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   VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033   

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VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033 (https://dejure.org/2016,31062)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.07.2016 - 22 A 15.40033 (https://dejure.org/2016,31062)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Juli 2016 - 22 A 15.40033 (https://dejure.org/2016,31062)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts für das Vorhaben "Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München"; Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit

  • rewis.io

    Anliegerklagen gegen Planfeststellungsbeschluss für 2. S-Bahn-Stammstrecke in München (Westabschnitt)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planfeststellung für Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke; Auswahlentscheidungen bezüglich der Trasse und der technischen Bauvariante für einen S-Bahn-Zugang; Schutz von Eigentümern, Vermietern und Inhabern von Geschäftsbetrieben vor den Immissionen einer stationären ...

  • rechtsportal.de

    Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts für das Vorhaben "Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München"; Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (36)

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 2. S-Bahn-Stamm-Strecke in München

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033
    In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichend seien (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen.

    Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G. (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).

    7 (22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr.

    Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.

    Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen "Wand" (Verschattung) nicht sinnvoll wäre.

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033
    Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B. v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.).

    Das EBA hat zu Recht in Ermangelung spezieller gesetzlicher Regeln für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BlmSchG die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - AVV Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil. zum BAnz Nr. 160 vom 1.9.1970) angewandt; der vorliegend von der Baustelle verursachte Lärm währt zwar - in unterschiedlichem Maß - über mehrere Jahre, ist aber im Gegensatz zu grundsätzlich dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm dennoch zeitlich begrenzt (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393, Rn. 26 ff. [56]; BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40052 - juris, Rn. 99 ff. m. w. N.).

    der AVV Baulärm über dem jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 45), dass aber bei der Bestimmung der Lärm-Zumutbarkeitsschwelle im konkreten Fall die tatsächliche Lärmvorbelastung berücksichtigt werden darf (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 32), und dass zu den im Anwendungsbereich der AVV Baulärm geschützten Nutzflächen außerhalb der Gebäude ("Außenbereich") zwar Freisitze von Restaurants und Gaststätten gehören können, nicht aber ein "Außenkontaktbereich" vor Ladengeschäften, auch wenn sich in diesem Bereich Kunden als "Publikum" und Teil der "Allgemeinheit" vorübergehend im Einwirkungsbereich des Baulärms aufhalten (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 33-35).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - a. a. O., Rn. 77-79 m. w. N.) ist zudem ein Lärmschutzkonzept gebilligt worden, das Maßnahmen des passiven Lärmschutzes bzw. eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von Innenräumen dem Grund nach davon abhängig macht, dass die oberen Anhaltswerte der VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" für Innenschallpegel (im vorliegenden Fall: 35 dB(A) für Hotelzimmer, 50 dB(A) für Apotheken-Geschäftsräume, vgl. PFB, S. 203 oben; sowie 50 dB(A) für Restaurants/Gaststätten/Läden) überschritten werden.

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 60.85

    Ermessensmaßstab - Ausnahmegenehmigung - Verkehrsverbot

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033
    Die Zufahrt mit einem Fahrzeug gehört zum Kern des Anliegergebrauchs daher nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (grundlegend: BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 11).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der sog. "Norderney"-Entscheidung zwar die saisonale Vollsperrung einer Straße für zulässig erachtet (BVerwG, U. v. 20.5.1987 - 7 C 60/85 - BayVBl 1988, 24, Rn. 1).

    Es hat hierbei aber darauf abgestellt, dass wenigstens für Taxen, Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung und ähnliche Fahrzeuge eine Zufahrt zum Grundstück erhalten geblieben war (BVerwG, U. v. 20.5.1987, a. a. O., Rn. 12).

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033
    Nicht geschützt sind insbesondere der Verlust an Stammkunden, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn wie hier kein besonderer Vertrauensschutz besteht und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswerts führen (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 74, bestätigt durch BVerwG, B. v. 22.6.2015 - 4 B 61/14; BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 u. a. - NVwZ 2012, 1393 ff.).

    Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten; die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris, Rn. 604 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 03.07.2008 - 11 CE 08.1752

    Straßenfest; vorübergehende Sperrung der Zufahrt für Anlieger; Anliegergebrauch;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033
    Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch ist immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf die Existenz und die Benutzung der Straße; dieses Angewiesensein umfasst als Erfordernis zuvörderst den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 16, m. w. N.).

    Ein vollständiger Wegfall der angemessenen Nutzungsmöglichkeit im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen (Fall a) wurde dann für zumutbar gehalten, wenn er nur sehr kurz andauerte (vgl. BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 11 CE 08.1752 - juris, Rn. 15, m. w. N., betreffend eine mehrstündige Straßensperrung an einem eintägigen Straßenfest).

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40036

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033
    Auch soweit verschiedene klagende Anlieger geltend gemacht haben, eine "Einhausung" der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz im Verfahren 22 A 15.40036 vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen nicht abwägungsfehlerhaft.

    Weshalb die Einschätzung, eine Einhausung der Baustelle sei im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Relation unverhältnismäßig, deswegen anders ausfallen müsse, weil nicht die einzelnen Bauphasen für sich, sondern die Baumaßnahme als Ganzes und die Gesamtdauer aller Baumaßnahmen in der Schützenstraße zu betrachten seien (wie die Klägerinnen im Parallelverfahren 22 A 15.40036, Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2, meinen), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht.

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40043

    Planfeststellung für Neubau einer S-Bahn-Stammstrecke - Schutz von Vermietern und

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033
    Die dortigen Verhältnisse sind in Bezug auf den gebotenen Schutz vor baubedingten Erschütterungen nach dem Eindruck des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorliegenden Fall vergleichbar; der Verwaltungsgerichtshof hat die dortige Regelung in seinen den PFA 2 betreffenden Urteilen gebilligt (BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 -, Rn. 117).

    Das von den Klägern angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2011 - 22 A 09.40043 u. a. - ist hinsichtlich der Beurteilung von Außenkontaktbereichen durch das eingangs genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 7 A 11/11) überholt.

  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 VR 4.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033
    Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - NuR 2013, 357, Rn. 88; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4/10 - DVBl 2010, 1300 und B. v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 - NuR 2009, 480 m. w. N.).

    Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U. v. 25.10.2001 - 11 A 30.00 - juris; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65).

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059

    Mittlerer Streckenabschnitt der 2. S-Bahn-Stammstrecke in München - Klagen von

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033
    Dieser Fehler ist aber nicht erheblich im Sinn von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 85 ff., 87).

    Insoweit gilt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten auf die Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten übertragen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753; BVerwG, U. v. 25.10.2001 - 11 A 30.00 - juris; BVerwG, B. v. 22.7.2010 - 7 VR 4. u. a. - DVBl 2010, 1300 m. w. N.; BayVGH, z. B. U. v. 24.1.2011 - 22 A 09.40059 - juris, Rn. 65).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 7 A 24.12

    Planfeststellungsbeschluss; Neubaustrecke; Baustelle; Baustellenlärm; AVV

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033
    Das EBA durfte auch in die Abwägung einstellen, dass die Lärmwirkungen von Baustellen nur vorübergehend sind und diesen situationsabhängig gegebenenfalls auch ausschließlich mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - UPR 2014, 393).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2016 - 5 S 1229/14

    Zum Kern des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs

  • BVerwG, 27.06.2007 - 4 A 2004.05

    Planfeststellung; luftrechtliche ~; Fluglärm; Zumutbarkeit; Schutzvorkehrungen;

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40035

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

  • BVerwG, 25.10.2001 - 11 A 30.00

    Beiladung einer Energieversorgungs GmbH & Co KG

  • BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung; Aufhebung der Aussetzung;

  • VGH Bayern, 07.10.2009 - 22 A 09.40002

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung von Bahnübergängen; Verbindung

  • BVerwG, 21.12.2005 - 9 A 12.05

    Planfeststellung; Schließung eines Bahnübergangs; Folgemaßnahmen; Ersatzweg;

  • BVerwG, 27.07.2010 - 9 B 108.09

    Straßenplanung; Anliegerinteresse in der Abwägung; Gewinneinbußen von

  • VGH Bayern, 16.07.2013 - 22 A 12.40073

    Neufahrner Kurve darf gebaut werden

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40052

    Planfeststellung für Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke; Auswahlentscheidung

  • VGH Bayern, 16.04.1998 - 11 B 97.833
  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 22 A 14.40037

    Planfeststellung, Selbstständige Betriebsanlage, Einheitlicher Beschluss, AEG

  • BVerwG, 28.01.2004 - 9 A 27.03

    Beseitigung eines Bahnübergangs; Vertrauen auf Aufrechterhaltung einer günstigen

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 61.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

  • OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15

    Einziehung; Fußgängerzone; Lieferverkehr; Straßenrecht; Straßenverkehrsrecht;

  • BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 685/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 4.12

    Planfeststellung; Netzausbau; Netzentwicklungsplan; Netzregion;

  • VGH Bayern, 27.11.2012 - 22 A 09.40034

    Auflassung oder technische Sicherung von Bahnübergängen

  • BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09

    Fachplanungsrecht; Alternativlösungen; Trassenvarianten; Grobanalyse;

  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht

  • BVerwG, 09.04.2003 - 9 A 37.02

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses; Abwägung bei

  • VGH Bayern, 20.11.2012 - 22 A 10.40041

    Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb einer 110kV-Freileitung

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031
    Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Sch-straße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station "Hauptbahnhof tief" eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei.

    Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Kläger in den Verfahren 22 A 15.40033 ff., dass der Vergleich der Durchgangsbreiten am neuen S-Bahn-Zugang mit den Breiten der Gehwege in der Sch-straße westlich der L2-straße (vgl. hierzu PFB, S. 335 unten) fehlerhaft sei, weil in der L2-straße kein Lieferverkehr stattfinde, wohl aber in der Sch-straße (Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6), ist nicht stichhaltig.

    8 (22 A 15.40033) wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19).

    8 (22 A 15.40033).

    Auch soweit die Kläger in den Parallelverfahren 22 A 15.40033, 22 A 15.40035 und 22 A 15.40036 (Sch1-str.. 8, 5 und 3) geltend machen, eine "Einhausung" der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz im Verfahren 22 A 15.40036 vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen, nicht abwägungsfehlerhaft.

    Die klagenden Anwohner in der Sch-straße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. Schriftsatz vom 11.9.2015 im Verfahren 22 A 15.40033 - Sch1-str.. 8 -, S. 14-16).

    Die von den Klägern im Verfahren 22 A 15.40033 (Sch1-str.. 8) für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen.

    Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse.

    Soweit klägerseits noch eingewandt worden ist, die grds. entschädigungslos hinzunehmende Minderung der bloßen Erwerbschance sei bei der Abwägung deswegen doch zu berücksichtigen, weil zur "Attraktivität einer Fußgängerzone" auch gastronomische Freisitze gehörten (Kläger im Verfahren 22 A 15.40033, Sch1-str.. 8, Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 9), so berufen sich diese Kläger mit dieser "Attraktivität" auf einen rein öffentlichen Belang, nicht auf ein ihnen zustehendes, subjektiv-öffentliches Recht.

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40036
    Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Schützenstraße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station "Hauptbahnhof tief" eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei.

    8 (22 A 15.40033) wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19).

    8 (22 A 15.40033).

