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   VGH Bayern, 11.10.2017 - 19 CE 17.2007   

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VGH Bayern, 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 (https://dejure.org/2017,40708)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 (https://dejure.org/2017,40708)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 (https://dejure.org/2017,40708)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 3, § 60a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 1 S. 2; VwGO § 123 Abs. 1
    Zuerkennung von Abschiebungsschutz für den ausländischen Elternteil eines ungeborene deutschen Kindes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Zuerkennung von Abschiebungsschutz für den ausländischen Elternteil eines ungeborene deutschen Kindes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebung einer abgelehnten Asylbewerberin (bei bestehender Schwangerschaft) in Begleitung eines Kleinkindes; Einreise- und Aufenthaltsverbot bis nach der Niederkunft (zehn Monate bei freiwilliger Ausreise, ansonsten 30 Monate); Beschwerdeverfahren während des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2017 - 19 CE 17.2007
    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abschiebung einer schwangeren Ausländerin, die von einem deutschen Staatsangehörigen ein Kind erwartet, das mit der Geburt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG bei wirksamer Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird, nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen vorläufig auszusetzen ist, sind zunächst die Grundsätze zu beachten, die das Bundesverfassungsgericht zum Familienschutz entwickelt hat (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - NVwZ 2006, 682; B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - FamRZ 2006, 187 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Rechtspositionen des Kindes und seiner Eltern im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen, insbesondere sei deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei (BVerfG, B.v. 8.12.2005, a.a.O.; B.v. 23.1.2006, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, U.v. 20.2.2003 - 1 C 13/02 - BVerwGE 117, 380, 390 f.).

    Bei der Wiedereinreise zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach der Geburt (im Wege des Familiennachzugs) wäre das deutsche Kind von dem spezifischen Betreuungsbeitrag seines Vaters ausgeschlossen, der entsprechend der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Erziehungsbeitrags beider Eltern in der ersten Zeit nach einer Geburt durch die mütterliche Betreuung nicht ersetzt werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 14.08.2008 - 4 Bs 84/08

    Abschiebung eines ausländischen Vaters eines noch nicht geborenen deutschen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2017 - 19 CE 17.2007
    Insoweit ist in der Rechtsprechung hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen entschieden, dass - anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft - zunächst regelmäßig zu fordern ist, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.9.2012 - OVG 11 S. 40.12 - B.v. 30.3.2009 - OVG 12 S. 28.09 - B.v. 18.11.2013 - OVG 7 S. 92.13 - SächsOVG, B.v. 2.10.2009 - 3 B 482/09 - B.v. 25.1.2006 - 3 BS 274/05 - OVG LSA, B.v. 10.12.2014 - 2 M 127/14 - OVG Hamburg, B.v. 10.12.2009 - 3 Bs 209/09 - B.v. 14.8.2008 - 4 Bs 84/08 - jeweils juris).

    Der Auffassung, wonach erst ab dem Zeitpunkt, nach dem ein straffreier Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht mehr möglich ist, die physische Existenz des ungeborene Kindes tatsächlich und rechtlich hinreichend gesichert ist (OVG Hamburg, B.v. 14.8.2008, a.a.O.), folgt der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht (kritisch dazu auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand 3/2015, § 60a Rn. 172; ein Nasciturus im frühen Stadium erscheint nicht weniger schutzwürdig), zumal eine rechtzeitige legale Wiedereinreise der schwangeren Antragstellerin zu 1 vor der Niederkunft nicht gesichert erscheint.

  • OVG Sachsen, 25.01.2006 - 3 BS 274/05

    Abschiebung, rechtliches Abschiebungshindernis, Risikoschwangerschaft,

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2017 - 19 CE 17.2007
    Insoweit ist in der Rechtsprechung hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen entschieden, dass - anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft - zunächst regelmäßig zu fordern ist, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.9.2012 - OVG 11 S. 40.12 - B.v. 30.3.2009 - OVG 12 S. 28.09 - B.v. 18.11.2013 - OVG 7 S. 92.13 - SächsOVG, B.v. 2.10.2009 - 3 B 482/09 - B.v. 25.1.2006 - 3 BS 274/05 - OVG LSA, B.v. 10.12.2014 - 2 M 127/14 - OVG Hamburg, B.v. 10.12.2009 - 3 Bs 209/09 - B.v. 14.8.2008 - 4 Bs 84/08 - jeweils juris).

