Rechtsprechung
   VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40019, 22 A 03.40020, 22 A 03.40021   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,11750
VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40019, 22 A 03.40020, 22 A 03.40021 (https://dejure.org/2006,11750)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.01.2006 - 22 A 03.40019, 22 A 03.40020, 22 A 03.40021 (https://dejure.org/2006,11750)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - 22 A 03.40019, 22 A 03.40020, 22 A 03.40021 (https://dejure.org/2006,11750)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,11750) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus einem Kernkraftwerk; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beifügung weiterer drittschützender Nebenbestimmungen; Erfordernis einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus einem Kernkraftwerk; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beifügung weiterer drittschützender Nebenbestimmungen; Erfordernis einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus einem Kernkraftwerk; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beifügung weiterer drittschützender Nebenbestimmungen; Erfordernis einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. ... 14 Abs. 1; ; AtG § 6 Abs. 2 Nr. 2; ; AtG § 6 Abs. 2 Nr. 4; ; AtG § 9a Abs. 2 Satz 3; ; AtG § 12 Abs. 1 Nr. 10; ; StrlSchV § 46 Abs. 1; ; StrlSchV § 49 Abs. 1; ; StrlSchV § 49 Abs. 2; ; VwGO § 86 Abs. 1; ; VwGO § 99 Abs. 1

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. ... 14 Abs. 1; ; AtG § 6 Abs. 2 Nr. 2; ; AtG § 6 Abs. 2 Nr. 4; ; AtG § 9a Abs. 2 Satz 3; ; AtG § 12 Abs. 1 Nr. 10; ; StrlSchV § 46 Abs. 1; ; StrlSchV § 49 Abs. 1; ; StrlSchV § 49 Abs. 2; ; VwGO § 86 Abs. 1; ; VwGO § 99 Abs. 1

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. ... 14 Abs. 1; ; AtG § 6 Abs. 2 Nr. 2; ; AtG § 6 Abs. 2 Nr. 4; ; AtG § 9a Abs. 2 Satz 3; ; AtG § 12 Abs. 1 Nr. 10; ; StrlSchV § 46 Abs. 1; ; StrlSchV § 49 Abs. 1; ; StrlSchV § 49 Abs. 2; ; VwGO § 86 Abs. 1; ; VwGO § 99 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Standort-Zwischenlager

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 12.01.2006 - 2 A 03.40019
    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40019
    22 A 03.40019 22 A 03.40020 22 A 03.40021.

    Doch hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass das Regelungskonzept des § 49 Abs. 1 StrlSchV besonders anspruchsvoll ist und besonders ungünstige Randbedingungen unterstellt (Daueraufenthalt der Betroffenen im Freien am ungünstigsten Aufpunkt für die Dauer von 50 Jahren, Ingestion kontaminierter Lebensmittel, vgl. Stellungnahme der GRS vom 23.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 3, 7 ff.).

    Dies ist vor allem dann nicht möglich, wenn dem Betreiber nicht allein Vorsorge gegen ein Versagen der eigenen Anlage, sondern Vorsorge gegen eine Vielfalt denkbarer Störmaßnahmen Dritter abverlangt wird und er damit vor noch größere Schwierigkeiten gestellt wird (vgl. Stellungnahme des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 3).

    Bei der gebotenen Konkretisierung des Rechtsbegriffs des erforderlichen Schutzes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG muss das allgemeine Schutzziel maßgeblich sein, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit in Folge erheblicher Direktstrahlung oder in Folge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe verhindert werden muss (vgl. Stellungnahme des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 4).

    Zum Schutz von Leben und Gesundheit ist entsprechend Nr. 4.4.4 der genannten Radiologischen Grundlagen von einem Schwellenwert/Eingreifrichtwert für die Evakuierung von Personen von 100 Millisievert bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen auszugehen (vgl. S. 130 des angefochtenen Bescheids und Stellungnahme des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021).

    Dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 erläuterten Beispiel des Verfahrens 22 A 03.40021 (bei einem Abstand zwischen dem Wohnhaus der dortigen Klägerin und dem Standort-Zwischenlager von nur 1, 1 km) zu Folge ist bei einem hier regelmäßig vorliegenden deutlichen Unterschreiten der Eingreifrichtwerte für die Evakuierung um mehr als 70 % auch nicht mit einer Überschreitung der Eingreifrichtwerte für die Umsiedlung zu rechnen, so dass diese keine praktische Bedeutung erlangen können.

    Die Beklagte hat zwar im Schriftsatz vom 25. November 2005 im Verfahren 22 A 03.40021 (S. 8) und in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 darauf hingewiesen, dass die Bewertung des erreichbaren Schadensausmaßes als gering durch das BfS die Attraktivität des Angriffsziels für eventuelle Täter verringert und damit auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Szenarios.

    Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 25. November 2005 im Verfahren 22 A 03.40021 (S. 10) zwar auch darauf hingewiesen, dass die vom Staat ergriffenen präventiven Maßnahmen geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit eines Hohlladungsbeschusses der Castoren V/19 weiter zu verringern.

