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   VGH Bayern, 09.01.2019 - 22 CS 18.2003   

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VGH Bayern, 09.01.2019 - 22 CS 18.2003 (https://dejure.org/2019,1925)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.01.2019 - 22 CS 18.2003 (https://dejure.org/2019,1925)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Januar 2019 - 22 CS 18.2003 (https://dejure.org/2019,1925)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BImSchG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 3, § 12, § 17 Abs. 4a Satz 1; KrWG § 6 Abs. 1 und 2; BGB § 328
    Sicherheitsleistung für den Fall der Insolvenz bei Abfallentsorgungsanlage

  • rewis.io

    Sicherheitsleistung für den Fall der Insolvenz bei Abfallentsorgungsanlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherstellung der Erfüllung der Nachsorgepflicht nach § 5 Abs. 3 BlmSchG; Erbringung einer Sicherheitsleistung für den Fall der Insolvenz bei einer Abfallentsorgungsanlage

  • rechtsportal.de

    Sicherheitsleistung für den Fall der Insolvenz bei Abfallentsorgungsanlage; Vertragliche Garantie eines Dritten zur Übernahme der zu entsorgenden Abfälle; Leistungsfähigkeit des garantierenden Dritten; "Abfallhierarchie" nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ; Vertrag zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 44.07

    Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2019 - 22 CS 18.2003
    Weder dieser Fundstelle noch der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - NVwZ-RR 2015, 182, juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 7 C 44.07 - juris Rn. 36 ff. [Rn. 41]) lässt sich die Aussage entnehmen, dass Bauschutt, der voraussichtlich im Insolvenzfall in der Anlage vorhanden wäre, aber erst durch eine Aufbereitung möglicherweise einen positiven Marktwert erlangen könnte, schon bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung zugunsten des Anlagenbetreibers als positiver Marktwert in Rechnung gestellt werden müsste und die Sicherheitsleistung entbehrlich machen oder zumindest deren Höhe absenken könnte.

    Gleichfalls noch verhältnismäßig erscheine die zusätzliche Festsetzung des 10%igen Risikozuschlags, obwohl damit insgesamt von der Antragstellerin die Zahlung von Zuschlägen in einer Höhe von 20% verlangt werde; das Bundesverwaltungsgericht habe in einem konkreten Fall einen festgesetzten Zuschlag von 15% gebilligt und auch die dort zugrunde liegende Verwaltungsvorschrift nicht beanstandet, in der ein Zuschlag von 10 bis 20% für Analyse-, Umschlag-, Transportkosten und Unvorhergesehenes vorgesehen gewesen sei (BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 7 C 44.07- juris Rn. 41).

  • VGH Bayern, 30.09.2014 - 22 ZB 13.579

    Sicherheitsleistung bei Zwischenlagerung und Aufbereitung von Bauschutt sowie

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2019 - 22 CS 18.2003
    Weder dieser Fundstelle noch der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - NVwZ-RR 2015, 182, juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 7 C 44.07 - juris Rn. 36 ff. [Rn. 41]) lässt sich die Aussage entnehmen, dass Bauschutt, der voraussichtlich im Insolvenzfall in der Anlage vorhanden wäre, aber erst durch eine Aufbereitung möglicherweise einen positiven Marktwert erlangen könnte, schon bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung zugunsten des Anlagenbetreibers als positiver Marktwert in Rechnung gestellt werden müsste und die Sicherheitsleistung entbehrlich machen oder zumindest deren Höhe absenken könnte.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorgenannten Fall auch darauf hingewiesen, dass im Insolvenzfall allenfalls eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich nach erfolgter Betriebseinstellung bereits gebrochener Beton- und Ziegelschutt mit möglicherweise positivem Marktwert auf der Anlage befindet (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 33 m.w.N.).

  • OVG Thüringen, 28.07.2011 - 1 EO 1108/10

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Begründung der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2019 - 22 CS 18.2003
    Der Verwaltungsgerichtshof ist bei seiner Prüfung, soweit es um Gesichtspunkte geht, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen, auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); er ist allerdings nicht gehindert und - soweit dazu Anlass besteht - sogar gehalten, zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (vgl. dazu ThürOVG, B.v. 28.7.2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 bis 18 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.05.2020 - 22 ZB 20.245

    Sicherheitsleistung für Bauschuttrecycling-Anlage

    Die gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - 22 CS 18.2003 - zurück.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der beigezogenen Akten zu den beim Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Verfahren 22 CS 18.2003 und 22 CS 19.280 Bezug genommen.

