Rechtsprechung
   VGH Bayern, 11.07.1994 - 14 N 92.2397   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,5096
VGH Bayern, 11.07.1994 - 14 N 92.2397 (https://dejure.org/1994,5096)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.07.1994 - 14 N 92.2397 (https://dejure.org/1994,5096)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Juli 1994 - 14 N 92.2397 (https://dejure.org/1994,5096)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,5096) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauleitplanung: Konfliktbewältigung bei an die Landwirtschaft heranrückender Wohnbebauung, Dinglich gesicherter Verzicht auf Abwehransprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 14.08.1989 - 4 NB 24.88

    Rein klarstellende Auflagen bei Genehmigung eines Bebauungsplans,

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.1994 - 14 N 92.2397
    Es obliegt nicht dem Gericht, die zur ordnungsgemäßen Aufbereitung des Abwägungsmaterials erforderliche, von der Antragsgegnerin jedoch unterlassene Sachaufklärung im Normenkontrollverfahren nachzuholen (s. dazu BVerwG vom 14.8.1989 DVBl 1989, 1105 = ZfBR 1989, 264).
  • BVerwG, 29.10.1984 - 7 B 149.84

    Mittelwertbildung bei Schallimmissionen zum Interessenausgleich zwischen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.1994 - 14 N 92.2397
    Das gilt vor allem für den -hier nicht gegebenen -Fall, daß die Gemeinde bereits einen städtebaulichen Konflikt vorfindet, wie es in sogenannten Gemengelagen, also Gebieten mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, der Fall sein kann (zur Anwendbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht zum Lärmschutz entwickelten Bildung eines Mittelwerts - BVerwGE 50, 49 ; BVerwG vom 29.10.1984 NVwZ 1985, 186 = DVBl 1985, 397 - auf Geruchsbelästigungen für den Fall, daß ein Stall in einem Dorfgebiet errichtet werden soll, das an ein allgemeines Wohngebiet unmittelbar angrenzt, s. BayVGH vom 30.4.1993 a.a.O. und BVerwG vom 28.9.1993 NVwZ-RR 1994, 139).
  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.1994 - 14 N 92.2397
    Das gilt vor allem für den -hier nicht gegebenen -Fall, daß die Gemeinde bereits einen städtebaulichen Konflikt vorfindet, wie es in sogenannten Gemengelagen, also Gebieten mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, der Fall sein kann (zur Anwendbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht zum Lärmschutz entwickelten Bildung eines Mittelwerts - BVerwGE 50, 49 ; BVerwG vom 29.10.1984 NVwZ 1985, 186 = DVBl 1985, 397 - auf Geruchsbelästigungen für den Fall, daß ein Stall in einem Dorfgebiet errichtet werden soll, das an ein allgemeines Wohngebiet unmittelbar angrenzt, s. BayVGH vom 30.4.1993 a.a.O. und BVerwG vom 28.9.1993 NVwZ-RR 1994, 139).
  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 8.70

    Erforderlichkeit der Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.1994 - 14 N 92.2397
    Damit wäre nämlich nicht unmittelbar das Ziel verfolgt worden, die Landwirtschaft zu fördern, sondern die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zu mindern (s. hierzu BVerwGE 40, 258 und 45, 309/312).
  • BVerwG, 28.09.1993 - 4 B 151.93

    Außenbereich - Lärmimmission - Mittelwert - Ortsüblichkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.1994 - 14 N 92.2397
    Das gilt vor allem für den -hier nicht gegebenen -Fall, daß die Gemeinde bereits einen städtebaulichen Konflikt vorfindet, wie es in sogenannten Gemengelagen, also Gebieten mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, der Fall sein kann (zur Anwendbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht zum Lärmschutz entwickelten Bildung eines Mittelwerts - BVerwGE 50, 49 ; BVerwG vom 29.10.1984 NVwZ 1985, 186 = DVBl 1985, 397 - auf Geruchsbelästigungen für den Fall, daß ein Stall in einem Dorfgebiet errichtet werden soll, das an ein allgemeines Wohngebiet unmittelbar angrenzt, s. BayVGH vom 30.4.1993 a.a.O. und BVerwG vom 28.9.1993 NVwZ-RR 1994, 139).
  • BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75

