Rechtsprechung
VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Rückzahlung einer Stellplatzablösung; Umfang und Erlöschen der Verpflichtungen aus öffentlich-rechtlichem Vertrag über Stellplatzablösung; Einklagbarkeit der Einhaltung von gesetzlichen Zweckbindungen bei Sonderabgaben
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zweckbindung der Mittel aus der Stellplatzablösung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 18.11.2002 - M 8 K 02.386
- VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
- BVerwG, 07.07.2004 - 4 B 44.04
Papierfundstellen
- BauR 2004, 1051 (Ls.)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (8)
- VGH Bayern, 29.01.2004 - 2 B 02.1445
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
Die auf der Grundlage von Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1982 geschlossene Stellplatzablösungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der Art. 54 ff. BayVwVfG (vgl. BVerwG v. 13.7.1979 NJW 1980, 1294; BayVGH v. 24.11.1986 BayVBl 1987, 531; BayVGH v. 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 53 Anm. 2.4.1.4).Darin erschöpft sich die von der Beklagten übernommene Verpflichtung (vgl. BayVGH v. 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BayVGH v. 24.11.1986 BayVBl 1987, 531).
Das vertragliche Schuldverhältnis ist mithin durch Erfüllung nach Art. 62 BayVwVfG i.V.m. § 362 BGB erloschen (vgl. BayVGH v. 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445) und ein Rückerstattungsanspruch des Klägers wegen Unmöglichkeit der der Beklagten obliegenden vertraglichen Leistung ausgeschlossen.
Dass der Leistung der Stellplatzablösung über die Ermöglichung dieser Art der Erfüllung der Stellplatzherstellungsverpflichtung hinaus keine individuell zurechenbare Gegenleistung der Gemeinde gegenübersteht, ergibt sich auch aus dem - allgemein anerkannten (vgl. BayVGH v. 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG v. 30.8.1985 NJW 1986, 600) - Charakter der Stellplatzablösung als Sonderabgabe.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hierzu in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte die Auffassung, dass die Auflage zur Stellplatzablösung einen selbstständigen Rechtsgrund für die entsprechende Zahlungsverpflichtung des Bauherrn darstellt (vgl. BVerwG v. 13.7.1979 BRS 35 Nr. 126 [S. 243]; BayVGH v. 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; Hess.VGH v. 6.1.1994 BRS 56 Nr. 127; OVG Nordrhein-Westfalen BRS 46 Nr. 118).
- BVerwG, 13.07.1979 - 4 C 67.76
Vertragliche Fixierung einer Befreiung des Bauherrn von seiner Stellplatzpflicht …
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
Die auf der Grundlage von Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1982 geschlossene Stellplatzablösungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der Art. 54 ff. BayVwVfG (vgl. BVerwG v. 13.7.1979 NJW 1980, 1294; BayVGH v. 24.11.1986 BayVBl 1987, 531; BayVGH v. 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 53 Anm. 2.4.1.4).Der Eintritt der Bestandskraft bewirkte, dass die Auflage als rechtswirksam zu behandeln ist (vgl. BVerwG v. 13.7.1979 a.a.O.).
- VerfGH Bayern, 26.03.1991 - 42-VI-90
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
Diese gesetzlichen Regelungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie halten sich vielmehr, gerade wegen der Ablösungsbefugnis, im Rahmen einer zulässigen Sozialbindung des Eigentums (vgl. BayVerfGH v. 26.3.1991 NVwZ 1992, 160).Die Stellplatzablösung trifft mithin eine von der Allgemeinheit als Verursacher abgrenzbare Gruppe; ihre Heranziehung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gegenüber denjenigen Bauherrn geboten, die ihrer Stellplatzverpflichtung durch reale Herstellung der erforderlichen Stellplätze nachkommen (vgl. BayVerfG v. 26.3.1991 NVwZ 1992, 160).
- BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81
Baurecht - Stellplatz - Ausgleichszahlung
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
Dass der Leistung der Stellplatzablösung über die Ermöglichung dieser Art der Erfüllung der Stellplatzherstellungsverpflichtung hinaus keine individuell zurechenbare Gegenleistung der Gemeinde gegenübersteht, ergibt sich auch aus dem - allgemein anerkannten (vgl. BayVGH v. 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG v. 30.8.1985 NJW 1986, 600) - Charakter der Stellplatzablösung als Sonderabgabe. - BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
'Wasserpfennig'
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
Zweifel an der Einhaltung der an diese Abgabenart zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 93, 319/342 ff; BVerfGE 90, 60, 105 ff.; Mannsen BayVBl 2004, 65/67) bestehen nicht. - BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 56.93
Erstattungsanspruch - Auftragsverwaltung - Öffentlichrechtlicher …
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
Hierzu fehlt es an der Grundvoraussetzung der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung (vgl. etwa BVerwG v. 30.11.1995 BVerwGE 100, 56/59). - BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88
8. Rundfunkentscheidung
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
Zweifel an der Einhaltung der an diese Abgabenart zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 93, 319/342 ff; BVerfGE 90, 60, 105 ff.; Mannsen BayVBl 2004, 65/67) bestehen nicht. - OVG Berlin, 16.04.2002 - 2 B 18.98
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044
Die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen an geeigneter Stelle oder der Unterhalt bestehender Garagen und Stellplätze dient der Entlastung des ruhenden Verkehrs und kommt daher letztlich auch den Bauherrn zu Gute, die einen Stellplatzbedarf auslösen, ihn aber selbst nicht befriedigen können (vgl. OVG Berlin v. 16.4.2003 Az. 2 B 18.98 - JurisNr. MWRE 108300200).
