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   VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053   

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VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053 (https://dejure.org/2010,3459)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.11.2010 - 10 BV 06.3053 (https://dejure.org/2010,3459)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. November 2010 - 10 BV 06.3053 (https://dejure.org/2010,3459)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Sicherheitsrechtliche Einzelanordnung bei Haltung eines großen und kräftigen Hundes (hier: Rottweiler)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt sind und den sog. Wesenstest bestanden haben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt sind und den sog. Wesenstest bestanden haben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kampfhunde mit Wesenstest

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    VGH lässt Rottweiler von der Leine - Die Rasse gehört zu den Kampfhunden, doch der Hund bestand den "Wesenstest"

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Heimtiere - Hund

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hunde mit bestandenem Wesenstest unterliegen nicht dem Leinenzwang - Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt sind und den sog. Wesenstest bestanden haben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 193
  • DÖV 2011, 121
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 18.02.2004 - 24 B 03.645

    Negativtest nach der Kampfhundeverordnung; Vom Hund ausgehende konkrete Gefahr;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053
    Eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 ; vom 18.2.2004 BayVBl 2004, 535).

    Bei frei umherlaufenden größeren Hunden kommt es auch häufig vor, dass unerfahrene und ängstliche Personen, insbesondere Kinder oder auch ältere Menschen, allein durch das Herannahen von großen Hunden in Angstzustände versetzt werden, was bereits als eine Beeinträchtigung der Gesundheit anzusehen ist (vgl. BayVGH vom 18.2.2004 a.a.O.).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053
    Da andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann, insbesondere, wenn bestimmte Hunderassen zur Jagd, und hier wiederum zum bedingungslosen Töten (so z.B. der Staffordshire Bullterrier), gezüchtet werden (vgl. BVerfG vom 16.3.2004 BVerfGE 110, 141), konnte der Gesetzgeber das vorhandene "Besorgnispotential" oder den "Gefahrverdacht" zum Anlass nehmen, in Art. 37 Abs. 1 LStVG das Halten von Kampfhunden einer Erlaubnispflicht zu unterwerfen bzw. bei Hunden der Kategorie II, für die der Nachweis erbracht ist, dass sie keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen (sog. Wesenstest), auf die Erlaubnis zu verzichten.

    Sie hat den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass sie die Gruppe der in § 1 Abs. 2 der Kampfhundeverordnung gelisteten Hunde, die den Wesenstest bestanden haben, im Vergleich zu den übrigen großen und kräftigen Hunden anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen können (vgl. BVerfG vom 16.3.2004 a.a.O. RdNrn. 92 f.).

  • VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03

    Erweiterung der Kampfhundeliste

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053
    Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2004 (NVwZ-RR 2005, 176) beruft, betrifft die dortige Differenzierung zwischen den Hunderassen "Schäferhund" und "Rottweiler" die Frage, ob die Einbeziehung des Rottweilers in die Kampfhundeverordnung mit der bayerischen Verfassung vereinbar ist, nicht aber die Anforderungen an eine sicherheitsrechtliche Einzelanordnung gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG.
  • BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05

    Annahme einer konkreten Gefahr durch Hunde ohne Maulkorb oder Leine; Vorliegen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053
    Da die Fachwissenschaft keine gesicherten Erkenntnisse hat, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit allein genetisch bedingt ist (vgl. BVerwG vom 3.7.2002 a.a.O. RdNr. 37 sowie die Untersuchungen von A. Mittmann und T. Johann, Diss. Hannover 2002 und 2004, die bei einem Vergleich von Hunden der Rasse Golden Retriever und Kampfhunden nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung keine signifikanten Unterschiede in der Häufigkeit des Aggressionsverhaltens feststellen konnten), vermag allein die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse mangels einer in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherten Prognose keine (abstrakte oder konkrete) Gefahr zu begründen (vgl. BVerwG vom 3.7.2002 a.a.O.; BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05 ).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053
    Ist die Behörde dagegen mangels genügender Kenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt keine Gefahr, sondern - allenfalls - eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor (vgl. zu den Gefahrenbegriffen und zum Gefahrverdacht BVerwG vom 3.7.2002 BVerwGE 116, 347).
  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053
    Demgegenüber ist eine abstrakte Gefahr, die mit einer Verordnung gemäß Art. 18 Abs. 1 LStVG bekämpft werden kann (vgl. BayVerfGH vom 12.10.1994 VerfGH 47, 207), dann gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell - abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen.
  • VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755

    Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053
    Eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 ; vom 18.2.2004 BayVBl 2004, 535).
  • VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 10.2806

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung

    Zur konkreten Gefahr durch das freie Umherlaufen eines großen (und kräftigen) Hundes - unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 9.11.2010 Az. 10 BV 06.3053).

