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   VGH Bayern, 10.05.2012 - 21 ZB 11.1883   

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VGH Bayern, 10.05.2012 - 21 ZB 11.1883 (https://dejure.org/2012,13696)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.05.2012 - 21 ZB 11.1883 (https://dejure.org/2012,13696)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - 21 ZB 11.1883 (https://dejure.org/2012,13696)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin; Widerruf der Approbation; versuchte Wehrpflichtentziehungen, Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse;Urkundenfälschung, Titelmissbrauch; Steuerhinterziehung, versuchter Betrug; Unwürdigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2012 - 21 ZB 11.1883
    Anderes könnte ausnahmsweise gelten, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben, insbesondere wenn etwa im Fall der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel Wiederaufnahmegründe im Sinn des § 359 StPO vorliegen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser aufklären können als das Strafgericht (vgl. dazu die hier übertragbare st. Rspr. des BVerwG im Straßenverkehrsrecht, u. a. BVerwG vom 12.1.1977 und vom 28.9.1981 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 und Nr. 60; im Ausländerrecht, u. a. BVerwG vom 16.9.1986 und vom 8.5.1989 Buchholz 402.24 § 10 AuslG a.F. Nr. 112 und Nr. 118; im Waffenrecht, z. B. BVerwG vom 24.6.1992 Buchholz 402.5 WaffG Nr. 65; sowie BVerwG vom 18.8.2011 Az. 3 B 6/11 ).

    Denn weder bestimmte Beweggründe für die Annahme eines Strafurteils noch die Kenntnis des Betroffenen von den drohenden berufsrechtlichen Folgen sind Voraussetzung dafür, dass die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Grundlage in einem Approbationswiderrufsverfahren gemacht werden können (vgl. BVerwG vom 18.8.2011 a.a.O.).

    Der Gesetzgeber hat aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung getragen, dass er im Rahmen des § 8 Abs. 1 BÄO unter anderem für den Fall eines Widerrufs der Approbation wegen Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO die Möglichkeit eröffnet hat, einen Antrag auf Wiedererteilung zu stellen und unter Umständen zunächst eine zeitlich beschränkte Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8 Abs. 1 BÄO zu erhalten (vgl. BVerwG vom 16.9.1997 a.a.O., vom 14.4.1998 a.a.O., vom 27.10.2010 a.a.O. und vom 18.8.2011 a.a.O.).

    In diesem Verfahren sind dann die Lebensführung und berufliche Entwicklung des Betroffenen nach dem für das Widerrufsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung zu berücksichtigen (BVerwG vom 18.8.2011 a.a.O.) Ob und gegebenenfalls nach welcher Zeit diese Möglichkeiten im Fall des Klägers konkret in Betracht zu ziehen sind, kann hier offen bleiben, weil es wegen des maßgeblichen Zeitpunkts der Verwaltungsentscheidung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation darauf nicht ankommt.

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2012 - 21 ZB 11.1883
    Im vorliegenden Fall sind jedoch die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation erfüllt, so dass sich die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung ergibt (vgl. BVerwG vom 28.4.2010 NJW 2010, 2901; vom 27.10.2010 Az. 3 B 61/10 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - 13 A 2907/08
    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2012 - 21 ZB 11.1883
    Erweist sich der Kläger somit als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie z.B. mit dem Alter des Klägers oder der finanziellen Situation seiner Familie, bedürfte (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 28.1.2003 a.a.O.; OVG NW vom 2.4.2009 Az. 13 A 9/08 , vom 17.2.2009 Az. 13 A 2907/08 jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2009 - 13 A 9/08

    Zulassung einer Berufung bzgl. eines Widerrufs einer Approbationen als Zahnarzt;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2012 - 21 ZB 11.1883
    Erweist sich der Kläger somit als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie z.B. mit dem Alter des Klägers oder der finanziellen Situation seiner Familie, bedürfte (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 28.1.2003 a.a.O.; OVG NW vom 2.4.2009 Az. 13 A 9/08 , vom 17.2.2009 Az. 13 A 2907/08 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.11.2011 - 21 B 10.1543

