtsmittelführer eine "Darlegung", so darf dieser sich nicht mit dem Aufstellen bloßer Behauptungen begnügen; "darlegen" bedeutet vielmehr "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (BVerwG, B.v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; BVerwG, B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 17).
  • VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 ZB 16.12

    Erfolglose Klage der Nachbargemeinde gegen Windkraftanlagen

    "Darlegen" der Gründe bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich eine nicht spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 Rn. 17 m. w. N.).
  • VG München, 21.10.2015 - M 16 K 14.5209

    Widerruf, Fahrschulerlaubnis, Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit,

    Denn einem Wohlverhalten, das während eines laufenden straf- oder berufsrechtlichen Verfahrens praktiziert wird, kommt im Rahmen einer Prognose, die über die Ordnungsgemäßheit einer künftigen gewerblichen Betätigung des Betroffenen anzustellen ist, nur geringe Aussagekraft zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 11.04.2016 - 11 ZB 15.2754

    Widerruf einer Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

  • VG Gelsenkirchen, 24.11.2022 - 18 L 1056/22

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit; Widerruf Bewachungserlaubnis; Steuer- und

  • VGH Bayern, 11.08.2021 - 22 C 21.1788

    Erfolglose Streitwertbeschwerde (Widerruf einer Gewerbeerlaubnis)

  • VGH Bayern, 13.01.2022 - 22 C 21.2496

    Erfolglose Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss im Verfahren gegen den

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