    Ergänzung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.1994 - 14 N 92.2397
    Damit hat sie gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung (s. dazu BVerwGE 57, 297/300 m.w.N.), der dem Planungsleitsatz des § 1 Abs. 3 BauGB entspringt und im Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB ) enthalten ist (vgl. BayVGH vom 25.10.1982 BayVBl 1983, 51), verstoßen.
  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.1994 - 14 N 92.2397
    Eine Gemeinde hat es zwar in der Hand, Wohnen und landwirtschaftliche Nutzung im Wege der Bauleitplanung dichteraneinander rücken zu lassen, sofern die mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen nicht das zumutbare Maß überschreiten (s. dazu BVerwG vom 14.1.1993 NVwZ 1993, 1184).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.1994 - 14 N 92.2397
    Damit wäre nämlich nicht unmittelbar das Ziel verfolgt worden, die Landwirtschaft zu fördern, sondern die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zu mindern (s. hierzu BVerwGE 40, 258 und 45, 309/312).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.01.1983 - 1 C 2/81
    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.1994 - 14 N 92.2397
    Ein Bauleitplan verfehlt seine Aufgabe, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, wenn er einen künftigen Konflikt vorprogrammiert statt ihm vorzubeugen (mit gleicher Begründung OVG Lüneburg vom 4.1.1983 BRS 40 Nr. 34 = ZfBR 1983, 281; BayVGH vom 12.11.1990 Az. 14 N 89.739; Busse, Vertragsregelungen im Bauplanungsrecht, BayGT 1990, 149/Fußnote 7; derselbe, Kooperatives Recht im Bauplanungsrecht, BayVBl 1994, 353/358; s. auch BVerwG vom 28.4.1978 DVBl 1979, 622 , wonach private Betroffene auf die Einhaltung öffentlicher Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG nicht wirksam verzichten können; s. ferner BayVGH vom 30.4.1993 BayVBl 1994, 113/114, wonach Duldungserklärungen ungeeignet sind, planungsrechtliche Probleme zu lösen).
  • BVerwG, 28.04.1978 - 4 C 53.76

    Privilegierung eines Schießplatzes im Außenbereich; Verzicht auf den Schutz gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.1994 - 14 N 92.2397
    Ein Bauleitplan verfehlt seine Aufgabe, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, wenn er einen künftigen Konflikt vorprogrammiert statt ihm vorzubeugen (mit gleicher Begründung OVG Lüneburg vom 4.1.1983 BRS 40 Nr. 34 = ZfBR 1983, 281; BayVGH vom 12.11.1990 Az. 14 N 89.739; Busse, Vertragsregelungen im Bauplanungsrecht, BayGT 1990, 149/Fußnote 7; derselbe, Kooperatives Recht im Bauplanungsrecht, BayVBl 1994, 353/358; s. auch BVerwG vom 28.4.1978 DVBl 1979, 622 , wonach private Betroffene auf die Einhaltung öffentlicher Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG nicht wirksam verzichten können; s. ferner BayVGH vom 30.4.1993 BayVBl 1994, 113/114, wonach Duldungserklärungen ungeeignet sind, planungsrechtliche Probleme zu lösen).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2006 - 2 A 16.05

    Normenkontrolle (Stattgabe); Bebauungsplan; Bekanntmachung (falsche

    Ein Bebauungsplan verfehlt deshalb seine Aufgabe, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, wenn er unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG dem Wohnen dienende Gebiete anderen Grundstücken so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002, BRS 65 Nr. 9) und er durch seine Festsetzungen einen künftigen Konflikt vorprogrammiert, statt ihm vorzubeugen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Juli 1994, BRS 56 Nr. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2001 - 5 S 1218/99

    Konfliktbewältigungsgebot bei planbedingtem Konflikt

    Eine solche Vereinbarung beeinflusst allenfalls mittelbar das hinter diesen Belangen stehende Schutzgut und kann die nach § 1 Abs. 6 BauGB an sich gebotene Konfliktbewältigung überflüssig machen, wenn sie alle künftigen Konflikte entfallen lässt und daher auch künftige Konfliktlösungen (bis hin zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten) verlässlich entbehrlich macht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1978 - IV C 53.76 - BauR 1978, 385; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.09.2001- 3 S 1628/00 - OVG Lüneburg, Urt. v. 04.01.1983 - 1 C 2/81 -, ZfBR 1983, 281; BayVGH, Urt. v. 11.07.1994 - 14 N 92.2397 - BayVBl. 1995, 150; HessVGH, Urt. v. 16.03.1995 - 3 TG 50/95 - NVwZ-RR 1995, 633).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1999 - 8 S 1704/98