    Zu (Beiß-)Zwischenfällen muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht gekommen sein (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 9.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 RdNr. 22; vom 18.10.2010 Az. 10 CS 10.1589 RdNr. 9 jeweils m.w.N.).

    Der bestandene Wesenstest bedeutet andererseits insbesondere nicht, dass es für den entsprechenden Hund keinen Reiz gibt, der zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer anderen Situation ein aggressives Verhalten auslöst (vgl. BayVGH vom 9.11.2010 a.a.O. RdNrn. 23 f. sowie vom 18.10.2010 a.a.O. RdNr. 9).

    Da ein solches Geschehen bzw. ein solcher Schadenseintritt nicht nur konstruiert oder entfernt denkbar ist oder als zu vernachlässigendes Restrisiko abgetan werden kann, geht der Senat grundsätzlich davon aus, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, oder vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person in der Regel eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter ausgeht (vgl. BayVGH vom 9.11.2010 a.a.O. RdNr. 25 mit eingehender Begründung).

    Im Gegensatz zu dem vom Senat in seinem Urteil vom 9. November 2010 (Az. 10 BV 06.3053) entschiedenen Fall lässt sich die von der Klägerin gerügte gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten nicht feststellen.

  • VG Würzburg, 01.10.2015 - W 5 K 14.1203

    Rechtmäßige Anordnung von Leinenzwang

    Allein der Freilauf von (großen und kräftigen) Hunden auf öffentlichen Wegen stellt in der Regel schon eine konkrete Gefahr für die oben genannten Rechtsgüter Dritter dar (vgl. nur BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25).

    Bei frei umherlaufenden größeren Hunden kommt es zudem häufig vor, dass unerfahrene und ängstliche Personen, insbesondere Kinder oder auch ältere Menschen, allein durch das Herannahen von großen Hunden in Angstzustände versetzt werden, was bereits als eine Beeinträchtigung der Gesundheit anzusehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 LStVG Rn. 43 m. w. N.).

    Dieser sieht dann in dem Passanten den Partner zum Spielen und Balgen, oder im schlimmsten Fall animiert ihn diese Situation zum Beißen (vgl. BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Vorfälle im Hinblick auf den Schutzzweck der Ermächtigungsgrundlage, nämlich den Schutz der Allgemeinheit vor Hunden, auch dann dem Hund zuzurechnen sind, wenn ein Schaden durch den Hund in Folge des "Fehlverhaltens" einer anderen Person herbeigeführt wird, da die Gefahr ausschließlich vom Hund ausgeht (vgl. BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 26; VG Würzburg, U. v. 21.10.2010 - W 5 K 10.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523

    Hundehaltung; sicherheitsrechtliche Anordnung; gleichzeitiges Ausführen mehrerer

    Eine solche Anordnung darf dabei nur getroffen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter besteht (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 22).

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schutzwürdiger das bedrohte Schutzgut und je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris Rn. 21; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 22).

    Von großen Hunden wie der Hündin der Klägerin, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde geht dabei in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

    Zum anderen liegt eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter und für andere Hunde entgegen der Auffassung der Klägerin in der Regel bereits dann vor, wenn große Hunde wie die Hündin der Klägerin auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

    Da viele Menschen keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und nicht einschätzen können, ob ein Hund friedlich auf sie zuläuft oder ob er sich in aggressiver Weise nähert, reagieren sie falsch, was zu erheblichen Gefahren, insbesondere auch deshalb führen kann, weil der Hund zum Beißen animiert wird (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2805 - juris Rn. 20, B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 10 NE 20.2831

