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   VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031   

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https://dejure.org/2016,28992
VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031 (https://dejure.org/2016,28992)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.07.2016 - 22 A 15.40031 (https://dejure.org/2016,28992)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Juli 2016 - 22 A 15.40031 (https://dejure.org/2016,28992)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts für das Vorhaben "Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München"; Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit

  • rewis.io

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 2. S-Bahn-Stamm-Strecke in München (Westabschnitt)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planfeststellung für Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke; Auswahlentscheidungen bezüglich der Trasse und der technischen Bauvariante für einen S-Bahn-Zugang; Schutz von Eigentümern, Vermietern und Inhabern von Geschäftsbetrieben vor den Immissionen einer stationären ...

  • rechtsportal.de

    Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts für das Vorhaben "Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München"; Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zufahrt mit Fahrzeug zum Grundstück gehört nur eingeschränkt zum Kern des Anliegergebrauchs

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 95
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (51)

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033

    Aufhebungsbegehren bzgl. der Plangenehmigung für die Lärmsanierung an den

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031
    Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Sch-straße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station "Hauptbahnhof tief" eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei.

    Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Kläger in den Verfahren 22 A 15.40033 ff., dass der Vergleich der Durchgangsbreiten am neuen S-Bahn-Zugang mit den Breiten der Gehwege in der Sch-straße westlich der L2-straße (vgl. hierzu PFB, S. 335 unten) fehlerhaft sei, weil in der L2-straße kein Lieferverkehr stattfinde, wohl aber in der Sch-straße (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6), ist nicht stichhaltig.

    8 (22 A 15.40033) wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19).

    8 (22 A 15.40033).

    Auch soweit die Kläger in den Parallelverfahren 22 A 15.40033, 22 A 15.40035 und 22 A 15.40036 (Sch1-str.. 8, 5 und 3) geltend machen, eine "Einhausung" der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz im Verfahren 22 A 15.40036 vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen, nicht abwägungsfehlerhaft.

    Die klagenden Anwohner in der Sch-straße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. Schriftsatz vom 11.9.2015 im Verfahren 22 A 15.40033 - Sch1-str.. 8 -, S. 14-16).

    Die von den Klägern im Verfahren 22 A 15.40033 (Sch1-str.. 8) für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen.

    Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse.

    Soweit klägerseits noch eingewandt worden ist, die grds. entschädigungslos hinzunehmende Minderung der bloßen Erwerbschance sei bei der Abwägung deswegen doch zu berücksichtigen, weil zur "Attraktivität einer Fußgängerzone" auch gastronomische Freisitze gehörten (Kläger im Verfahren 22 A 15.40033, Sch1-str.. 8, Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 9), so berufen sich diese Kläger mit dieser "Attraktivität" auf einen rein öffentlichen Belang, nicht auf ein ihnen zustehendes, subjektiv-öffentliches Recht.

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40036

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031
    Der neue Zugang zur S-Bahn ist etwa bei Bau-km 105, 8 (nach etwa 2/3 der Fußgängerzone in östlicher Richtung betrachtet, auf Höhe der Grundstücksgrenze Sch1-str.. 1/Sch1-str.. 3) geplant; dort befand sich zwischen den nach Westen bzw. Osten weisenden Giebelseiten der Häuser ehemals eine Passage zwischen der Sch-straße und der südlich davon verlaufenden Parallelstraße, der B-straße, die (nach Angabe der Klägerinnen im Parallelverfahren 22 A 15.40036) jetzt nicht mehr durchgängig ist.

    3 (22 A 15.40036) dagegen sind nur von der Sch-straße aus zu erreichen, weil eine Passage, die ehemals Sch-straße und B-straße zwischen den Häusern Sch1-str.

    Im Klageverfahren haben die Beigeladenen zwar vorgetragen (Schriftsatz vom 23.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 27), das planfestgestellte Fassadengerüst sei geradezu "filigran", es sei "nicht in sich geschlossen", nicht mit Planen verhängt und nicht so bemessen, dass es eine Verschattung erzeugen könnte.

    Zu beanstanden ist auch der Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 30.10.2015 im Verfahren 22 A 15.40036, S. 14 Buchst. c), wonach ein Großteil der vorliegend betroffenen Räume zu gewerblichen Nutzungen gehörten, die nach Art. 45 Abs. 3 BayBO auch in fensterlosen Räumen baurechtlich zulässig seien (z. B. Verkaufsräume, ärztliche Behandlungsräume).