    Arzt; versuchter Abrechnungsbetrug im besonders schweren Fall; Widerruf der

    Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2012 - 21 ZB 11.1883
    Alle insoweit auftretenden Fragen können hier im Zulassungsverfahren geklärt werden, zumal der Begriff der Unwürdigkeit seit langem in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung definiert ist (vgl. zuletzt BayVGH vom 10.11.2011 Az. 21 B 10.1543).
  • VG München, 14.06.2016 - M 16 K 15.4215

    Wiedererteilung der Approbation als Arzt nach Widerruf wegen Unwürdigkeit

    Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Mai 2012 (21 ZB 11.1883) ab.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10. Mai 2012 (21 ZB 11.1883) die Auffassung des Gerichts geteilt, da sich der Kläger bei einer Gesamtbetrachtung seiner strafrechtlichen Verfehlungen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens, wenn auch zum Teil mit einem größeren zeitlichen Abstand schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergebe.

    Zudem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits im Einzelnen dargelegt, dass von einer Verwirkung der Befugnis zum Widerruf der Approbation durch den Beklagten keine Rede sein könne (vgl. im Einzelnen BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 21 ZB 11.1883 - juris Rn. 11, 15, 16).

    Es bedarf dabei der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafurteil getroffenen Feststellungen belegen könnten (vgl. BVerwG, B. v. 18.8.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 11; B. v. 13.2.2014 - 3 B 68/13 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 21 ZB 11.1883 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 21 BV 11.340

    Widerruf der zahnärztlichen Approbation; Unwürdigkeit

    Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BVerfG Beschl. vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90, NJW 1991, 1530; BVerwG, Urt. vom 26.09.2002 - 3 C 37/01, NJW 2003, 913; BVerwG, Beschl. vom 06.03.2003 - 3 B 10.03, RdNr. 2; BVerwG, Beschl. vom 28.04.1998 - 3 B 174/97, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 101; BayVGH, Beschl. vom 10.05.2012 - 21 ZB 11.1883, RdNr. 14 m.w.N.).

    Denn es ist nicht Aufgabe der Behörden und Verwaltungsgerichte, in Approbationswiderrufsverfahren einen rechtskräftig abgeschlossenen Strafprozess ohne gewichtige Anhaltspunkte und neue Erkenntnisse wieder aufzurollen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.03.2003 - 3 B 10.03 RdNr. 2; BayVGH, Urt. vom 28.04.2010 - 21 BV 09.1993, RdNr. 19, 20; BayVGH, Beschl. vom 10.05.2012 - 21 ZB 11.1883 RdNr. 14).

  • VG Regensburg, 27.09.2012 - RN 5 K 11.1639

    Widerruf der Approbation als Arzt wegen eines nicht berufsbezogenen

    Entscheidend ist vielmehr, dass seine gravierenden strafrechtlichen Verfehlungen, auch wenn sie nicht den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit betreffen nicht mit der Vorstellung in Einklang gebracht werden können, die mit der Einschätzung der Persönlichkeit eines Arztes gemeinhin verbunden ist (BayVGH v. 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 ).

    Im vorliegenden Fall sind jedoch die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation erfüllt, sodass sich die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung ergibt (BayVGH v. 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 unter Hinweis auf BVerwG v. 28.4.2010, NJW 2010, 2901 und vom 27.10.2010, Az. 3 B 61/10 ).

    Der Gesetzgeber hat aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung getragen, dass er im Rahmen des § 8 Abs. 1 BÄO u.a. für den Fall eines Widerrufs der Approbation wegen Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO die Möglichkeit eröffnet hat, einen Antrag auf Wiedererteilung zu stellen und unter Umständen zunächst eine zeitlich beschränkte Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8 Abs. 1 BÄO zu erhalten (BayVGH v. 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 ; BVerwGE v. 18.8.2011, Az. 3 B 6/11 ).

  • VG München, 19.01.2016 - M 16 K 13.4929

    Widerruf der Approbation eines Arztes bei Steuerhinterziehung

    Liegt Unwürdigkeit zur Ausübung des ...ärztlichen Berufes vor, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie z. B. mit dem Alter des Betroffenen oder den Möglichkeiten einer anderen beruflichen Tätigkeit, bedarf (vgl. BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 21 ZB 11.1883 - juris Rn. 15 m. w. N.).