    Im vorliegenden Fall hat zwar auch das Verwaltungsgericht ("zur Vermeidung von Wiederholungen") weitgehend auf die gerichtlichen Begründungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, nämlich auf seine eigenen Ausführungen (B.v. 21.8.2018 - M 19 S 18.307) sowie auf diejenigen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren (B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003), Bezug genommen; den Gründen des Verwaltungsgerichtshofs hat sich das Verwaltungsgericht in vollem Umfang angeschlossen (Urteilsabdruck - UA - Rn. 20).

    Diese Schriftsätze können keine Auseinandersetzung mit den (zeitlich nachfolgenden) Gründen aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren (B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003) enthalten.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat hierbei der von ihm in Bezug genommenen vorangegangenen Begründung des Verwaltungsgerichts (B.v. 21.8.2018 - M 19 S 18.307 - Nrn. 4 und 5 auf S. 13 bis 21) beigepflichtet (BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 7).

    Gegenteiliges hat der Verwaltungsgerichtshof in den Abschnitten des Beschwerdebeschlusses vom 9. Januar 2019, in denen er sich mit den Vollzugshinweisen befasst hat, auch nicht entschieden (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 11, 20, 21 und 25).

    Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluss den Vortrag der Klägerin in genau demselben Sinn wiedergegeben, auf den die Klägerin auch nunmehr Wert legt; er hat nämlich ausgeführt: "Die Antragstellerin betont nachdrücklich, dass der "Input" ihrer Anlage zwar als Abfall einzustufen sei und zunächst einen negativen Marktwert habe, dass aber "Recyclingbaustoffe, die behandelt (aufbereitet) wurden und den Richtwerten RW1 zuzuordnen sowie güteüberwacht und zertifiziert sind, ... als Produkt [gelten] und ... einen positiven Marktwert auf[weisen]" (Schriftsatz vom 6.9.2018 Nr. 11 4)" (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 9).

    Diesen Einwand hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gelten lassen mit der (nunmehr im Zulassungsantrag isoliert herausgegriffenen) Begründung, dass gerade dann, wenn ein Unternehmen - meist nach einer längeren wirtschaftlich und finanziell ungünstig verlaufenen Entwicklung - insolvent geworden sei, kein Verlass darauf sei, dass der Geschäftsbetrieb genauso abgelaufen sei, wie er "in der Regel" verlaufen sei (BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 27).

    Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 festgesetzt (wie in der Vorinstanz und gemäß den Erwägungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.1.2019 -22 CS 18.2003 - juris Rn. 31).

  • VGH Bayern, 19.03.2021 - 22 B 20.1347

    Nachträgliche Anordnung einer immissionsschutzrechtlichen Sicherheitsleistung

    Dieses besondere Kostenrisiko der öffentlichen Hand soll durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung vermieden werden (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2016 - 7 B 44.15 - juris Rn. 12; U.v. 13.3.2008 - 7 C 44.07 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 7).

    Dies entspricht der mit Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU) vom 11. August 2009 (BGBl I S. 2723) verfolgten Absicht des Gesetzgebers, den Ermessensspielraum der Behörde einzuschränken (vgl. BT-Drs. 16/13301 S. 7; BVerwG, B.v. 3.3.2016 - 7 B 44.15 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 14.5.2020 - 22 ZB 20.245 - juris Rn. 11; B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 7).

    4.1 Hinsichtlich der Art und Höhe der Sicherheitsleistung - also dem "Wie" der Anordnung - ist der Behörde Ermessen eingeräumt und von ihr pflichtgemäß auszuüben (BayVGH, B.v. 14.5.2020 - 22 ZB 20.245 - juris Rn. 11; B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19

    Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Nachsorgepflichten eines

    ; ebenso BayVGH, Urteil vom 19.03.2021 a. a. O. Rn. 32; Beschlüsse vom 14.05.2020 - 22 ZB 20.245 - und vom 09.01.2019 - 22 CS 18.2003 - juris; a. A. Beckmann, UPR 2020, 121).
  • VGH Bayern, 02.04.2019 - 22 CS 19.280

    Anhörungsrüge - Sicherheitsleistung für immissionsschutzrechtliche

    Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - 22 CS 18.2003 - zurückgewiesen.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 22 CS 18.2003 Bezug genommen.