    Leinenzwang für Hunde

    Auch ein zunächst bloß subjektives Unsicherheitsgefühl, das viele Menschen - vor allem Kinder und ältere Menschen - gegenüber freilaufenden Hunden beschleicht, ist hier zu berücksichtigen; denn gerade auch ängstliches (gegenüber Hunden "falsches") Verhalten kann bei ansonsten unauffälligen Hunden weitere Reaktionen und auf diese Weise einen gefahrerhöhenden Kreislauf in Gang setzen (BayVerfGH, B.v. 25.6.2019 - Vf. 4-VII-17 - juris Rn. 52; BVerwG, B.v. 2.3.2011 - 6 BN 2.10 - juris Rn. 6; BVerwG, B. 24.1.2008 - 6 BN 2.07 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.5.2011 - OVG 5 A 1.10 - juris Rn. 26 f.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.5.2010 - OVG 5 A 1.08 - juris Rn. 27 f.; NdsOVG, B.v. 7.2.2014 - 11 KN 218/13 - juris Rn. 16 ff.; OVG NW, B.v. 20.12.2007 - 5 A 83/07 - juris Rn. 6 ff.; ThürOVG, U.v. 26.4.2007 - 3 N 699/05 - juris Rn. 54 ff.; OVG RhPf, U.v. 21.9.2006 - 7 C 10539/06 - juris Rn. 16; jeweils m.w.N.; vgl. auch zur Gefahrensituation bei unangeleinten großen Hunden allgemein: BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris Rn. 32 ff.; BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 22; seither stRspr des Senats).
  • VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung einer American Staffordshire

    Die gesetzlichen Regelungen in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG dienen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht der Abwehr von (abstrakten oder konkreten) Gefahren, sondern der Vermeidung von Risiken im Vorfeld; der Gesetzgeber hat hier zum Schutz der etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen, das vorhandene "Besorgnispotential" bzw. den "Gefahrenverdacht" aus Gründen der Vorsorge zum Anlass genommen, Freiheitseinschränkungen bezüglich der Haltung von Kampfhunden vorzunehmen (BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23; zur Gefahrenverdachtsregelung in der Brandenburgischen Hundehalterverordnung vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16).

    Hiervon ausgehend wäre die gesetzliche Regelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG verfassungsrechtlich erst dann untragbar geworden, wenn die dieser Norm zugrunde liegende Annahme eines "Besorgnispotentials" bzw. "Gefahrenverdachts" (BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23) durch die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr bestätigt, also der Gefahrenverdacht oder die Besorgnis durch diese Erkenntnisse ausgeräumt wäre.

    Der verfassungsrechtlichen Bewertung der gesetzlichen Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG lag jedoch schon bisher die Einschätzung zugrunde, dass nach dem (damaligen) wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23), sondern die Gefährlichkeit eines Hundes für den Menschen vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere der genetischen Disposition, bestimmten Zuchtmerkmalen, der Erziehung, Ausbildung und Haltung, situativen Einflüssen und vor allem von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters, abhänge (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 74).

  • VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419

    Würzburger Protestveranstaltung: Hungerstreik mit zugenähtem Mund zulässig

    Diese Gefahr ist insbesondere bei großen Hunden gegeben, die nach Auffassung des Senats ohnehin eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer darstellen, wenn sie in bewohnten Gebieten frei herumlaufen (vgl. BayVGH vom 9.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 ).
  • VG München, 31.10.2014 - M 22 S 14.3541

    Leinen- und Maulkorbzwang für 12 Monate alten Rottweiler nach Ausstellung eines

    Der vorliegende Fall sei nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil des BayVGH vom 9. November 2010 - 10 BV 06.3053 - zugrunde gelegen habe.

    Ein solches Geschehen bzw. ein solcher Schadenseintritt kann nicht als nur konstruiert oder entfernt denkbar bzw. als zu vernachlässigendes Restrisiko gewertet werden, begründet vielmehr hinreichend die Annahme einer konkreten Gefahr, die zum Erlass entsprechender Anordnungen befugt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25 mit eingehender Begründung).

    2.3 Aus Vorstehendem folgt zunächst, dass eine Verwaltungspraxis ermessenswidrig und damit unzulässig wäre, nach der hinsichtlich großer Hunde, die zu den in § 1 Abs. 2 KampfhundeV gelisteten Rassen gehören und die den Wesenstest bestanden haben, unabhängig vom Vorliegen sonstiger auf eine Gefahrenlage hinweisender Umstände generell ein Leinen- oder Maulkorbzwang angeordnet wird, bezüglich großer und kräftiger Hunde, die nicht der KampfhundeV unterfallen (z.B. Schäferhund, Dobermann und Dogge), dies aber vom Bekanntwerden aggressiver Verhaltensweisen des Hundes oder sonstiger für die Gefahrenprognose beachtlicher Umstände abhängig gemacht wird (zu einem solchen Fall vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 30 f).

