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   VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.1999   

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https://dejure.org/2020,25715
VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.1999 (https://dejure.org/2020,25715)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.09.2020 - 20 NE 20.1999 (https://dejure.org/2020,25715)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. September 2020 - 20 NE 20.1999 (https://dejure.org/2020,25715)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 6; IfSG § 28 Abs. 1, § 32; 6. BayIfSMV § 16; GG Art. 6 Abs. 2
    Infektionsschutz: Maskenpflicht im Schulunterricht

  • rewis.io

    Infektionsschutz: Maskenpflicht im Schulunterricht

Kurzfassungen/Presse

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    Maskenpflicht im Schulunterricht

 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (52)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 13 B 1197/20

    Eilantrag gegen "Maskenpflicht" im Unterricht erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.1999
    Damit wiederum soll die mit einer unkontrollierten Infektionsausbreitung einhergehende Gefahr einer Erkrankung vieler Menschen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie einer Überforderung des Gesundheitssystems vermieden werden (OVG NRW, B.v. 20.8.2020 - 13 B 1197/20.NE - juris Rn 47; B.v. 27.8.2020 - 13 B 1220/20.NE - juris).

    Angesichts dieser Risikobewertung lässt weder der Umstand, dass die Infektionszahlen regional unterschiedlich hoch sind noch der Hinweis darauf, dass gegenwärtig Intensivbetten in einem erheblichen Umfang frei sind, auf eine Verminderung oder gar einen Wegfall der Gefährdungssituation schließen (OVG NRW, B.v. 20.8.2020 - 13 B 1197/20.NE - juris Rn 47; B.v. 27.8.2020 - 13 B 1220/20.NE - juris).

    Diese Konsequenz wird jedoch zumindest partiell dadurch abgemildert, dass regelhaft Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB im Einzelfall aufgrund pädagogischer und medizinischer Gründe zugelassen sind (OVG NW, B.v. 20.8.2020 - 13 B 1197/20.NE - juris Rn 47; B.v. 27.8.2020 - 13 B 1220/20.NE - juris).

    Die mit der Verpflichtung einhergehenden Einschränkungen sind insofern in Anbetracht des (auch) mit der Maskenpflicht sicherzustellenden regulären Schulbetriebs und der damit einhergehenden Gewährleistung des Präsenzunterrichts und von Bildungsgerechtigkeit für alle Schülerinnen und Schüler nicht nur hinnehmbar, sondern dienen einem interessengerechten Ausgleich der betroffenen Rechte der Schüler (OVG NW, B.v. 20.8.2020 - 13 B 1197/20.NE - juris Rn. 111).

    Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender, vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 16) Eingriffe in das Grundrecht der Normadressaten auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (ebenso i. Erg.: OVG NRW, B.v. 20.8.2020 - 13 B 1197/20.NE - juris Rn 116; B.v. 27.8.2020 - 13 B 1220/20.NE - juris).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.1999
    "Die Entscheidung wesentlicher Fragen ist vor diesem Hintergrund dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 47, 46 ; 48, 210 ; 49, 89 ; 58, 257 ; 61, 260 ; 83, 130 ; 101, 1 ; 108, 282 ; 136, 69 ; 139, 19 ).

    Geboten ist ein Verfahren, das sich durch Transparenz auszeichnet und das die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet (vgl. BVerfGE 139, 19 ).

    Verfassungsrechtliche Anhaltspunkte sind dabei die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG und die Grundrechte (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 49, 89 ; 95, 267 ; 98, 218 ; 136, 69 ; 139, 19 ).

    "Wesentlich" bedeutet danach zum einen "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 98, 218 ; 139, 19 ).

    Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt für sich genommen allerdings noch nicht dazu, dass die entsprechende Regelung auch als "wesentlich" verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ; 139, 19 ).

    Die Wesentlichkeitsdoktrin enthält insoweit auch Vorgaben für die Frage, in welchem Umfang (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 49, 89 ; 83, 130 ; 101, 1 ; 139, 19 ) und in welcher Bestimmtheit der Gesetzgeber selbst tätig werden muss (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 101, 1 ; 123, 39 ).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.1999
    "Die Entscheidung wesentlicher Fragen ist vor diesem Hintergrund dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 47, 46 ; 48, 210 ; 49, 89 ; 58, 257 ; 61, 260 ; 83, 130 ; 101, 1 ; 108, 282 ; 136, 69 ; 139, 19 ).