    Dabei wurde unterstellt, dass Hohlladungsgeschosse die Behälterwand einmal oder sogar zweimal durchschlagen und einen Penetrationsrand mit einem im Schriftsatz der Beklagten vom 24. November 2005 im Verfahren 22 A 03.40021 genannten relativ geringen Durchmesser hinterlassen (vgl. auch Schreiben der GRS vom 23.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 5).

    Diese Beschussversuche haben die bisherigen Ergebnisse bestätigt (Schreiben der GRS vom 23.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021).

    Die GRS hat im Übrigen neue Beschussversuche durchgeführt, die die bisherigen Ergebnisse bestätigt haben (Schreiben der GRS vom 23.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021).

    Nach der Bewertung des BfS kann von einem hinreichenden Schutz ausgegangen werden, wenn der Orientierungswert bei deterministischer Berechnung bei der Referenzwetterlage eingehalten wird sowie wenn bei probabilistischer Berechnung die Überschreitenswahrscheinlichkeit so gering ist, dass das Überschreiten als praktisch ausgeschlossen angesehen werden kann (Schriftsatz der Beklagten vom 24.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 13; vgl. auch Schriftsatz der Beigeladenen vom 28.11.2005, S. 27).

    Es ist nachvollziehbar, dass das BfS hier von einem solchen Fall ausgegangen ist (Schriftsatz vom 15.2.2005, S. 33 ff.; Schriftsatz vom 24.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 17).

    Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof weitere Anfragen an die Beklagte gerichtet hat (Schreiben vom 28.9.2005 im Verfahren 22 A 04.40016 und vom 24.10.2005 im Verfahren 22 A 03.40021), die von dieser beantwortet wurden (Schriftsätze vom 16.11.2005 im Verfahren 22 A 04.40016 und vom 24.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021).

    Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verwaltungsstreitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf 10.000 Euro (Az.: 22 A 03.40019), 30.000 Euro (Az. 22 A 03.40020) sowie 10.000 Euro (Az.: 22 A 03.40021), danach insgesamt auf 50.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.).

  • VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036

    Bestätigung atomrechtlicher Betriebsgenehmigung für den Forschungsreaktor in

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40019
    Die Vorschrift ist auch im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit von Menschen auszulegen, die aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    b) Den Klägern ist auch darin Recht zu geben, dass die gesetzliche Formulierung "erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter" in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG den Schutz gegen gezielte terroristische Angriffe einschließt (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Dies gilt auch ohne ausdrückliche Nennung des Anlagenbetreibers als Pflichtigen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG; der Pflichtige wird auch in § 6 Abs. 2 Nrn. 2 AtG nicht ausdrücklich genannt und ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Eigentümer von Anlagen mit hohem Risikopotenzial, z.B. von kerntechnischen Anlagen, auch im Falle terroristischer Störmaßnahmen Dritter im Rahmen der gesetzlichen Eigentumsinhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu adäquaten baulich-technischen und personell-organisatorischen Anstrengungen gesetzlich verpflichtet werden darf und - mit Blick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - sogar verpflichtet werden muss (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG; Koch/John, DVBl 2002, 1578/1581).

    Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter müssen "praktisch", d.h. nach den Maßstäben praktischer Vernunft, ausgeschlossen sein (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Ein Nachbaranspruch auf Restrisikominimierung besteht nicht; es besteht auch kein Anspruch darauf, jede technisch machbare und nicht völlig unverhältnismäßige Maßnahme zur Minimierung des Restrisikos zu ergreifen (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/722, zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit dieser Regelwerke ist der Verwaltungsgerichtshof bereits im Urteil vom 7. Oktober 2004 - Az. 22 A 03.40036 ausgegangen; das Bundesverwaltungsgericht hat dies gebilligt (Beschluss vom 9.2.2005 - Az. 7 B 160.04, S. 3).

    Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG entwickelt hat, gelten in gleicher Weise für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036) und darüber hinaus für den gleichlautenden § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG.

    Im Übrigen wird das BfS im Falle der Aufnahme der kommerziellen Nutzung des Airbus A 380-F zu würdigen haben, ob nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG gerechtfertigt sind (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, S. 16).

    Im Vordergrund stehen hier nicht nur die finanziellen Aspekte, sondern auch die Geheimhaltungsinteressen aus betrieblichen Gründen und vor allem aus Sicherheitsgründen (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - 22 A 03.40036, S. 19), die letztlich dafür maßgeblich sind, dass Angaben über Maßnahmen zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nicht öffentlich auszulegen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 und 2 AtVfV).