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Nebeneinander von Wohnbebauung und

    Die - nach Ansicht des Bayerischen und des Hessischen VGH (Urt. vom 11.7.1994 - 14 N 42.2397 -, BayVBl 1995, 150; Beschl. vom 16.3.1995 - 3 TG 50/95 -, NVwZ-RR 1995, 633) zu verneinende - Frage, ob der dinglich gesicherte Verzicht von Grundstückseigentümern auf Abwehransprüche gegen Immissionen überhaupt ein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung sein kann, bedarf daher keiner Entscheidung.
  • VGH Hessen, 12.03.2002 - 4 N 2171/96

    Normenkontrollverfahren: Berechnung des Abstandes zwischen Tierhaltung und

    So wird allgemein der Verzicht der Erwerber von Wohngrundstücken im Plangebiet auf Abwehransprüche gegen Immissionen eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes als nicht geeignet angesehen, den Konflikt zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung zu bewältigen, weil die Unverträglichkeit der unterschiedlichen Nutzungen durch den Verzicht auf Abwehransprüche nicht behoben wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.03.1995 - 3 TG 50/95 - HessVGRspr. 1996, 23 ; Bay. VGH, Urteil vom 11.07.1994 - 14 N 92.2397 -, BayVBl. 1995, 150 ; Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 RN 116).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2000 - 10a D 8/00

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Juli 1994 - 4 N 32.2397 -, BRS 56 Nr. 19 = BayVBl. 1995, 150.
  • VGH Bayern, 24.04.2012 - 2 ZB 10.2894

    Dorfgebiet; aufgegebene Landwirtschaft; Abweichung von Abstandsflächen;

    Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH vom 11.7.1994 Az. 14 N 92.2397 BayVBl 1995, 150) ist hingegen nicht der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 16.3.1995 Az. 3 TG 50/95 NVwZ-RR 1995, 633) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vom 27.5.1994 Az. 5 S 2193/93 VBlBW 1995, 26) gefolgt, welche den Entwurf der VDI-Richtlinie 3473 "Emissionsminderung Tierhaltung: Rinder" als Orientierungsrichtlinie herangezogen haben.
  • OVG Niedersachsen, 28.10.2004 - 1 KN 202/03

    Abwägungsfehlerhafte Festsetzung eines Plangebietes als allgemeines Wohngebiet;

    Ein allgemeines Wohngebiet darf grundsätzlich nur geringeren Immissionen ausgesetzt werden als ein Dorfgebiet; es darf nicht so behandelt werden, als wäre es ein Dorfgebiet (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.7.1994 - 14 N 92.2397 -, BRS 56 Nr. 19).
  • VGH Bayern, 19.09.2001 - 26 N 98.581

    Bauleitplanung: Ausfertigung eines Bebauungsplans, Ausweisung eines Wohngebietes

    Im Übrigen wären privatrechtliche Verzichtserklärungen ungeeignet, eine städtebauliche Konfliktlage zu beheben (vgl. BayVGH vom 11.7.1994 BayVBl 1995, 150 ).
  • VGH Hessen, 16.03.1995 - 3 TH 50/95

    Geruchsabstand zwischen Rinderhaltung und Wohnnutzung - nachbarlicher

    Auch insoweit ist von Bedeutung, daß eine angemessene städtebauliche Ordnung nicht zur Disposition privater Rechtsträger steht (vgl. zu Nachbarverzicht und Bauleitplanung auch Bay. VGH, Urteil vom 11.07.1994 - 14 N 92.2397 - BayVBl. 1995, 150).
  • VGH Bayern, 07.03.1996 - 26 N 95.1018

    Bauleitplanung: Unzulässige Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit

    Ob allerdings dinglich gesicherte Verzichtserklärungen hinsichtlich Abwehransprüchen gegen Immissionen aus dem Betrieb des Antragstellers ein geeignetes Mittel zur Konfliktbewältigung sind (vgl. hierzu BayVGH v. 11.7.1994 BayVBl 1995, 150 ) und ob der Antragsgegner das Wohngebiet so planen konnte, daß die neue Wohnbebauung im Randbereich hinsichtlich der Immissionen aus dem Betrieb des Antragstellers etwas stärker belastet wird als dies nach den einschlägigen Richtlinien wünschenswert wäre (vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 8.12.1995 Az. 26 NE 95.2929), kann offenbleiben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht