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   VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 CS 18.66   

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VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 CS 18.66 (https://dejure.org/2018,22961)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.07.2018 - 11 CS 18.66 (https://dejure.org/2018,22961)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - 11 CS 18.66 (https://dejure.org/2018,22961)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FeV § 7 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 30; VwGO § 80 Abs. 5; RL 2006/126/EG Art. 7 Abs. 1 lit. e
    Anforderungen an den Wohnsitznachweis zur Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis

  • verkehrslexikon.de

    Keine Umschreibung einer polnischen Fahrerlaubnis nach Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnsitznachweis zur Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis; Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Inland hinsichtlich Umschreibung einer polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • rewis.io

    Anforderungen an den Wohnsitznachweis zur Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umschreibung einer polnischen Fahrerlaubnis; Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland; Wohnsitzerfordernis; unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat; Führerschein; Fahrerlaubnispflicht; Alkohol; Droge

  • rechtsportal.de

    Wohnsitznachweis zur Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis; Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Inland hinsichtlich Umschreibung einer polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 11 CE 17.718

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 CS 18.66
    Nachdem keine Umstände ersichtlich sind, die die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung oder der Erteilung der Fahrerlaubnis als gesichert erscheinen ließen, stellt auch die Anmeldung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat kurze Zeit vor der Ausstellung des Führerscheins ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sich der Antragsteller nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2018 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Wenn wie hier aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen darauf hinweisen, dass die im Führerschein eingetragene Angabe zum Wohnsitz unzutreffend ist, obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen, wenn er daran festhält, dass er das Wohnsitzerfordernis erfüllt (BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48/14 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 8 ff., B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 11 ZB 16.2458

    Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis - Annahme eines

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 CS 18.66
    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (EuGH, a.a.O. Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund jedenfalls sind entsprechende Negativauskünfte geeignet, Zweifel am Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes zu wecken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 14; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 11 CS 17.1257

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 CS 18.66
    Vor diesem Hintergrund jedenfalls sind entsprechende Negativauskünfte geeignet, Zweifel am Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes zu wecken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 14; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 13.06.2017 - 11 CS 17.1022

    Wohnsitzerfordernis für Inlandsberechtigung einer EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 CS 18.66
    Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 11 CS 17.1022 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 CS 18.66
    Nach der ausländerrechtlichen Bescheinigung, die nach der Rechtsprechung des Senats allerdings ohnehin nicht dazu geeignet ist zu bestätigen, dass der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz während des gesamten Zeitraums tatsächlich an dem angegebenen Ort hatte (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 38; U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31), ist der Antragsteller seit 27. März 2007 als EU-Bürger registriert.
  • VGH Bayern, 03.06.2013 - 11 CE 13.738

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Inlandsungültigkeit; Wohnsitzverstoß;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 CS 18.66
    Wenn wie hier aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen darauf hinweisen, dass die im Führerschein eingetragene Angabe zum Wohnsitz unzutreffend ist, obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen, wenn er daran festhält, dass er das Wohnsitzerfordernis erfüllt (BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48/14 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 8 ff., B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.01.2015 - 3 B 48.14

    Verpflichtung zur Vorlage eines in der Tschechischen Republik erworbenen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 CS 18.66
    Wenn wie hier aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen darauf hinweisen, dass die im Führerschein eingetragene Angabe zum Wohnsitz unzutreffend ist, obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen, wenn er daran festhält, dass er das Wohnsitzerfordernis erfüllt (BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48/14 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 8 ff., B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.10.2012 - 11 B 12.1178

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 CS 18.66
    Nach der ausländerrechtlichen Bescheinigung, die nach der Rechtsprechung des Senats allerdings ohnehin nicht dazu geeignet ist zu bestätigen, dass der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz während des gesamten Zeitraums tatsächlich an dem angegebenen Ort hatte (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 38; U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31), ist der Antragsteller seit 27. März 2007 als EU-Bürger registriert.
  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 CS 18.66
    Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10 - Akyüz - NJW 2012, 1341, Rn. 73 f.).
  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 4.15

    Klagebegehren; Auslegung des Rechtsschutzziels; Feststellungsklage bei Streit

    Auszug aus VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 CS 18.66
    Es ist bei dessen Auslegung aber nicht an die Fassung der - hier missverständlich formulierten - Anträge gebunden, sondern hat das erkennbare, wahre Rechtsschutzziel zur Grundlage seiner Sachprüfung zu machen, das sich aus dem gesamten Prozessstoff ergeben kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2016 - 4 C 4/15 - BVerwGE 156, 94 = juris Rn. 9; Ortloff/Riese in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 88 Rn. 7).
  • BVerfG, 23.10.2007 - 2 BvR 542/07

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht

  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Garantie effektiven

  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Demgegenüber belegt eine behördliche Auskunft über einen bestimmten gemeldeten Wohnsitz oder über eine Zulassung zum vorübergehenden Aufenthalt (ausländerbehördliche Erfassung), wie hier das Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 29. Juli 2016, noch nicht das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes, da sie regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden beruht und damit kein unwiderlegbares Indiz darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 5; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 38 f.; B.v. 12.1.2018 a.a.O.; B.v. 11.7.2018 - 11 CS 18.66 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 11 AE 18.1741

    Anforderungen an eine einstweilige Anordnung im Fahrerlaubnisrecht

    Dem Antrag auf Zulassung der Berufung des Antragsgegners wird aber voraussichtlich zu entsprechen sein, da das Verwaltungsgericht die Entscheidungen des Senats vom 20. März 2018 (11 B 17.2236 - NJW 2018, 2343 Rn. 25), vom 22. Mai 2017 (11 CE 17.718 - juris) sowie vom 11. Juli 2018 (11 CS 18.66 - juris) nicht hinreichend berücksichtigt hat.
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