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   VGH Bayern, 10.07.2013 - 13a ZB 13.30159   

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VGH Bayern, 10.07.2013 - 13a ZB 13.30159 (https://dejure.org/2013,19023)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.07.2013 - 13a ZB 13.30159 (https://dejure.org/2013,19023)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - 13a ZB 13.30159 (https://dejure.org/2013,19023)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Asylrecht Afghanistan; teilweise Berufungszulassung; Ausreisefrist; extreme Gefahrenlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2013 - 13a ZB 13.30159
    Denn es ist in der Rechtsprechung rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris) und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte auch einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf.

    Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts (vgl. dazu BVerwG, U.v. 18.7.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der jeweiligen Region lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen Dabei ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 33 unter Bestätigung von BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris; vgl. auch BayVGH, U.v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - juris, u.a.).

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2013 - 13a ZB 13.30159
    Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts (vgl. dazu BVerwG, U.v. 18.7.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der jeweiligen Region lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen Dabei ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 33 unter Bestätigung von BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris; vgl. auch BayVGH, U.v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - juris, u.a.).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2013 - 13a ZB 13.30159
    Denn es ist in der Rechtsprechung rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris) und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte auch einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf.
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2013 - 13a ZB 13.30159
    Denn es ist in der Rechtsprechung rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris) und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte auch einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf.
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2013 - 13a ZB 13.30159
    In der Rechtsprechung ist des Weiteren geklärt (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - InfAuslR 2013, 241 Rn. 13), dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch dann erfüllt sein können, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, und daher auch eine Betrachtung geboten sein kann, die für die Gefahrenprognose nach Herkunftsregionen innerhalb des Heimatstaates differenziert.
  • BVerwG, 27.05.2013 - 10 B 6.13

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2013 - 13a ZB 13.30159
    Denn es ist in der Rechtsprechung rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454; B.v. 27.5.2013 - 10 B 6.13 - juris) und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte auch einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf.
  • VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276

    Rückkehrgefährdung alleinstehender afghanischer Männer; hier: Provinz Ghazni

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2013 - 13a ZB 13.30159
    Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts (vgl. dazu BVerwG, U.v. 18.7.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der jeweiligen Region lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen Dabei ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 33 unter Bestätigung von BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris; vgl. auch BayVGH, U.v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - juris, u.a.).
  • VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285

    Kein europarechtlicher Abschiebungsschutz für Iraker

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2013 - 13a ZB 13.30159
    Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts (vgl. dazu BVerwG, U.v. 18.7.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der jeweiligen Region lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen Dabei ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 33 unter Bestätigung von BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris; vgl. auch BayVGH, U.v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - juris, u.a.).
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