    Auch soweit die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren (wie auch die Kläger in den Parallelverfahren 22 A 15.40033 und 22 A 15.40035, Schützenstr. 8 und 5) geltend machen, eine "Einhausung" der Baustelle sei zum Schutz der Anliegerbelange, und zwar sowohl wegen des Baulärms als auch des entstehenden Staubs, generell - zumindest aber in der zweitlautesten Bauphase - geboten (z. B. Schriftsatz vom 20.6.2016, S. 2), erscheint der Verzicht auf eine Einhausung, kombiniert mit aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen, soweit sie nicht untunlich sind, bzw. Vorkehrungen gegen Staubimmissionen nicht abwägungsfehlerhaft.

    Die klagenden Anwohner in der Schützenstraße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. z. B. Schriftsatz vom 11.9.2015 im Verfahren 22 A 15.40033 - Schützenstr. 8 -, S. 14-16).

    Die von den Klägern im Verfahren 22 A 15.40033 (Schützenstr. 8) für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen.

    Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse.

    8 (FlNr. 6757/3, Verfahren 22 A 15.40033) zutreffen; für das im vorliegenden Fall betroffene Grundstück Schützenstr.

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40035
    Das im PFB (S. 333) angesprochene Hindernis für eine Situierung des neuen Zugangs mehr am westlichen Anfang der Schützenstraße, also näher am Hauptbahnhof, nämlich die Überwindung einer großen Höhendifferenz, haben die Beigeladenen im Klageverfahren dahingehend erläutert (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, S. 11), dass von der neuen S-Bahn-Station "Hauptbahnhof tief" eine Höhendifferenz von über 40 m zu bewältigen sei.

    8 (22 A 15.40033) wird geltend gemacht, die dortige Diskothek werde vormittags mit bis zu 150 Flaschenträgern beliefert, die Tanzschule wöchentlich mit 80 Flaschenträgern (Schriftsatz vom 11.9.2015, S. 19).

    8 (Verfahren 22 A 15.40033).

    Die klagenden Anwohner in der Schützenstraße möchten erreichen, dass die durch eine derartige Beeinträchtigung der Außenkontaktbereiche von Hotels und Ladengeschäften bedingten wirtschaftlichen Nachteile - soweit sie nicht vermieden werden könnten - jedenfalls zu entschädigen sein sollen (vgl. z. B. Schriftsatz vom 11.9.2015 im Verfahren 22 A 15.40033 - Schützenstr. 8 -, S. 14-16).

    Die - u. a. - von den Klägern im Verfahren 22 A 15.40033 (Schützenstr. 8) für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Gerichtsentscheidungen stehen dem nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss von 27. Juli 2010 (Az. 9 B 108/09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 86, juris, Rn. 2) zwar als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt bezeichnet, dass Anliegerinteressen in Gestalt befürchteter Gewinnausfälle bis hin zu einer Existenzvernichtung eines Gewerbetreibenden aufgrund der Dauer von Bauarbeiten für ein Straßenbauprojekt im allgemeinen einen abwägungserheblichen Belang darstellen.

    Die Beigeladenen haben hierzu ergänzend ausgeführt (Schriftsatz vom 30.3.2016 im Verfahren 22 A 15.40033, Nr. 3.2 auf S. 39), dass gemäß Nr. 4.4 der Sondernutzungsrichtlinien der LHM bei Freischankflächen über 40 m² Baugenehmigungen, befristet auf jeweils 5 Jahre, aber gleichfalls in stets widerruflicher Weise und unter dem Vorbehalt erteilt würden, dass aus verkehrs- und/oder sicherheitsrechtlichen Gründen über die Gehwegflächen kurzfristig anders disponiert werden müsse.

  • VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034

    Zur Abgrenzung von planfeststellungsersetzendem Bebauungsplan und

    Mit Blick auf die Auswahl einer bestimmten Trasse sind sie nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 98; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 129 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 33).

    Ein Abwägungsfehler liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 33 m.w.N.).

    Danach kann die Bewältigung nachteiliger Wirkungen durch ein Planvorhaben, deren Ausmaß sich im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht zuverlässig prognostizieren lässt, auf einen späteren Zeitpunkt, zu dem sich diese genauer ermitteln lassen, verschoben werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 76; zum noch weitergehenden Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 113; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 81 ff.).

  • VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035

    Planfeststellung für die Verlängerung einer Straßenbahnlinie

    Mit Blick auf die Auswahl einer bestimmten Trasse sind sie nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 98; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 129 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 33).

    Ein Abwägungsfehler liegt selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 33 m.w.N.).

    Danach kann die Bewältigung nachteiliger Wirkungen durch ein Planvorhaben gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einer späteren Entscheidung vorbehalten werden, wenn ihr Eintreten konkret zu erwarten ist, ihr Ausmaß sich jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschätzen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 113; U.v. 25.5.2005 - 9 B 41.04 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 76).

  • VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037

    Planfeststellung für die Verlängerung einer Straßenbahnlinie

    Mit Blick auf die Auswahl einer bestimmten Trasse sind sie nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 98; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 129 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 33).

    Ein Abwägungsfehler liegt selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 33 m.w.N.).

    Danach kann die Bewältigung nachteiliger Wirkungen durch ein Planvorhaben gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einer späteren Entscheidung vorbehalten werden, wenn ihr Eintreten konkret zu erwarten ist, ihr Ausmaß sich jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschätzen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 113; U.v. 25.5.2005 - 9 B 41/04 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 76).

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Baulärm ist auch dann, wenn er - in unterschiedlichem Maße - über mehrere Jahre von einer Baustelle ausgeht, im Gegensatz zu grundsätzlich dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm zeitlich begrenzt, also vorübergehend (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 26 ff.; VGH München, Urt. v. 11.7.2016, 22 A 15.40033, juris Rn. 83; Urt. v. 24.1.2011, 22 A 09.40052, juris Rn. 99 ff. m.w.N.; zum belastungsmindernden Aspekt nur vorübergehender Einwirkung auch OVG Hamburg, Beschl. v. 19.2.2001, 2 Bs 370/00, juris Rn. 129).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 32; so auch Beschl. v. 1.4.2016, 3 VR 2.15, juris Rn. 27, 30; dem folgend VGH München, Urt. v. 11.7.2016, 22 A 15.40033, juris Rn. 83; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 8.2.2007, 5 S 2257/05, juris Rn. 136) führt hierzu weiter aus:.

  • VGH Bayern, 01.12.2016 - 22 A 15.40030

    Streitwert einer Verpflichtungsklage auf eisenbahnrechtliche Planergänzung wegen

    Bei vergleichbarer Fallkonstellation, jedoch konkreten Angaben über die zu erwartenden Einbußen, hat der Verwaltungsgerichtshof sein Ermessen bei der Streitwertfestsetzung dahingehend ausgeübt, dass er bei jedem der drei (vom selben Planfeststellungsbeschluss betroffenen, aber Gegenstand selbstständiger Anfechtungsklagen gewesenen) Anwesen von einem Streitwert in Höhe von - gerundet - 10% des mitgeteilten Netto-Jahresmietertrags ausging (Beschlüsse jeweils vom 23.8.2016 - 22 A 15.40033, 22 A 15.40035 und 22 A 15.40036).

    Andererseits handelt es sich vorliegend - gerade im Vergleich mit den übrigen, vom selben Planfeststellungsbeschluss betroffenen, ehemals streitbefangenen Anwesen (Verfahren mit den Az. 22 A 15.40033, 22 A 15.40035 und 22 A 15.40036) - um ein außergewöhnlich großes Gewerbegrundstück.

  • VGH Bayern, 01.08.2022 - 22 A 21.40003

    Planfeststellung für Verlängerung einer Straßenbahnlinie

    Danach kann die Bewältigung nachteiliger Wirkungen durch ein Planvorhaben, deren Ausmaß sich im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht zuverlässig prognostizieren lässt, auf einen späteren Zeitpunkt, zu dem sich diese genauer ermitteln lassen, verschoben werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 u.a. - juris Rn. 246; U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 76; zum noch weitergehenden Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 113; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 81 ff.).
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