    Zum anderen wird eine (vorübergehende) Ausreise des ausländischen Vaters eines noch nicht geborenen deutschen Kindes (etwa zur Durchführung des Sichtvermerksverfahrens) dann als unzumutbar und als Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG angesehen, wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit seiner Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 25.1.2006, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2017 - 19 CE 17.2007
    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abschiebung einer schwangeren Ausländerin, die von einem deutschen Staatsangehörigen ein Kind erwartet, das mit der Geburt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG bei wirksamer Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird, nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen vorläufig auszusetzen ist, sind zunächst die Grundsätze zu beachten, die das Bundesverfassungsgericht zum Familienschutz entwickelt hat (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - NVwZ 2006, 682; B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - FamRZ 2006, 187 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Rechtspositionen des Kindes und seiner Eltern im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen, insbesondere sei deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei (BVerfG, B.v. 8.12.2005, a.a.O.; B.v. 23.1.2006, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, U.v. 20.2.2003 - 1 C 13/02 - BVerwGE 117, 380, 390 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2014 - 2 M 127/14

    Abschiebungsschutz wegen Schwangerschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2017 - 19 CE 17.2007
    Insoweit ist in der Rechtsprechung hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen entschieden, dass - anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft - zunächst regelmäßig zu fordern ist, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.9.2012 - OVG 11 S. 40.12 - B.v. 30.3.2009 - OVG 12 S. 28.09 - B.v. 18.11.2013 - OVG 7 S. 92.13 - SächsOVG, B.v. 2.10.2009 - 3 B 482/09 - B.v. 25.1.2006 - 3 BS 274/05 - OVG LSA, B.v. 10.12.2014 - 2 M 127/14 - OVG Hamburg, B.v. 10.12.2009 - 3 Bs 209/09 - B.v. 14.8.2008 - 4 Bs 84/08 - jeweils juris).
  • OVG Hamburg, 10.12.2009 - 3 Bs 209/09

    Rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung wegen Vaterschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2017 - 19 CE 17.2007
    Insoweit ist in der Rechtsprechung hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen entschieden, dass - anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft - zunächst regelmäßig zu fordern ist, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.9.2012 - OVG 11 S. 40.12 - B.v. 30.3.2009 - OVG 12 S. 28.09 - B.v. 18.11.2013 - OVG 7 S. 92.13 - SächsOVG, B.v. 2.10.2009 - 3 B 482/09 - B.v. 25.1.2006 - 3 BS 274/05 - OVG LSA, B.v. 10.12.2014 - 2 M 127/14 - OVG Hamburg, B.v. 10.12.2009 - 3 Bs 209/09 - B.v. 14.8.2008 - 4 Bs 84/08 - jeweils juris).
  • OVG Sachsen, 02.10.2009 - 3 B 482/09

    Abschiebung; Vaterschaftsanerkennung; Anfechtung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2017 - 19 CE 17.2007
    Insoweit ist in der Rechtsprechung hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen entschieden, dass - anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft - zunächst regelmäßig zu fordern ist, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.9.2012 - OVG 11 S. 40.12 - B.v. 30.3.2009 - OVG 12 S. 28.09 - B.v. 18.11.2013 - OVG 7 S. 92.13 - SächsOVG, B.v. 2.10.2009 - 3 B 482/09 - B.v. 25.1.2006 - 3 BS 274/05 - OVG LSA, B.v. 10.12.2014 - 2 M 127/14 - OVG Hamburg, B.v. 10.12.2009 - 3 Bs 209/09 - B.v. 14.8.2008 - 4 Bs 84/08 - jeweils juris).
  • BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02

    Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2017 - 19 CE 17.2007
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Rechtspositionen des Kindes und seiner Eltern im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen, insbesondere sei deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei (BVerfG, B.v. 8.12.2005, a.a.O.; B.v. 23.1.2006, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, U.v. 20.2.2003 - 1 C 13/02 - BVerwGE 117, 380, 390 f.).
  • VGH Bayern, 25.01.2024 - 19 ZB 23.1946

    Aufenthaltserlaubnis zur Umgangswahrnehmung, Im Bundesgebiet gelebte familiäre

    Wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind ausschließlich im Bundesgebiet geführt werden kann, drängt daher die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der

    Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG tritt nach - soweit ersichtlich - allgemeiner, auch vom Beschwerdegericht geteilter und zutreffender Auffassung rückwirkend mit der Geburt des Kindes ein (vgl. etwa OVG Bremen Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 B 404/20 - juris Rn. 16; VGH München Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 - juris Rn. 12; BayObLG FamRZ 2003, 310, 312; GK-StAR/Marx [Stand: 17. August 2009] § 4 StAG Rn. 154; Kau/Hailbronner in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber Staatsangehörigkeitsrecht 7. Aufl. § 4 StAG Rn. 32, 39; BeckOK Ausländerrecht/Weber [Stand: 1. Januar 2023] § 4 StAG Rn. 17; Staudinger/Hausmann BGB [Updatestand: 31. Mai 2021] Art. 10 EGBGB Rn. 353).
  • VG Hannover, 17.01.2022 - 12 B 8/22

    Aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen; Geburtstermin; Risikoschwangerschaft;

    Die Annahme solcher Vorwirkungen setzt dabei voraus, dass, wenn die werdenden Eltern - wie im Falle des Antragstellers und der zukünftigen Kindesmutter - verheiratet sind, die Eheleute bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (vgl. Sächs. OVG, Beschl. vom 13.01.2021 - 3 B 397/20 -, juris Rn. 18 und Beschl. vom 07.05.2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 16; OVG Berlin, Beschl. vom 27.02.2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. vom 14.08.2008 - 4 Bs 84/08 -, juris Rn. 6 und Bay. VGH, Beschl. vom 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 13 sowie VG München, Beschl. vom 19.05.2021 - M 24 E 21.2595 -, juris Rn. 30 fordern bei unverheirateten zukünftigen Eltern zusätzlich die Anerkennung der Vaterschaft; vgl. auch Marx in GK-AuslR, aktueller Stand, § 27 Rn. 79 mit weiteren Rspr.-Nachweisen).

    Die Annahme der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG i.V.m. Art. 8 EMRK führt dann, wenn glaubhaft gemacht ist, dass das Kind nach seiner Geburt auch von dem von Abschiebung bedrohten Ausländer betreut werden wird, dazu, dass die Abschiebung auszusetzen ist, wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit seiner Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschl. vom 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschl. vom 14.08.2008 - 4 Bs 84/08 -, juris Rn. 7 unter Bezugnahme auf weitere Rspr.; VG Hannover, Beschl. vom 17.09.2019 - 5 B 3968/19 -, juris Rn. 18; noch Sächs. OVG, Beschl. vom 02.10.2009 - 3 B 482/09 -, juris Rn. 5; vgl. inzwischen Sächs. OVG, Beschl. vom 13.01.2021 - 3 B 397/20 -, juris Rn. 17 und Beschl. vom 07.05.2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 16: Abschiebungsschutz ab Eintritt des Mutterschutzes; so auch OVG Berlin, Beschl. vom 27.02.2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Meck.-Vorp., Beschl. vom 26.07.2021 - 2 M 111/12 -, juris Rn. 11 und VG Karlsruhe, Beschl. vom 13.04.2021 - 10 K 1267/21 -, juris Rn. 20: kein Abschiebungsschutz, wenn Nachholung des Visumverfahrens vor dem Geburtstermin noch möglich).