    Dass eine - von vornherein angeordnete - Einhausung (je nach Bauphase) entweder unzumutbar aufwendig (Kosten-/Nutzenvergleich) oder/und (wegen "Nebenwirkungen" wie z. B. einer beträchtlichen Verschattung sowie Lärm beim Bau der Einhausung selbst) für die Betroffenen noch schlechter wäre, haben die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 23. März 2016 (Verfahren 22 A 15.40036, Sch1-str.. 3) unter Hinweis auf die Ergänzende Schalltechnische Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A, S. 30) nachvollziehbar dargelegt.

    Auch soweit die Kläger in den Parallelverfahren 22 A 15.40033, 22 A 15.40035 und 22 A 15.40036 (Sch1-str.. 8, 5 und 3) geltend machen, eine "Einhausung" der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz im Verfahren 22 A 15.40036 vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen, nicht abwägungsfehlerhaft.

    Weshalb die Einschätzung, eine Einhausung der Baustelle sei im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Relation unverhältnismäßig, deswegen anders ausfallen müsste, weil nicht die einzelnen Bauphasen für sich, sondern die Baumaßnahme als Ganzes und die Gesamtdauer aller Baumaßnahmen in der Sch-straße zu betrachten seien (wie die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40036, Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2, meinen), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht.

    Den Vortrag der Beigeladenen, dass der Baulärm in größeren Arbeitstiefen unter Berücksichtigung der Wirkung der Lärmschutzwand auf ein zumutbares Maß abnehme, haben die Klägerinnen (Verfahren 22 A 15.40036) zwar (ohne Erläuterung) bestritten; sie haben aber keine substantiierten Einwände gegen die fachliche Richtigkeit der Schallimmissionsprognosen - insbesondere der Objektbeurteilung des Anwesens Sch1-str.

    Soweit die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40036 (Sch1-str.. 3, Schriftsatz vom 20.6.2016) eine Einhausung auch zur Vermeidung von Staubimmissionen für geboten halten, ist eine solche Einhausung - wie oben im Abschnitt zu baubedingten Lärmimmissionen dargelegt - zum Teil schon aus technischen Gründen und wegen ihrerseits verursachter Beeinträchtigungen nicht möglich oder untunlich.

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031
    Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B.v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.).

    Das EBA hat - entgegen der Ansicht der Klägerinnen, die die Bayerische Bauordnung für anwendbar halten (Schriftsatz vom 12.8.2015, S. 20 unten) - zu Recht in Ermangelung spezieller gesetzlicher Regeln für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und § 22 Abs. 1 i.Vm. § 3 Abs. 1 BlmSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) angewandt; der vorliegend von der Baustelle verursachte Lärm währt zwar - in unterschiedlichem Maß - über mehrere Jahre, ist aber im Gegensatz zu grds. dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm dennoch zeitlich begrenzt (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393, Rn. 26 ff. [56]; BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40052 - juris, Rn. 99 ff. m. w. N.).

    der AVV Baulärm über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (BVerwG, U.v. 10.7.2012 -7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 45), dass aber bei der Bestimmung der Lärm-Zumutbarkeitsschwelle im konkreten Fall die tatsächliche Lärmvorbelastung berücksichtigt werden darf (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 32), und dass zu den im Anwendungsbereich der AVV Baulärm geschützten Nutzflächen außerhalb der Gebäude ("Außenbereich") zwar Freisitze von Restaurants und Gaststätten gehören können, nicht aber ein "Außenkontaktbereich" vor Ladengeschäften, auch wenn sich in diesem Bereich Kunden als "Publikum" und Teil der "Allgemeinheit" vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 33-35).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 77-79 m. w. N.) ist zudem ein Lärmschutzkonzept gebilligt worden, das Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bzw. eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grund nach davon abhängig macht, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" für Innenschallpegel (im vorliegenden Fall: 35 dB(A) für Hotelzimmer, 50 dB(A) für Apotheken-Geschäftsräume, vgl. PFB, S. 203 oben, sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden) überschritten werden.

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 60.85

    Ermessensmaßstab - Ausnahmegenehmigung - Verkehrsverbot

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031
    Die Zufahrt mit einem Fahrzeug gehört zu diesem Kern des Anliegergebrauchs deshalb nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (grundlegend: BVerwG, U.v. 20.5.1987 -7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 11).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der sog. "Norderney"-Entscheidung zwar die saisonale Vollsperrung einer Straße für zulässig erachtet (BVerwG, U.v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 1).

