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   VGH Bayern, 09.02.2010 - 7 N 09.2482   

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VGH Bayern, 09.02.2010 - 7 N 09.2482 (https://dejure.org/2010,17652)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.02.2010 - 7 N 09.2482 (https://dejure.org/2010,17652)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Februar 2010 - 7 N 09.2482 (https://dejure.org/2010,17652)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Studiengebührenerhebung an der Friedrich-Alexander-Universität ist rechtmäßig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Erhebung allgemeiner Studienbeiträge; Eingriff in die grundrechtliche Freiheit der Wahl des Ausbildungsplatzes durch die Studienbeitragspflicht; Überwindung sozialer Barrieren durch die Möglichkeit einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Erhebung allgemeiner Studienbeiträge; Eingriff in die grundrechtliche Freiheit der Wahl des Ausbildungsplatzes durch die Studienbeitragspflicht; Überwindung sozialer Barrieren durch die Möglichkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 667
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2010 - 7 N 09.2482
    a) Die Vorschriften über die Erhebung allgemeiner Studienbeiträge sind nach der für alle bayerischen Gerichte bindenden (Art. 29 Abs. 1 VfGHG) Grundsatzentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 (BayVBl 2009, 593) mit der Bayerischen Verfassung vereinbar; sie verstoßen nach dem zur vergleichbaren nordrhein-westfälischen Beitragsregelung ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2009 (NVwZ 2009, 1562 ff.) auch nicht gegen bundesverfassungsrechtliche Vorgaben.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner bereits genannten Grundsatzentscheidung festgestellt, dass der in Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG vorgesehene Studienbeitrag als Gegenleistung für die potenzielle Inanspruchnahme des von der Hochschule bereitgestellten Lehrangebots insgesamt erhoben wird und nicht etwa nur für die später damit finanzierten Verbesserungsmaßnahmen (VerfGH vom 28.5.2009 BayVBl 2009, 593 f.; ebenso bereits OVG NW vom 9.10.2007 DVBl 2007, 1442/1448, bestätigt durch BVerwG vom 29.4.2009 NVwZ 2009, 1562/1563).

  • VGH Bayern, 19.06.2009 - 7 ZB 08.2653

    Studienbeitrag; Befreiung von der Beitragspflicht; unzumutbare Härte;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2010 - 7 N 09.2482
    Darüber hinaus wird mit den in Art. 71 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchG vorgesehenen Ausnahme- und Befreiungsregelungen den in bestimmten Fallgestaltungen typischerweise auftretenden Sonderbelastungen Rechnung getragen; die allgemeine Härtefallregelung des Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 (seit 1.10.2009: Nr. 5) BayHSchG ermöglicht es im Übrigen, auch in individuellen Ausnahmesituationen von der Beitragserhebung abzusehen (vgl. VerfGH a.a.O., S. 597; VGH vom 19.6.2009 Az. 7 ZB 08.2653).

    Daraus und auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den übrigen in Art. 71 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG normierten Befreiungstatbeständen ist abzuleiten, dass eine finanzielle Mangellage, aus der sich der Studierende durch Inanspruchnahme eines Darlehens nach Art. 71 Abs. 7 BayHSchG selbst befreien kann, für sich allein noch keine Unzumutbarkeit der Beitragspflicht begründet (vgl. BayVGH 19.6.2009 Az. 7 ZB 08.2653; vom 12.11.2009 Az. 7 C 09.2456).

  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2010 - 7 N 09.2482
    a) Die Vorschriften über die Erhebung allgemeiner Studienbeiträge sind nach der für alle bayerischen Gerichte bindenden (Art. 29 Abs. 1 VfGHG) Grundsatzentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 (BayVBl 2009, 593) mit der Bayerischen Verfassung vereinbar; sie verstoßen nach dem zur vergleichbaren nordrhein-westfälischen Beitragsregelung ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2009 (NVwZ 2009, 1562 ff.) auch nicht gegen bundesverfassungsrechtliche Vorgaben.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner bereits genannten Grundsatzentscheidung festgestellt, dass der in Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG vorgesehene Studienbeitrag als Gegenleistung für die potenzielle Inanspruchnahme des von der Hochschule bereitgestellten Lehrangebots insgesamt erhoben wird und nicht etwa nur für die später damit finanzierten Verbesserungsmaßnahmen (VerfGH vom 28.5.2009 BayVBl 2009, 593 f.; ebenso bereits OVG NW vom 9.10.2007 DVBl 2007, 1442/1448, bestätigt durch BVerwG vom 29.4.2009 NVwZ 2009, 1562/1563).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2007 - 15 A 1596/07

    Erstes Berufungsverfahren wegen Studiengebühren für das Erststudium in

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2010 - 7 N 09.2482
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner bereits genannten Grundsatzentscheidung festgestellt, dass der in Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG vorgesehene Studienbeitrag als Gegenleistung für die potenzielle Inanspruchnahme des von der Hochschule bereitgestellten Lehrangebots insgesamt erhoben wird und nicht etwa nur für die später damit finanzierten Verbesserungsmaßnahmen (VerfGH vom 28.5.2009 BayVBl 2009, 593 f.; ebenso bereits OVG NW vom 9.10.2007 DVBl 2007, 1442/1448, bestätigt durch BVerwG vom 29.4.2009 NVwZ 2009, 1562/1563).
  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 7 C 08.1920