    Verfassungsrechtliche Anhaltspunkte sind dabei die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG und die Grundrechte (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 49, 89 ; 95, 267 ; 98, 218 ; 136, 69 ; 139, 19 ).

    Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt für sich genommen allerdings noch nicht dazu, dass die entsprechende Regelung auch als "wesentlich" verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ; 139, 19 ).

    Die Wesentlichkeitsdoktrin enthält insoweit auch Vorgaben für die Frage, in welchem Umfang (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 49, 89 ; 83, 130 ; 101, 1 ; 139, 19 ) und in welcher Bestimmtheit der Gesetzgeber selbst tätig werden muss (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 101, 1 ; 123, 39 ).

    Keinesfalls reicht der an Regelungsumfang und Detailgrad anzulegende Maßstab so weit, dass der rechtstaatliche Zweck des Bestimmtheitsgebots, die Vorhersehbarkeit der Rechtsordnung zu stärken, in sein Gegenteil verkehrt würde (vgl. auch BVerfGE 49, 89 ).".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2020 - 13 B 1368/20

    Befreiung von der "Maskenpflicht" in der Schule erfordert Vorlage einer

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 27. August 2020 - 13 B 1220/20.NE -, juris, vgl. zudem zur Maskenpflicht während des Unterrichts Senatsbeschluss vom 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris; Bay. VGH, Beschlüsse vom 8. September 2020 - 20 NE 20.1999 - und - 20 NE 20.1981 -, jeweils juris, entschieden, auf den zur weiteren Begründung Bezug genommen wird, dass die Verpflichtung, auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden grundsätzlich eine Alltagsmaske zu tragen, voraussichtlich rechtmäßig ist und sie insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.
  • VG Würzburg, 16.09.2020 - W 8 E 20.1301

    Befreiung von der Maskenpflicht: Ärztliches Attest muss Diagnose enthalten

    NE zu den jeweiligen Verordnungen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen; sowie zur Maskenpflicht im Unterricht an weiterführenden Schulen in Bayern BayVGH, Be. v. 8.9.2020 - 20 NE 20.1999; 20 NE 20.1981 - alle juris; zur Maskenpflicht allgemein BayVGH, B.v. 17.6.2020 - 20 NE 20.1189 - juris).

    Sie dient dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter Schüler und Lehrern gerade angesichts wieder steigender Fallzahlen in Deutschland und insbesondere in Bayern und damit auch die Virusausbreitung in der gesamten Bevölkerung einzudämmen und letztlich die Gefahr einer unkontrollierten Infektionsausbreitung mit der Erkrankung einer Vielzahl von Menschen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden (BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.1999 - juris Rn. 39; OVG NW, B.v. 27.8.2020 - 13 B 1220/20 - juris Rn. 36 ff.).

    Zur Erreichung dieses Zwecks ist die Anordnung einer Maskenpflicht auf dem Schulgelände jedenfalls nicht schlechterdings ungeeignet, erforderlich und auch unter Berücksichtigung der gegenstreitenden Interessen, nämlich der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie des gesundheitlichen Wohls (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der betroffenen Schülerinnen und Schüler einerseits und dem Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und dem staatlichen Unterrichtsauftrag andererseits, auch angemessen und verhältnismäßig (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.1999 - juris Rn. 42 ff.).

  • VGH Bayern, 26.10.2020 - 20 CE 20.2185

    Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen - Anforderungen an ärztliche Atteste

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senates war die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulgelände (§ 16 Abs. 2 Satz 1 6. BaylfSMV, inzwischen § 18 Abs. 2 Satz 1 7. BaylfSMV) voraussichtlich rechtmäßig (BayVGH, B.v. 7.9.2020 - 20 NE 20.1981 - BeckRS 2020, 21962; B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.1999 - BeckRS 2020, 21 902; B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.2001 - BeckRS 2020, 22906).
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