    Für den Erlass von Einzelanordnungen gegenüber Haltern großer und kräftiger Hunde besteht mithin vornehmlich dann Veranlassung, wenn besondere Umstände hinzukommen, wie etwa ein Beißvorfall, sonstiges aggressives Verhalten des Hundes, eine diesbezügliche Empfehlung eines Hundesachverständigen im Gutachten über einen Wesenstest (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Leitsatz 2) und insbesondere auch dann, wenn festgestellt wird, dass ein Halter in Verkennung der ihm obliegenden Pflichten seinen Hund in Situationen, in denen ein Anleinen geboten wäre, (weiter) frei laufen lässt, wobei es, worauf nochmals hingewiesen sei, nicht darauf ankommen würde, ob der Hund, wenn er etwa auf einen Dritten zuspringt, tatsächlich aggressives Verhalten zeigt, weil wie ausgeführt in einer solchen Situation es gerade auch durch die Reaktion des vermeintlich vom Hund Bedrohten zu erheblichen Gefährdungen kommen kann (dazu, dass bei einer solchen Situation die Gefahrenlage trotz eines etwaigen "Fehlverhaltens" des Dritten dem Hundehalter zuzurechnen wäre, vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 22.01.2024 - 10 ZB 23.1558

    Leinenzwang für Loisl und Schnipsi

    Die Anordnung eines Leinenzwangs auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Innenbereich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 LStVG ist daher bereits durch die Größe der Hunde des Klägers gerechtfertigt, ohne dass es zu einem (Beiß-)Vorfall gekommen sein muss (stRspr, vgl. z. B. BayVGH, B.v. 5.6.2020 - 10 ZB 20.961 - juris Rn. 5; B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 6; B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 17.10.2018 - 10 CS 18.1717 - juris Rn. 18; B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 5 ff.; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; U.v. 20.1.2011 - 10 B 09.5966 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 06.04.2011 - Au 6 K 10.1821

    Kampfhundesteuer für Bullterrier

    Der Gesetzgeber (oder hier der Satzungsgeber) darf deshalb zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können (BVerfG vom 16.3.2004 Az: 1 BvR 1778/01; BVerwG vom 19.1.2000 Az: 11 C 8/99; BayVerfGH vom 12.10.1994 a.a.O.; BayVerfGH vom 15.7.2004 Az: Vf1-VII-03; BayVGH vom 09.11.2010 Az: 10 BV 06.3053; VGH Baden-Württemberg vom 26.3.2009 Az: 2 S 1619/08; OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.3.2010 Az: 14 A 138/07 und vom 15.12.2010 a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt vom 22.6.2010 Az: 4 K 252/08; VG Münster vom 11.3.2009 Az: 9 K 1240/05; VG Minden vom 20.9.2010 Az. 5 K 241/09).

    Denn die Einwirkung anderer Faktoren, die einen Einfluss auf die je aktuelle Aggressionsneigung haben können, wie bspw. Eigenschaften und Praktiken des Halters, Maß der Sättigung bzw. des Hungers zur Testzeit, unterschiedliche Tageszeiten, vorausgegangene reizarme oder reizstarke Situationen usw., konnte nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVerwG vom 7.7.2008 Az: 6 BN 1/08; BayVGH vom 09.11.2010 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg vom 15.11.2007 Az: OVG 5 A 1.06; OVG NRW vom 8.6.2010 Az: 14 A 3021/08; OVG Sachsen-Anhalt vom 22.6.2010 Az: 4 K 252/08; VG Münster vom 11.3.2009 Az: 9 K 1240/05; VG Minden vom 20.9.2010 Az: 5 K 241/09; VG Hamburg vom 24.9.2009 Az: 3 K 2483/07; VG Gießen vom 27.11.09 Az: 8 K 281/09.GI ).

    Eine von der Wissenschaft allgemein akzeptierte Gefahrlosigkeit der Rassezugehörigkeit, die die Rechtmäßigkeit von Rasselisten grundlegend in Frage stellen könnte, ergibt sich daraus nicht und für den Bereich der Gefahrenvorsorge reicht diese Ungewissheit aus (vgl. BVerwG vom 7.7.2008 a.a.O.; BayVGH vom 9.11.2010 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054

    Maulkorbzwang bei Freilauf im Außenbereich

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schutzwürdiger das bedrohte Schutzgut und je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, U. v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 - juris Rn. 22 m. w. N.).