  • VG München, 20.11.2019 - M 28 K 18.304

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine

    Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2019 zurückgewiesen (22 CS 18.2003).

    Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. August 2018 im Verfahren M 19 S 18.307 sowie des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2019 (22 CS 18.2003) verwiesen, denen sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2020 - 10 S 1579/18

    Streitwert bei abfallrechtlicher Auflage

    Anders als das Verwaltungsgericht, das im Anschluss an den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31.03.2015 - 3 S 2016/14 - (juris) die Differenz zwischen der bisherigen und der neu festgesetzten Sicherheitsleistung als das maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an ihrer gegen die Erhöhung der Sicherheitsleistung gerichteten Anfechtungsklage angesehen hat (ebenso etwa die vorläufige Streitwertfestsetzung durch BVerwG, Beschluss vom 18.10.2007 - 7 B 41.07 - veröffentlicht auf www.bverwg.de; vgl. zudem BayVGH, Beschluss vom 30.09.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 40; VG Weimar, Beschluss vom 03.03.2015 - 7 E 145/15 We - juris Rn. 64), ist der Senat der Ansicht, dass sich die Bedeutung der behördlich verfügten Erhöhung der von einem Bankinstitut zu gewährleistenden Bürgschaftssumme im Wesentlichen in den jährlichen Finanzierungsmehrkosten erschöpft, die der Klägerin durch die Erhöhung der Bürgschaftssumme entstehen (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2011 - OVG 11 S 62.11 - juris Rn. 17; vgl. zu alternativen Ansätzen: BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 7 B 44.15 - mit Streitwertentscheidung veröffentlicht unter www.bverwg.de sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2011 - 8 B 1675/10 - juris in Anschluss an VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.11.2010 - 8 L 1258/10 - juris Rn. 18: 10 % der Höhe der Sicherheitsleistung; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2019 - 22 CS 18.2003 - juris im Anschluss an VG München, Beschluss vom 21.08.2018 - M 19 S 18.307 - juris Rn. 57: Ein Viertel der Höhe der Sicherheitsleistung).
  • VGH Bayern, 08.02.2022 - 22 ZB 21.496

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Schrottplatz im

    Eine "abweichende Einstufung aufgrund Handhabung gefährlicher Abfälle" war nicht veranlasst, weil die Genehmigung in ihrem beantragten Umfang (betreffend die Frage nach mit Kühlschmierstoffen o.ä. verunreinigten Metallspänen) ausschließlich tropffreie Späne umfasst, welche sowohl nach den vom Kläger vorgelegten Vollzugshinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) vom 17./18. April 2018 und den wortgleichen, vom Verwaltungsgericht zitierten diesbezüglichen Hinweisen des Bayerischen Landesamts für Umwelt als nicht gefährlicher Abfall eingestuft werden (vgl. zur Bindungswirkung von Vollzugshinweisen für die Verwaltung etwa BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 24.04.2019 - 22 CS 19.441

    Ungenehmigte Erweiterung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen

    Der Verwaltungsgerichtshof ist bei seiner Prüfung, soweit es um Gesichtspunkte geht, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen, auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); er ist allerdings nicht gehindert und - soweit dazu Anlass besteht - sogar gehalten, zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.1971 - juris Rn. 14; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 bis 18 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 17.11.2022 - 5 L 155/22
    Die gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG regelmäßig zu fordernde Sicherheitsleistung bezweckt somit auch, dem der öffentlichen Hand drohenden finanziellen Risiko vorzubeugen, das darin liegen kann, dass im Insolvenzfall auf einem Anlagengelände noch Material (ggf. in beträchtlichen Mengen) lagert, das - ohne Aufbereitung - wertlos oder nahezu wertlos ist (und das im ungünstigsten Fall sogar noch Schaden an Boden und Grundwasser verursachen könnte) und das erstens nur unter (möglicherweise hohem) Aufwand und zweitens erst dann aufbereitet werden kann, nachdem für die Aufbereitung ein geeignetes anderes Unternehmen gefunden werden konnte (Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 22 CS 18.2003 -, juris Rn. 10).
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