- VGH Bayern, 14.08.2008 - 2 BV 06.540
Stellplatzablösung
Im Übrigen sei diese Entscheidung durch das Urteil des erkennenden Senats vom 11.3.2004 Az. 2 BV 02.3044 überholt.Bei der Stellplatzablösung handelt es sich um eine Sonderabgabe, mit der die Vorteile bei dem Bauherrn abgeschöpft werden, der durch die Errichtung/Änderung baulicher Anlagen selbst einen Stellplatzbedarf auslöst, diesen aber nicht erfüllt (BayVGH vom 11.3.2004 Az. 2 BV 02.3044 BauR 2004, 1051; vom 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG vom 30.8.1985 NJW 1986, 600).
Auf die bestimmungsgemäße Verwendung des Ablösebetrags durch die Gemeinde hat er keinen Einfluss (vgl. BayVGH vom 11.3.2004 a.a.O.).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 257/00
Stellplatzablöse; Änderung der Rechtslage
Die geforderte - und von den Klägern akzeptierte - Ablöse räumte ein Genehmigungshindernis aus, dass sonst der beantragten Genehmigung zwingend entgegenstand (zu diesem Zusammenhang VGH München, Urt. v. 11.03.2004 - 2 BV 02.3044 - n.v.).Diese Frage regelt bereits die Baugenehmigung mit der Nebenbestimmung Nr. 10, die insoweit einen eigenständigen Rechtsgrund für die Zahlungsverpflichtung darstellt (vgl. auch VGH München, Urt. vom 11.03.2004 - 2 BV 02.3044 - unter Hinweis auf BVerwG…, Urt. vom 13.07.1979 - 4 C 67.76 - BRS 35 Nr. 126; VGH Kassel…, Urt. vom 06.01.1994 - 3 UE 2631/92 -BRS 56 Nr. 127).
Fraglich ist schon, ob dieser Gesichtspunkt einer Zahlungspflicht schon grundsätzlich nicht entgegengehalten werden kann (vgl. VGH München, Urteil vom 11.03.2004 - a.a.O.).
- VGH Bayern, 08.10.2020 - 2 B 20.301
Grundstücksbezogene Wirkung der Stellplatzablösung
Bei der Stellplatzablösung handelt es sich um eine Sonderabgabe, mit der die Vorteile bei dem Bauherrn abgeschöpft werden, der durch die Errichtung/Änderung baulicher Anlagen selbst einen Stellplatzbedarf auslöst, diesen aber nicht erfüllt (BayVGH vom 11.3.2004 Az. 2 BV 02.3044 BauR 2004, 1051; vom 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG vom 30.8.1985 NJW 1986, 600).Auf die bestimmungsgemäße Verwendung des Ablösebetrags durch die Gemeinde hat er keinen Einfluss (vgl. BayVGH vom 11.3.2004 - 2 BV 02.3044 - BauR 2004, 1051).
- VG Augsburg, 10.10.2013 - Au 5 K 13.346
Anfechtungsklage; Nebenbestimmung; Stellplatzablöse; Stellplatzsatzung; Ermessen
Die auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO geschlossene Stellplatzablösungsvereinbarung ist dabei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der Art. 54 ff. BayVwVfG (vgl. BayVGH, U.v. 11.3.2004 - 2 BV 02.3044 - juris Rn. 15;… Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, a.a.O., Rn. 91 zu Art. 47).Die Möglichkeit der Ablöse der Stellplatzverpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages dient dabei dazu, auch in denjenigen Fällen eine Baugenehmigung erteilen zu können, in denen die grundsätzlich vorgesehene Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (BayVGH, U.v. 11.3.2004 - 2 BV 02.3044 - juris Rn. 15).
- VG München, 18.07.2011 - M 8 K 10.3669
Vertraglich vorgesehene Anpassung des Stellplatzablösebetrages an die erhöhten …
Gegen diesen Stellplatzablösevertrag bestehen weder grundsätzliche (vgl. insoweit BayVGH, Urt. vom 11.3.2004, Az: 2 BV 02.3044) noch im speziellen Einzelfall begründete rechtliche Bedenken.2.4 Abgesehen davon geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. März 2004 - 2 BV 02.3044 - davon aus, dass auch bei einer Ablösevereinbarung, die die Zweckbindung nach Art. 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO 1982 - Verpflichtung der Gemeinde zur Verwendung der Ablösebeträge für die Herstellung von Garagen oder Stellplätzen an geeigneter Stelle oder für den Unterhalt bestehender Garagen und Stellplätze - benennt, keine entsprechende einklagbare Verpflichtung des Bauherrn hierauf besteht.
- VG München, 15.01.2018 - M 8 K 16.2312
Echtmäßigkeit einer eingeschränkten Anrechnung im Stellplatzablösevertrag
Sie trifft mithin eine von der Allgemeinheit als Verursacher abgrenzbare Gruppe (vgl. BayVGH, U. v. 11.März 2004 - Az: 2 BV 02.3044- juris). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 218/03
Stellplatzablöse, Bauherreneigenschaft, Rechtsnachfolge
Die Möglichkeit der Ablöse der Stellplatzverpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages dient dazu, auch in den Fällen eine Baugenehmigung erteilen zu können, in denen die grundsätzlich vorgesehene Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 11.03.2004 - 2 BV 02.3044). - VG München, 23.03.2015 - M 8 K 13.5773
Stellplatzablösevertrag
Gegen diesen Stellplatzablösevertrag bestehen weder grundsätzliche (vgl. insoweit BayVGH, U. v. 11.3.2004 - 2 BV 02.3044) noch im speziellen Einzelfall begründete rechtliche Bedenken.