    Die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse vermag für sich genommen mangels einer in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherten Prognose keine abstrakte oder konkrete Gefahr zu begründen (BVerwG, U. v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 39 ff.; B. v. 4.10.2005 -6 B 40.05 - juris Leitsatz 1; BayVGH, U. v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 - juris Rn. 23 ff.; U. v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 13.01.2012 - 10 CS 11.2379

    Art. 18 Abs. 2 LStVG:

  • VG Augsburg, 09.08.2021 - Au 8 S 21.1216

    Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung,

  • VGH Bayern, 12.05.2014 - 10 B 12.2084

    Anordnungen zur Hundehaltung; Anhörung; Begründung; konkrete Gefahr durch freies

  • VGH Bayern, 13.11.2018 - 10 CS 18.1780

    Konkrete Gefahr durch freies Herumlaufen großer Hunde

  • VGH Bayern, 03.05.2017 - 10 CS 17.405

    Leinen- bzw. Maulkorbzwang für Innen- bzw. Außenbereich

  • VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 B 09.2966

    Hundehaltung; Labrador; Leinenzwang

  • VGH Bayern, 21.02.2024 - 10 CS 24.190

    Beschwerde, Anordnungen zur Hundehaltung, Verhinderung eines unbeaufsichtigten

  • VG München, 15.12.2016 - M 22 K 15.5865

    Mitführ- und Transportverbot von Tierabwehrspray

  • VG Ansbach, 13.10.2016 - AN 5 K 15.01985

    Anordnung zur Haltung von zwei Hunden

  • VGH Bayern, 18.02.2015 - 10 CS 14.2558

    Übereinstimmende Erledigungserklärungen; Kostenentscheidung;

  • VGH Bayern, 09.12.2013 - 10 CS 13.1782

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; keine ordnungsgemäße Begründung des

  • VG Augsburg, 20.05.2021 - Au 8 S 21.907

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung

  • VG Würzburg, 13.03.2020 - W 9 K 19.474

    Anordnung eines Leinenzwangs beim Ausführen von drei Hunden

  • VGH Bayern, 12.02.2020 - 10 ZB 19.2474

    Anordnung des Leinenzwangs aufgrund konkreter Gefahren

  • VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 B 14.1235

    Anordnungen zur Hundehaltung; konkrete Gefahr nach Beissvorfall mit einem anderen

  • VGH Bayern, 19.07.2012 - 10 CS 12.958

    Berner Sennenhund; Leinen- und Maulkorbzwang innerhalb und außerhalb bebauter

  • VG Sigmaringen, 15.09.2015 - 7 K 4881/13

    Teilhabe behinderter Menschen: Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG wegen

  • VGH Bayern, 17.10.2018 - 10 CS 18.1717

    Anordnung zur Hundehaltung - Leinenzwang für Innen- und Außenbereich

  • VG München, 27.09.2012 - M 10 K 11.6018

    Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung; Kampfhund; erhöhter Steuersatz

  • VGH Bayern, 09.06.2020 - 10 B 18.1470

    Anordnungen zur Hundehaltung (Leinen- und Maulkorbpflicht)

  • VGH Bayern, 11.02.2015 - 10 ZB 14.2299

    Sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung

  • VG München, 03.07.2014 - M 22 K 13.4606

    Anleinzwang; Angst als konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen; kein

  • VGH Bayern, 05.06.2020 - 10 ZB 20.961

    Leinenpflicht für große Hunde (hier: "American Bully")

  • VGH Bayern, 28.09.2012 - 10 CS 12.1791

    Anordnungen zur Hundehaltung; Sofortvollzug; besonderes Vollzugsinteresse;

  • VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439

    Rechtmäßiger Widerruf eines Negativzeugnisses betreffend Aggressivität und

  • VG Augsburg, 22.11.2022 - Au 8 S 22.2145

    Haltungsverbot für Pyrenäenberghunde

  • VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Haltung eines Kampfhundes

  • VGH Bayern, 18.11.2011 - 10 ZB 11.1837

    Anordnungen zur Haltung eines Hundes; Gefahrenprognose; Zeitablauf zwischen

  • VG Bayreuth, 16.11.2022 - B 1 S 22.1019

    Leinenpflicht und Auflagen gegen störendes Hundebellen

  • VGH Bayern, 24.05.2022 - 10 CS 22.865

    Kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang

  • VGH Bayern, 06.03.2020 - 10 CS 20.7

    Anordnung eines Leinenzwangs in bewohnten Gebieten

  • VG Augsburg, 23.05.2023 - Au 8 K 22.1261

    Haltungsverbot und Abgabeverpflichtung für mehrere Pyrenäenberghunde,

  • VG Ansbach, 23.07.2018 - AN 15 S 17.02338

    Anordnung zur Hundehaltung - Leinenzwang

  • VGH Bayern, 27.08.2015 - 10 CS 15.1523

    Anordnungen zur Hundehaltung; Yorkshire Terrier; Gefährdung von Leib und Eigentum

