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VGH Bayern, 11.07.2016 - 15 ZB 16.640 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Scheitern eines Vorhabens an den Zulässigkeitshürden; Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit bei einem privilegierten Vorhaben wegen entgegenstehender Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- rewis.io
Verhältnis zwischen Bauplanungsrecht und Naturschutzrecht
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Scheitern eines Vorhabens an den Zulässigkeitshürden; Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit bei einem privilegierten Vorhaben wegen entgegenstehender Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- rechtsportal.de
Scheitern eines Vorhabens an den Zulässigkeitshürden; Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit bei einem privilegierten Vorhaben wegen entgegenstehender Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 11.07.2016 - 15 ZB 14.400
Baugenehmigung für einen Pferdestall im Außenbereich
Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 15 ZB 16.640
Der Senat nimmt insofern im Einzelnen Bezug auf die Ausführungen unter 2. b) aa) des Beschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.400, mit dem gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 im Verfahren Au 5 K 13.309 ebenfalls die Berufung zugelassen wurde.Wie im Verfahren 15 ZB 14.400 stellen sich auch im vorliegenden Fall etwa hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen die folgenden, nicht vollständig im behördlichen und erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren abgearbeiteten Fragen, deren Beantwortung in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet:.
Neben §§ 13 ff. BNatSchG kommen im vorliegenden Fall auch biotopbezogene Verbotstatbestände gem. § 30 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG in Betracht, so dass sich auch insofern dieselben Fragen stellen wie in den Parallelverfahren 15 ZB 14.400 und 15 ZB 14.401.
Auch diesbezüglich wird auf den heutigen Zulassungsbeschluss des Senats im Verfahren 15 ZB 14.400 Bezug genommen.
Auf die Ausführungen unter 2. b) bb) des heutigen Beschlusses des Senats im Verfahren 15 ZB 14.400 wird verwiesen.
f) Soweit die Landesanwaltschaft wie in den Parallelverfahren 15 ZB 14.400 und 15 ZB 14.401 (vgl. die heutigen Beschlüsse des Senats über die Zulassung der Berufung auch in diesen Verfahren) entgegen dem Votum des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg die Auffassung vertreten sollte, das Vorhaben "diene" mangels eines tragfähigen nachhaltigen Betriebskonzepts nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin und sei deshalb gem. § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, geht der Senat davon aus, dass der Beklagte dies im Berufungsverfahren - vorzugswürdig in Abstimmung mit dem AELF als Fachbehörde - konkret darlegt und in fachlicher Hinsicht gerichtlich nachprüfbar fundiert belegt.
- VGH Bayern, 11.07.2016 - 15 ZB 14.401
Baugenehmigung für einen Pferdestall im Außenbereich
Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 15 ZB 16.640
Neben §§ 13 ff. BNatSchG kommen im vorliegenden Fall auch biotopbezogene Verbotstatbestände gem. § 30 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG in Betracht, so dass sich auch insofern dieselben Fragen stellen wie in den Parallelverfahren 15 ZB 14.400 und 15 ZB 14.401.f) Soweit die Landesanwaltschaft wie in den Parallelverfahren 15 ZB 14.400 und 15 ZB 14.401 (vgl. die heutigen Beschlüsse des Senats über die Zulassung der Berufung auch in diesen Verfahren) entgegen dem Votum des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg die Auffassung vertreten sollte, das Vorhaben "diene" mangels eines tragfähigen nachhaltigen Betriebskonzepts nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin und sei deshalb gem. § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, geht der Senat davon aus, dass der Beklagte dies im Berufungsverfahren - vorzugswürdig in Abstimmung mit dem AELF als Fachbehörde - konkret darlegt und in fachlicher Hinsicht gerichtlich nachprüfbar fundiert belegt.