    Es hat hierbei aber darauf abgestellt, dass wenigstens für Taxen, Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung und ähnliche Fahrzeuge eine Zufahrt zum Grundstück erhalten geblieben war (BVerwG, U.v. 20.5.1987, a. a. O., Rn. 12).

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059

    Mittlerer Streckenabschnitt der 2. S-Bahn-Stammstrecke in München - Klagen von

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031
    Hinsichtlich des gegen die Planrechtfertigung erhobenen Einwands, das Gesamtvorhaben sei nicht finanzierbar und damit wegen unüberwindlicher finanzieller Schranken objektiv nicht realisierbar im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 20.5.1999 - 4 A 12/98 - UPR 1999, 355) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Urteilen vom 24. Januar 2011 - z. B. 22 A 09.40059 - darauf hingewiesen, dass nach § 18c Nr. 1 AEG ein Zeitrahmen von ca. 10 bis 15 Jahren ab der Unanfechtbarkeit des Plans bis zum Beginn der Durchführung des Plans gilt und dass vorliegend nicht ersichtlich sei, dass das EBA davon hätte ausgehen müssen, der Bau der zweiten S-Bahn-Stammstrecke werde innerhalb dieses Zeitrahmens aus finanziellen Gründen scheitern.

    Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87).

    Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2009 -9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U.v. 25.10.2001 - 11 A 30.00 - juris; BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65).

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031
    Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B.v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.).

    Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 604 m. w. N.).

  • BGH, 23.04.2015 - III ZR 397/13

    Beeinträchtigung eines Hausgrundstücks durch den Bau der Ortsumgehung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031
    Kämen indes Anordnungen zu spät, weil z. B. sich Schäden infolge der unerwarteten Beeinträchtigungen sehr schnell eingestellt hätten, so wären zwar solche Einwirkungen und die Schäden vom Planfeststellungsverfahrensrecht nicht erfasst (BGH, U.v. 23.4.2015 - III ZR 397/13 - BayVBl 2015, 610, juris Rn. 22 ff.).

    Dies hätte aber andererseits zugunsten der Betroffenen die Folge, dass die Grundlage für die - im Regelfall gegebene - Sperrwirkung eines bestandskräftigen PFB in Bezug auf zivilrechtliche Entschädigungsansprüche entfällt, diese also vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden können (BGH, U.v. 23.4.2015 - III ZR 397/13 - a. a. O., Rn. 31); die Betroffenen sind in derartigen Fällen also nicht rechtlos gestellt.

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40043

    Planfeststellung für Neubau einer S-Bahn-Stammstrecke - Schutz von Vermietern und

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031
    Die dortigen Verhältnisse sind in Bezug auf den gebotenen Schutz vor baubedingten Erschütterungen nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall vergleichbar; der Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung in seinen den PFA 2 betreffenden Urteilen gebilligt (BayVGH, z. B. U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 -, Rn. 117).

    Das von diesen Klägern angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40043 u. a. - ist hinsichtlich der Beurteilung von Außenkontaktbereichen durch das eingangs genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11) überholt.

  • VGH Bayern, 03.07.2008 - 11 CE 08.1752

    Straßenfest; vorübergehende Sperrung der Zufahrt für Anlieger; Anliegergebrauch;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031
    Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch bleibt immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße; dieses Angewiesensein umschließt als Erfordernis in erster Linie den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BayVGH, B.v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 16, m. w. N.).

    Ein vollständiger Wegfall der angemessenen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen (Fall a) wurde dann für zumutbar gehalten, wenn er nur sehr kurz andauerte (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 15, m. w. N., betreffend eine mehrstündige Straßensperrung an einem eintägigen Straßenfest).

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40035

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031
    5 (22 A 15.40035) die "S." gewissermaßen auf ihrer Rückseite, nämlich auf der anderen Seite des Gebäudekomplexes unter der Anschrift Bayerstr.

    Auch soweit die Kläger in den Parallelverfahren 22 A 15.40033, 22 A 15.40035 und 22 A 15.40036 (Sch1-str.. 8, 5 und 3) geltend machen, eine "Einhausung" der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz im Verfahren 22 A 15.40036 vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen, nicht abwägungsfehlerhaft.

  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 VR 4.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045
  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 22 A 14.40037

    Planfeststellung, Selbstständige Betriebsanlage, Einheitlicher Beschluss, AEG

  • BGH, 07.07.1980 - III ZR 32/79
  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 22 A 09.40068

    Planfeststellung für einen Straßenbahnneubau; Feststellung der Nichtigkeit;

  • VGH Bayern, 20.05.2014 - 22 A 12.40062

    Lärmschutzwand statt freier Sicht

  • BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung; Aufhebung der Aussetzung;

  • KG, 08.01.2001 - 8 U 5875/98

    Minderung des Mietzinses bei gewerblich vermietetes Gebäude wegen umfangreicher

  • LG Berlin, 12.04.1994 - 63 S 439/93

    Mietminderung bei Bauarbeiten u.a.

  • BVerwG, 27.07.2010 - 9 B 108.09

    Straßenplanung; Anliegerinteresse in der Abwägung; Gewinneinbußen von

  • BVerwG, 25.10.2001 - 11 A 30.00

    Beiladung einer Energieversorgungs GmbH & Co KG

  • VGH Bayern, 16.04.1998 - 11 B 97.833
  • BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 41.04

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

  • BVerwG, 21.12.2005 - 9 A 12.05

    Planfeststellung; Schließung eines Bahnübergangs; Folgemaßnahmen; Ersatzweg;

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 61.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

  • VGH Bayern, 16.07.2013 - 22 A 12.40073

    Neufahrner Kurve darf gebaut werden

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40052

    Planfeststellung für Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke; Auswahlentscheidung

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2011 - 5 S 2100/11

    Zur Beteiligung von Naturschutzvereinigungen an Planfeststellungsverfahren -

  • BVerwG, 28.01.2004 - 9 A 27.03

    Beseitigung eines Bahnübergangs; Vertrauen auf Aufrechterhaltung einer günstigen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03

    Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für

  • BVerwG, 27.06.2007 - 4 A 2004.05

    Planfeststellung; luftrechtliche ~; Fluglärm; Zumutbarkeit; Schutzvorkehrungen;

  • VGH Bayern, 07.10.2009 - 22 A 09.40002

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung von Bahnübergängen; Verbindung

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

  • OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15

    Einziehung; Fußgängerzone; Lieferverkehr; Straßenrecht; Straßenverkehrsrecht;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2016 - 5 S 1229/14

    Zum Kern des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs

  • BVerwG, 19.03.2014 - 7 A 24.12
  • BVerwG, 18.03.2015 - 3 B 3.15
  • VGH Bayern, 27.11.2012 - 22 A 09.40034

    Auflassung oder technische Sicherung von Bahnübergängen

  • BVerwG, 09.04.2003 - 9 A 37.02

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses; Abwägung bei

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

  • BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09

    Fachplanungsrecht; Alternativlösungen; Trassenvarianten; Grobanalyse;

  • VGH Bayern, 16.04.2014 - 22 A 10.40044

    Der U-Bahn-Bau in Nürnberg

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 4.12

    Planfeststellung; Netzausbau; Netzentwicklungsplan; Netzregion;

  • BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 685/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

  • VGH Bayern, 20.11.2012 - 22 A 10.40041

    Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb einer 110kV-Freileitung

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40035

    Planfeststellungsbeschluss; Neubaustrecke; Baustelle; Baustellenlärm; AVV

    In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichten (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen.

    Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G... (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

    7 (Verfahren 22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr.

    Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

    Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen "Wand" (Verschattung) nicht sinnvoll wäre.

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40036

    Mittlerer Streckenabschnitt der 2. S-Bahn-Stammstrecke in München - Klagen von

    In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichend seien (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen.

    Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G... (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

    7 (22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr.

    Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

    Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand, wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen "Wand" (Verschattung) nicht sinnvoll wäre.

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033

    Anliegerklagen gegen Planfeststellungsbeschluss für 2. S-Bahn-Stammstrecke in

    In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichend seien (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen.

    Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G. (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

    7 (22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr.

    Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

    Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen "Wand" (Verschattung) nicht sinnvoll wäre.

  • OVG Hamburg, 16.10.2019 - 1 Es 3/19

    Eilanträge gegen den Planfeststellungsbeschluss für den barrierefreien Ausbau der

    Auf diesen Anspruch wird sich auch ein Gewerbetreibender berufen können, der seine Geschäftsräume lediglich gemietet oder gepachtet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2004, 9 A 16.03, juris Rn. 25; VGH München, Urt. v. 11.7.2016, 22 A 15.40031, juris Rn. 28 m.w.N.; Schütz in Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 63-65).