  • VGH Bayern, 12.02.2015 - 10 CS 14.2820

    Mangelhafte Beschwerdebegründung; konkrete Gefahr durch zwei freilaufende Hunde;

  • VG Ansbach, 15.05.2014 - AN 5 K 14.00097

    Hundehaltung; Leinen- und Maulkorbzwang

  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 1 S 22.166

    Maulkorb- und Leinenzwang für große Hunde

  • VG Augsburg, 23.03.2021 - Au 8 S 21.445

    Untersagung der Haltung großer Hunde und von Kampfhunden

  • VGH Bayern, 17.09.2015 - 10 CS 15.1597

    Großer Hund; Anordnung eines generellen Leinenzwangs; Zweifel an Beißvorfall;

  • VG Augsburg, 02.06.2022 - Au 8 S 22.1029

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen sicherheitsrechtliche Anordnungen der

  • VGH Bayern, 06.04.2022 - 10 CS 22.464

    Widerruf eines Negativzeugnisses und damit korrespondierend Untersagung der

  • VG Ansbach, 22.07.2011 - AN 4 K 10.01869

    Leinenzwang in städtischen Grünanlagen auf Grund kommunaler Satzung

  • VG Ansbach, 09.10.2015 - AN 5 S 15.00600

    Untersagung der Hundehaltung - Wiederholte Zuwiderhandlung gegen Leinenpflicht

  • VGH Bayern, 14.07.2011 - 10 ZB 10.1825

    Hundehaltung; Maulkorbzwang

  • VG Augsburg, 17.04.2023 - Au 8 S 23.347

    Kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang

  • VG Bayreuth, 11.05.2021 - B 1 S 21.449

    Anordnungen zur Hundehaltung, Leinenzwang innerhalb bebauter Ortsteile,

  • VG Ansbach, 19.08.2014 - AN 5 S 14.00926

    Ausbruchsichere Unterbringung; konkrete Gefahr

  • VGH Bayern, 19.10.2012 - 10 C 12.1285

    Streitwertbeschwerde; Anordnung zur Hundehaltung; Auffangwert

  • VGH Bayern, 02.12.2010 - 10 CS 10.1589

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung; gesetzliche Beschränkung des

  • VG Bayreuth, 10.02.2023 - B 1 S 23.47

    Leinenzwang innerorts, Unbeschränkter bayernweiter Leinenzwang außerorts,

  • VG Bayreuth, 06.02.2023 - B 1 S 22.1174

    Leinenpflicht inner- und außerorts bei Einödhof, ausbruchssichere Gestaltung des

  • VG Augsburg, 16.12.2022 - Au 8 S 22.2250

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Haltungsuntersagung, Abgabe- und

  • VG Würzburg, 11.12.2018 - W 9 S 18.1522

    Voraussetzungen für die Untersagung der Haltung von Hunden oder eines bestimmten

  • VG Augsburg, 07.04.2011 - Au 5 K 09.1225

    Anordnungen zur Hundehaltung; Unbestimmtheit von Anordnungen; Verhältnismäßigkeit

  • VGH Bayern, 19.07.2010 - 10 ZB 10.1283

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Leinenzwang; Mehrfachbegründung der

  • VG Augsburg, 17.04.2023 - Au 8 S 23.352

    Leinenzwang für einen großen Hund

  • VG Augsburg, 20.09.2023 - Au 8 S 23.1406

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Haltungsuntersagung sowie Abgabe- und

  • VG Bayreuth, 07.02.2023 - B 1 K 22.167

    Maulkorbpflicht inner- und außerorts kombiniert mit Leinenzwang, Konkrete Gefahr,

  • VG Bayreuth, 07.11.2022 - B 1 S 22.972

    Leinenpflicht innerorts, Leinenpflicht außerorts, Beaufsichtigung des Hundes,

  • VG München, 13.05.2015 - M 22 K 14.1037

    Leinenzwang auf Grünfläche im Wohngebiet

  • VG Augsburg, 21.03.2023 - Au 8 K 21.1678

    Erfolgloser PKH-Antrag für Klage gegen Haltungsverbot für bestimmte Hundearten

  • VG Augsburg, 22.11.2022 - Au 8 K 22.377

    Erfolgreiche Klage eines Zirkusdompteurs gegen Haltungsverbot für Tiger

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