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   VGH Bayern, 11.03.2014 - 10 B 11.978   

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VGH Bayern, 11.03.2014 - 10 B 11.978 (https://dejure.org/2014,8179)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.03.2014 - 10 B 11.978 (https://dejure.org/2014,8179)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. März 2014 - 10 B 11.978 (https://dejure.org/2014,8179)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Umgangs mit deutschem Kind; Besonderheiten des Einzelfalls; abgelehnter Asylbewerber; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 C 37.07

    Anspruch, Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel; gesetzlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2014 - 10 B 11.978
    Denn § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG beinhaltet keinen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderlichen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2012 -1 B 22.11 - juris Rn. 4; U.v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 20 ff.).

    Es genügt auch nicht, dass dem Ausländer im Ermessenswege eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann und das behördliche Ermessen im Einzelfall zugunsten des Ausländers auf Null reduziert ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 20).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu einer Anspruchsnorm i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zählt und deshalb auch über die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorliegend zur Anwendung kommt (ausdrücklich offen gelassen BVerwG, U.v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 24).

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2014 - 10 B 11.978
    Jedoch verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 26).

    Bei der Bewertung der tatsächlichen Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinem Sohn ist neben dem Recht des Klägers auf Umgang mit seinem Sohn und dem Recht des Sohnes auf Umgang mit seinem Vater insbesondere auch die Bedeutung des Umgangs für das Wohl des Sohnes und seine Entwicklung in den Blick zu nehmen (BVerfG, B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 31).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2014 - 10 B 11.978
    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 87).
  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2014 - 10 B 11.978
    Kann die bereits im Bundesgebiet gelebte Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind aber nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2014 - 10 B 11.978
    Von einer familiären Gemeinschaft ist auch im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit seinem deutschen Kind, der dem auch sonst Üblichen entspricht, auszugehen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 16.02.2012 - 1 B 22.11

    Ausnahme von der Titelerteilungssperre nach bestandskräftiger Ablehnung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2014 - 10 B 11.978
    Denn § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG beinhaltet keinen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderlichen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2012 -1 B 22.11 - juris Rn. 4; U.v. 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris Rn. 20 ff.).
  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2014 - 10 B 11.978
    Dies ist dann der Fall, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15 ff.).
  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 C 30.08

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltstitel; Auslegung von Verwaltungsakten;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2014 - 10 B 11.978
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2009 - 1 C 30.08 - juris Rn. 11 ff.) entschieden, dass diese Vorschrift nicht auf Altfälle anwendbar ist, in denen die Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 AsylVfG bereits vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG am 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist und zudem nur dann, wenn sich aus dem asylrechtlichen Bescheid des Bundesamts eindeutig, also entweder aus der Tenorierung oder der Begründung des Bescheids, ergibt, dass der Offensichtlichkeitsausspruch gerade auf diese Vorschrift gestützt wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 240/17

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen - Kinder -; Personensorgerecht;

    (aa) Für den Umgang von Eltern mit ihren Kindern ist insoweit höchstrichterlich entschieden, dass auch der persönliche Kontakt mit dem Kind - unabhängig vom Sorgerecht - Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts sowie der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 20; Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2014 - 10 B 11.978 -, juris, Rn. 40; für die Verwendung des Begriffs "Elternverantwortung" anstelle einer formalen Anknüpfung an die elterliche Sorge de lege ferenda zuletzt Ernst, DRiZ 2018, 302 (303), auch unter Verweis auf einschlägige unions- und völkerrechtliche Regelungen).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2017 - 2 O 31/17

    Aufenthaltserlaubnis bei Eltern-Kind-Beziehung nach Rücknahme des Asylantrags

    In diesen Fällen drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.06.2013 - 3 B 968/13 -, juris RdNr. 4; BayVGH, Urt. v. 11.03.2014 - 10 B 11.978 -, juris RdNr. 55 f.).

    Im Hinblick auf eine solche enge familiäre Bindung könnte dem Kläger unter Berücksichtigung der in Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK getroffenen Wertentscheidungen die Ausreise unmöglich sein im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.02.2009 - 2 M 276/08 -, juris RdNr. 18; BayVGH, Urt. v. 11.03.2014 - 10 B 11.978 -, a.a.O. RdNr. 38 ff.; NdsOVG, Urt. v. 11.07.2014 - 13 LB 153/13 -, a.a.O. RdNr. 47).

  • VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen familiärer Bindungen im

    Auch wenn der Senat die Frage, ob die vom Kläger unter Hinweis auf seine familiären Bindungen zu seinen Kindern im Bundesgebiet begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht schon deswegen ausscheidet, weil der Gesetzgeber die Voraussetzungen für einen Aufenthalt aus familiären Gründen in den §§ 27 ff. AufenthG in einem abgestuften System abschließend geregelt hat und § 25 Abs. 5 AufenthG insoweit nicht als Auffangtatbestand angewendet werden kann, zuletzt mehrfach offengelassen hat (vgl. etwa BayVGH, B.v. 9.7.2021 - 10 ZB 21.1476 - juris Rn. 10; B.v. 2.7.2021 - 10 CE 21.392, 10 CE 21.389 - juris Rn. 58; B.v. 11.5.2021 - 10 C 21.1121 - juris Rn. 8 jew. m.w.N.; ebenso auch 19. Senat, B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 9 m.w.N.; andererseits ohne Auseinandersetzung mit dieser Frage einen Anspruch bejahend: BayVGH, U.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris), geht er in der vorliegenden Konstellation nunmehr mit dem Erstgericht von der Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für familiäre Zwecke - hier: Vater-Kind-Beziehung - aus.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2019 - 11 S 2996/19

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen ein an eine Abschiebung

    Er steht damit unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.2018 - 2 BvR 941/18 -, juris Rn. 7, vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 18 ff., und vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 20; Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2014 - 10 B 11.978 -, juris Rn. 40).
  • VG Saarlouis, 25.02.2016 - 6 K 1697/14

    Aufenthaltserlaubnis; Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht;

    OVG Lüneburg, Urteil vom 11.07.2014 - 13 LB 153/13 -, a.a.O., Rn. 56.; s. auch VGH München, Urteil vom 11.03.2014 - 10 B 11.978 -, juris, Rn. 41, wonach weder das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch eines Ausländers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet gewährt.
  • VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281

    Kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für einen drittstaatsangehörigen Elternteil

    In der Rechtsprechung wird der Begriff der "rechtlichen Unmöglichkeit" auch für die Wertungen des in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Schutzauftrages zugänglich gemacht, sodass bei der Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG entsprechend dem Gewicht der familiären Bindungen diese zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 29.9.2005 - 10 CE 05.2067 - juris Rn. 5; B.v. 3.7.2007 - 24 ZB 07.434 - juris Rn. 10; B.v. 20.11.2012 - 10 C 12.491 - juris Rn. 8; B.v. 6.11.2013 - 10 C 12.2355 - juris Rn. 5 ff.; U.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 30 ff.; B.v. 30.8.2018 - 10 C 18.1497 - juris Rn. 25 f.).
  • VG Augsburg, 11.08.2021 - Au 6 K 20.2837

    Vorübergehende Trennung vom minderjährigen Kind für die Dauer eines

    a) Ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist weder durch § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von vornherein ausgeschlossen, da hierzu eine gesetzliche Ausnahme für humanitäre Aufenthaltserlaubnisse wie § 25 Abs. 5 AufenthG greift, noch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, da das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zwar als offensichtlich unbegründet, aber nach § 30 Abs. 2 AsylG und nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 6 AsylG abgelehnt hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2021 - 10 C 21.1121 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 33).

    Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG auf rein familienbezogene Aufenthaltszwecke von einem für Ausländerrecht zuständigen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ohne nähere Begründung unterstellt worden ist (BayVGH, B.v. 22.7.2008 - 19 CE 08.781 - juris Rn. 41), vom anderen für Ausländerrecht zuständigen Senat aber bisher ausdrücklich offengelassen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2021 - 10 C 21.1121 - Rn. 8 m.w.N.; nicht thematisiert bei BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 39), die vorliegende Entscheidung aber hierauf beruht.

  • VGH Bayern, 23.09.2016 - 10 C 16.818

    Titelerteilungssperre nach Rücknahme eines Asylantrags

    2.3 Nicht streitgegenständlich ist im vorliegenden Klageverfahren die Frage, ob Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden können; insoweit würde die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht gelten (vgl. a. BayVGH, U.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 30 f.).
  • VGH Bayern, 03.09.2019 - 10 C 19.1700

    Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens

    Jedenfalls stehen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift genauso wie ein Abweichen von den nach obigen Ausführungen nicht vorliegenden Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BayVGH, U.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 52).
  • VGH Bayern, 20.06.2017 - 10 C 17.744

    Zumutbarkeit der Durchführung eines Visumverfahrens mit Vorabzustimmung

    Keiner abschließenden Klärung oder Entscheidung bedarf deshalb, ob hier die humanitäre Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG neben den §§ 27 ff. AufenthG mit vom Gesetzgeber detailliert geregelten Voraussetzungen für einen Aufenthalt aus familiären Gründen Anwendung finden kann (allgemein zur Problematik: vgl. Maaßen/Kluth in Beck"scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1.2.2017, AufenthG § 25 Rn. 136 und 136.1; bejahend: BayVGH, U.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 30 ff.; diese Frage wiederum offen lassend: BayVGH, U.v. 26.9.2016 - 10 B 13.1318 - juris Rn. 39 m.w.N.).
  • VG München, 14.01.2016 - M 10 K 15.187

    Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • VGH Bayern, 10.03.2021 - 19 ZB 20.1712

    Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2014 - 2 L 192/10

    Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel; Mitwirkungspflichten eines

  • VGH Bayern, 08.12.2015 - 10 B 15.1229

    Zwingende Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen Ausländers

  • VG München, 23.02.2017 - M 10 K 16.5409

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug für

  • VGH Bayern, 08.02.2023 - 19 CE 22.1924

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wegen konkret bevorstehender

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2017 - 7 A 11084/17

    Abweichung, Aktualität, Arbeitnehmer, Assoziationsratsbeschluss,

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