    Soweit sich die Antragstellerin auf ein öffentliches Interesse an Außengastronomie in der Mönckebergstraße beruft (Antragsbegründung S. 9 f., Nrn. 11 und 12), macht sie einen allgemeinen öffentlichen Belang, nicht aber einen individuellen Belang geltend (vgl. VGH München, Urt. v. 11.7.2016, 22 A 15.40031, juris Rn. 160).

    wenig gewichtiger Belang eingestuft wird (so auch VGH München, Urt. v. 11.7.2016, 22 A 15.40031, juris Rn. 149 ff., 157, 159).

    Selbst der vorliegend mangels Erforderlichkeit (siehe Auflage 1.10) gar nicht ausgesprochene Widerruf der Sondernutzungserlaubnis wäre kein Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. VGH München, Urt. v. 11.7.2016, a.a.O., Rn. 159).

  • VGH Bayern, 27.06.2019 - 22 AE 19.40025

    Eisenbahnrecht - Eilantrag des Verkehrsclub Deutschland e.V. gegen den Abriss des

    Auch angesichts dessen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angegriffenen PFB vom 9. Juni 2015 rechtskräftig festgestellt hat (BayVGH, Ue. v. 11.07.2016 - 22 A 15.40031, -.40033, -.40035 und -.40036), wird der Vortrag des Antragstellers den Darlegungs- und Glaubhaftmachungsanforderungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht gerecht.

    Dies kann aber neue Betroffenheiten nicht schaffen, weil die vom Antragsteller angesprochene "besondere Lagegunst" eines Gewerbetreibenden rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt ist (vgl. BayVGH, z.B. U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40031 - juris Rn. 60).

    Durch den Wegfall des Aufgangs S.straße würden die baulichen Maßnahmen sowie bauzeitliche Auswirkungen auf Dritte im Nahbereich des Aufgangs deutlich verringert; daneben würden verschiedene Regelungen im PFB gegenstandslos, die aufgrund der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 11.7.2016 - 22 A 15.40031 u.a.) ergänzungsbedürftig gewesen wären.

  • VGH Bayern, 15.07.2021 - 22 AS 21.40014

    Planfeststellung für die Errichtung eines beschrankten Bahnübergangs

    Die Planrechtfertigung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Vorhaben nicht realisierbar wäre (vgl. dazu etwa BVerwG, U.v. 20.5.1999 - 4 A 12.98 - juris, LS 1; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40031 - juris Rn. 35).
  • VGH Bayern, 25.10.2019 - 22 A 18.40029

    Anfechtungsklage gegen Planfeststellungsbeschluss über Erneuerung einer

    Ein Abwägungsfehler liegt daher nicht schon dann vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 22 A 16.40040 - juris Rn. 19; U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40031 - juris Rn. 39 m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 - juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.2016 - 9 A 25.15 - juris Rn. 39 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2022 - 7 KS 30/21

    Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls; UVP-Vorprüfung; Vorprüfungspflicht

    Allerdings hat er als Verpächter ein in der Abwägung zu berücksichtigendes Interesse daran, mit den Bauarbeiten und deren Folgen begründete Mietminderungen der GmbH zu vermeiden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2016 - 22 A 15.40031 -, juris; Urteil vom 17.02.2011 - 22 A 09.40060 -, juris; Urteil vom 24.01.2011 - 22 A 09.40045 -, juris).
  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 22 A 16.40040

    Planfeststellung für eine Gasversorgungsleitung

    Ein Abwägungsfehler liegt selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40031 - RdNrn. 39 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.2016 - 9 A 25.15 - Rn. 39 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.12.2016 - 22 A 15.40030

    Streitwert einer Verpflichtungsklage auf eisenbahnrechtliche Planergänzung wegen

    Der Senat hat zuletzt bei Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für ein Eisenbahnvorhaben, mit denen eine Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs bzw. eine Minderung der Einkünfte aus Verpachtung oder Vermietung von Gewerbeflächen geltend gemacht wird, mangels konkreter Angaben über die zu erwartenden Einbußen einen Streitwert von 30.000 EUR für angemessen erachtet (zuletzt B.v. 23.8.2016 - 22 A 15.40031), in früheren ähnlich gelagerten Fällen, die den Bau der "zweiten S-Bahn-Stammstrecke" am Marienhof betrafen, dagegen einen Streitwert von 60.000 EUR (z. B. B.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 und 22 A 09.40050).
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