    Prozesskostenhilfe; Studienbeitrag; ausländische Studierende; UN-Sozialpakt;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2010 - 7 N 09.2482
    Gleiches kommt je nach den Umständen des Einzelfalles dann in Betracht, wenn ein nicht darlehensberechtigter Studierender durch die Gebührenpflicht nicht lediglich an der erstmaligen Aufnahme des Studiums gehindert, sondern infolge der nachträglichen Einführung von Studienbeiträgen zum Abbruch eines schon weitgehend absolvierten Studiums gezwungen wird (vgl. BayVGH vom 29.10.2008 Az. 7 C 08.1920).
  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2010 - 7 N 09.2482
    Zwar ist bei Regelungen, die nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB teilbar sind, ein auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag bezüglich derjenigen Normteile unzulässig, die den Antragsteller schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich nicht berühren können (BVerwG vom 17.2.2005 NVwZ 2005, 695/696).
  • StGH Hessen, 11.06.2008 - P.St. 2133

    1. Die Aufzählung der Antragsberechtigten vor dem Staatsgerichtshof in Art. 131

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2010 - 7 N 09.2482
    Diese ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Kostenbeteiligung und des Vorteilsausgleichs für die Bereitstellung eines Studienplatzes im jeweiligen Semester (VerfGH a.a.O.; HessStGH vom 11.6.2008 NVwZ 2008, 883/889).
  • VGH Bayern, 05.02.2010 - 7 ZB 09.1936

    Studienbeitrag; Befreiung von der Beitragspflicht; unzumutbare Härte;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2010 - 7 N 09.2482
    Auch bei diesen speziellen Gruppen begründet allerdings der bloße Nachweis einer finanziellen bzw. wirtschaftlichen Notlage für sich genommen noch keinen Anspruch auf Härtefallbefreiung, da ein solcher Automatismus dem Regelungskonzept des § 3 StuBeiDaV zuwiderlaufen würde (vgl. BayVGH vom 5.2.2010 Az. 7 ZB 09.1936).
  • VGH Bayern, 12.11.2009 - 7 C 09.2456

    Prozesskostenhilfe; fehlende Erfolgsaussicht; Befreiung von der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2010 - 7 N 09.2482
    Daraus und auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den übrigen in Art. 71 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG normierten Befreiungstatbeständen ist abzuleiten, dass eine finanzielle Mangellage, aus der sich der Studierende durch Inanspruchnahme eines Darlehens nach Art. 71 Abs. 7 BayHSchG selbst befreien kann, für sich allein noch keine Unzumutbarkeit der Beitragspflicht begründet (vgl. BayVGH 19.6.2009 Az. 7 ZB 08.2653; vom 12.11.2009 Az. 7 C 09.2456).
  • VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.641

    Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht; Versäumung der Antragsfrist

    Mit diesen Befreiungstatbeständen wird den in bestimmten Fallgestaltungen typischerweise auftretenden Sonderbelastungen jeweils Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.2010 - 7 N 09.2482 - VGH n.F. 63, 95).

    Im Übrigen steht die Belastung von 400 EUR pro Semester nicht außer Verhältnis zu dem vorgenannten angestrebten Zweck der Studienbeiträge (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.2010 - 7 N 09.2482 - VGHE 63, 95).

  • VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 2 K 10.01494

    Verfassungsmäßigkeit von Studienbeiträgen

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens mit Urteil vom 9. Februar 2010, 7 N 09.2482) die Studienbeitragssatzung für rechtmäßig befunden.
  • VG Ansbach, 20.01.2011 - AN 2 K 10.01496

    Verfassungsmäßigkeit von Studienbeiträgen

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens mit Urteil vom 9. Februar 2010, 7 N 09.2482) die Studienbeitragssatzung für rechtmäßig befunden.
  • VG Ansbach, 18.05.2010 - AN 2 K 10.00729

    Verfassungsmäßigkeit von Studienbeiträgen; Voraussetzungen einer

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens mit Urteil vom 9. Februar 2010, 7 N 09.2482) die Studienbeitragssatzung für rechtmäßig befunden.
  • VGH Bayern, 09.03.2011 - 7 ZB 10.1706

    Studienbeitrag; Befreiung von der Beitragspflicht; unzumutbare Härte; fehlende

    Der Senat hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 (Az. 7 N 09.2482 ) entschieden, dass die Studienbeitragssatzung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist.
  • VGH Bayern, 16.11.2010 - 7 ZB 10.2355

    Universität Erlangen-Nürnberg; Studienbeitrag; Befreiung von der Beitragspflicht;

    § 6 Abs. 5 der Satzung der Beklagten steht - wie der Senat bereits entschieden hat - mit höherrangigem Recht in Einklang (vgl. BayVGH vom 9.2.2010 Az. 7 N 09.2482 ).
  • VG Augsburg, 20.11.2012 - Au 3 K 12.684

    Melde-, Prüfungsfrist; Fiktion des Nichtbestehens

    Auch reichte sie für den streitgegenständlichen Prüfungstermin keinen Zulassungsantrag, der nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wohl auch die konkludente Meldung zur Prüfung beinhaltet, beim Landesjustizprüfungsamt ein (vgl. BayVGH vom 9.2.2010 DVBl 2010, 667).
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