    Denn bei einer Wiedereinreise des Ausländers erst nach der Geburt seines Kindes wäre das Kind von dem spezifischen Betreuungsbeitrag seines Vaters ausgeschlossen, der entsprechend der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Erziehungsbeitrags beider Eltern in der ersten Zeit nach der Geburt durch die mütterliche Betreuung nicht ersetzt werden kann (Bay. VGH, Beschl. vom 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194

    Betretenserlaubnis, Kindeswohl, Familiäre Belange

    Wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind ausschließlich im Bundesgebiet geführt werden kann, drängt daher die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 07.05.2019 - 3 B 102/19

    Abschiebung; Nasciturus; ungeborenes eheliches Kind; Schwangerschaft;

    Auch die Vaterschaft eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind einer deutschen Staatsangehörigen kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Umstand darstellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2009 - 3 B 482/09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 15. September 2006 - 3 BS 189/06, juris Rn. 2; so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. Februar 2019 - 11 S 7.19 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 17.10.2023 - 19 CE 23.1578

    Erfolglose Beschwerde wegen Nichtabänderung einer Eilentscheidung bzgl. Duldung

    Insoweit ist in der Rechtsprechung hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen entschieden, dass - anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft - regelmäßig zu fordern ist, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4 BGB (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 07.11.2022 - W 7 K 21.902

    Minderjähriges iranisches und minderjähriges deutsches Kind, mangels

    Wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind ausschließlich im Bundesgebiet geführt werden kann, drängt daher die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 22.01.2024 - W 7 K 23.140

    Chancen-Aufenthaltserlaubnis, Duldung zur familienfreundlichen Ausgestaltung des

    Daraus folgt zwar kein generelles Abschiebungsverbot, allerdings die Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen die vorfamiliäre Bindung angemessen zu berücksichtigen und insbesondere die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr des Vaters vor der Geburt einzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 - juris Rn. 9; B.v. 17.10.2023 - 19 CE 23.1578 - juris Rn. 12; SächsOVG, B.v. 15.9.2006 - 3 BS 189/06 - juris Rn. 2; SächsOVG, B.v. 13.1.2021 - 3 B 397/20 - juris Rn. 15).
  • VG Minden, 07.10.2021 - 12 L 623/21
    vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 8. März 2021 - 19 CE 21.233 -, juris Rn. 9, und vom 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 -, juris Rn. 13; Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 3 B 102/19 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2019 - OVG 11 S 7.19 -, juris Rn. 7.
  • VGH Bayern, 08.03.2021 - 19 CE 21.233

    Abschiebungshindernis bei (noch) nicht anerkannter Vaterschaft

    Insoweit ist in der Rechtsprechung hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen entschieden, dass - anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft - regelmäßig zu fordern ist, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4 BGB (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat (zu dieser Voraussetzung insbesondere betonend, dass eine bloße eidesstattliche Versicherung nicht ausreicht, da sie keinen rechtlichen Statusakt darstellt, der mit Wirkung für und gegen alle Klarheit über die Abstammung des Kindes schafft, auch BVerfG, B.v. 22.5.2018 - 2 BvR 941/18 - juris Rn. 8) und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 19 CE 17.2007 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 13.01.2021 - 3 B 397/20

    Abschiebung des ausländischen Vaters eines ungeborenen Kindes einer polnischen

  • VG Würzburg, 20.05.2021 - W 10 K 21.50087

    Dublinverfahren, Abschiebungsanordnung nach Italien, nachgeborenes Kleinkind,

  • VG München, 19.05.2021 - M 24 E 21.2595

    Aussetzen einer Abschiebung wegen bevorstehender Vaterschaft und

  • VG München, 21.01.2021 - M 10 E 20.6771

    Erfolgloser Antrag, der Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung

  • VG Karlsruhe, 13.04.2021 - 10 K 1267/21

    Abschiebung in die Türkei trotz Corona-Pandemie

  • VG Würzburg, 25.11.2022 - W 7 E 22.1793

    Einstweilige Anordnung, abgelehnt, Duldungsgründe, verneint, Ehefrau und

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