    Anderes gilt nur dann, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben, insbesondere wenn etwa im Fall der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel Wiederaufnahmegründe im Sinn des § 359 StPO vorliegen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser aufklären können als das Strafgericht (vgl. BVerwG, B. v. 13.2.2014 - 3 B 68/13 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 14.11.2014 - 21 ZB 14.1072 - juris Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 21 ZB 11.1883 - juris Rn. 14 m. w. N.).

    Es ist nicht Aufgabe der Behörden und Verwaltungsgerichte im Approbationswiderrufsverfahren, einen rechtskräftig abgeschlossenen Strafprozess ohne gewichtige neue Erkenntnisse wieder aufzurollen, zumal dann, wenn vor Erlass des Strafurteils - wie hier - zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidiger des geständigen Klägers eine Absprache getroffen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 21 ZB 11.1883 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 28.11.2016 - 21 ZB 16.436

    Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Steuerhinterziehung

    Dies trifft aber nicht zu (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2002 - 3 C 37.01 - juris Rn. 40, B. v. 18.8.2011 - 3 B 6.11 - juris Rn. 11 sowie B. v. 13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris; BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 21 ZB 11.1883 - juris Rn. 14 und Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 5 BÄO Rn. 43).
  • VGH Bayern, 01.10.2012 - 21 ZB 12.777

    Widerruf der Approbation; Unwürdigkeit; strafgerichtliche Verurteilung; keine

    Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BVerfG Beschl. vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90, NJW 1991, 1530; BVerwG, Urt. vom 26.09.2002 - 3 C 37/01, NJW 2003, 913; BVerwG, Beschl. vom 06.03.2003 - 3 B 10.03, RdNr. 2; BVerwG, Beschl. vom 28.04.1998 - 3 B 174/97, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 101; BayVGH, Beschl. vom 10.05.2012 - 21 ZB 11.1883, RdNr. 14 m.w.N.).

    Es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen, substantiiert ihre Einwendungen gegen die nach ihrer Meinung fehlerhaften Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts Traunstein mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.03.2003 - 3 B 10.03 RdNr. 2; BayVGH, Urt. vom 28.04.2010 - 21 BV 09.1993, RdNr. 19, 20; BayVGH, Beschl. vom 10.05.2012 - 21 ZB 11.1883 RdNr. 14).

  • VG Regensburg, 28.04.2016 - RN 5 K 15.1137

    Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit

    Ein Abweichen von den Feststellungen in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerwG vom 16.1.1991, NJW 1991, 1530; vom 26.9.2002, NJW 2003, 913 und vom 6.3.2003, Az. 3 B 10.03 ; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.314 sowie vom 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 m. w. N.).
  • VG Regensburg, 12.07.2016 - RO 5 K 15.1168

    Voraussetzungen des Widerrufs der Approbation als Arzt

    Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerwG v. 16.1.1991, NJW 1991, 1530; BVerwG v. 26.9.2002, NJW 2003, 913; BVerwG v. 6.3.2003, Az. 3 B 10.03 ; BayVGH v. 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 sowie vom 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 m. w. N.).
  • VG Regensburg, 02.11.2017 - RN 5 K 17.210

    Widerruf einer Zuwendung wegen Nichterfüllung einer Auflage

    Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerwG vom 16.1.1991, NJW 1991, 1530; BVerwG vom 26.9.2002, NJW 2003, 913; BVerwG vom 6.3.2003, Az. 3 B 10.03 ; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 sowie vom 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 m.w.N.).
  • VG Regensburg, 17.03.2016 - RN 5 K 14.1782

    Versagung von Agrarbeihilfe wegen Verstoßes gegen das Verbot des Tötens wild

    Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerfG vom 16.1.1991, NJW 1991, 1530; BVerwG vom 26.9.2002, NJW 2003, 913; BVerwG vom 6.3.2003, Az. 3 B 10.03 ; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 sowie vom 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 m. w. N.).
  • VG Regensburg, 04.07.2013 - RN 5 K 12.1156

    Widerruf der Approbation als Arzt; Berufspflichten bei der

  • VGH Bayern, 31.07.2012 - 21 ZB 12.926

    Keine ernstlichen Zweifel; Widerruf der Approbation; Unzuverlässigkeit;

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