    Soweit die Kläger unter ausdrücklicher Erwähnung des Wortes "nachträglich" in § 17 Abs. 1 AtG eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass nachträglicher atomaufsichtlicher Anordnungen, erhoben haben, ist diese bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil sich die Kläger bisher nicht mit einem entsprechenden Antrag an das BfS gewandt haben (§ 75 VwGO; vgl. auch BayVGH vom 7.10.2004 - 22 A 03.40036, S. 6).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40019
    Denn eine hinreichende Sicherheit vor gezielten terroristischen Anschlägen Dritter ist durchwegs dann nicht erreichbar, wenn nicht auch die Anlagenbetreiber ihren Beitrag vor allem mit baulich-technischen, aber auch mit personell-organisatorischen Maßnahmen leisten (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189; so auch die Antwort der Bundesregierung vom 31.3.2004 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion, BT-Drs. 15/2829, S. 4 f.).

    c) Bei der Prüfung der Frage, ob der im Sinn des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG erforderliche Schutz gewährleistet ist, ist aber in Übereinstimmung mit dem Rechtsstandpunkt der Beigeladenen zu berücksichtigen, dass die Abwehr gezielter terroristischer Störmaßnahmen Dritter typischerweise eine öffentliche Aufgabe des Staates und nicht eine private Angelegenheit des Betreibers einer kerntechnischen Anlage ist (vgl. BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/188 f.).

    Dies gilt auch ohne ausdrückliche Nennung des Anlagenbetreibers als Pflichtigen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG; der Pflichtige wird auch in § 6 Abs. 2 Nrn. 2 AtG nicht ausdrücklich genannt und ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Den Betreiber einer kerntechnischen Anlage trifft in diesem Spannungsfeld insbesondere die Verpflichtung, den erforderlichen Schutz der Anlage durch baulich-technische Vorkehrungen sowie durch organisatorische Maßnahmen "bis zum Eintreffen der Polizei" zu gewährleisten (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189; Leidinger, DVBl 2004, 95/100; Sendler, NVwZ 2002, 681/682).

    Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter müssen "praktisch", d.h. nach den Maßstäben praktischer Vernunft, ausgeschlossen sein (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die Wertung der Genehmigungsbehörde auf willkürfreien Annahmen und ausreichenden Ermittlungen beruhte (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/192).

    Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG entwickelt hat, gelten in gleicher Weise für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036) und darüber hinaus für den gleichlautenden § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG.

    Die Exekutive mit ihren Informationsbeschaffungsmöglichkeiten kann die Erfüllung dieser Aufgabe am besten gewährleisten (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191).

    So sind z.B. Prognosen über voraussichtliche Täter und voraussichtliches Täterverhalten anzustellen (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/192).

  • BVerwG, 02.07.1998 - 11 B 30.97

    Lagerung von CASTOR-Behältern im Brennelement-Zwischenlager Ahaus

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40019
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebot der Schadensvorsorge nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, die auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG anwendbar ist (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/655), ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob die Behältersicherheit im Sinn von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG dem Stand von Wissenschaft und Technik genügt.

    Dies ist dann der Fall, wenn die der behördlichen Sicherheitsbeurteilung zu Grunde liegenden Sicherheitsannahmen auf einer ausreichenden Datenbasis beruhten und dem im Zeitpunkt der Behördenentscheidung gegebenen Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung trugen (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/655 f.).

    Es kommt darauf an, ob die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens diese Wertung von Rechts wegen treffen durfte (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/655).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Verwaltungsgerichtshof vor allem die Tatfrage beantworten, welche Überlegungen die Genehmigungsbehörde bei ihrer Sicherheitsbeurteilung angestellt hat (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/656).

    Soweit diese Überlegungen im Genehmigungsverfahren nicht in vollem Umfang aktenkundig geworden sind, muss der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zunächst einmal prüfen, ob sich auf anderem Wege nachvollziehen lässt, welche Fragen die behördliche Sicherheitsbeurteilung in den Blick genommen hat und wie sie diese beantwortet hat (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/656).

    Er darf sich auf sachverständige Begutachtungen stützen, ohne die vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Materialien beiziehen zu müssen, sofern nicht Mängel erkennbar sind, die die Einholung eines Obergutachtens erfordern würden (BVerwG vom 2.7.1998 NVwZ 1999, 654/657).

    Eine derartige Beweiserhebung ist beweisrechtlich nicht geboten (BVerwG vom 2.7.1998, NVwZ 1999, 654/656).

  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 7.95

    Klagen gegen das Kernkraftwerk Obrigheim erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40019
    Das Ausmaß des Drittschutzes hinsichtlich der Störfallvorsorge ergibt sich aus § 49 Abs. 1 StrlSchV, der gemäß § 49 Abs. 2 StrlSchV auch in den Fällen des Art. 6 AtG anwendbar ist (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, BVerwGE 104, 36/46).

    Ein Nachbaranspruch auf Restrisikominimierung besteht nicht; es besteht auch kein Anspruch darauf, jede technisch machbare und nicht völlig unverhältnismäßige Maßnahme zur Minimierung des Restrisikos zu ergreifen (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/722, zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Dazu müssten sie einen Geschehensablauf schildern, der nach dem Maßstab der praktischen Vernunft so wahrscheinlich ist, dass er nicht mehr dem Restrisikobereich zugerechnet werden darf (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/722, m.w.N.).

    Die Schwelle zum Bereich des Restrisikos nach dem Maßstab der praktischen Vernunft zu bestimmen, liegt demnach in der Verantwortung der Genehmigungsbehörde (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/723 f.).

  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 22 A 04.40061

    Klageänderung; Sachdienlichkeit Anspruch von Nachbarn auf Widerruf

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40019
    Dies stimmt ferner mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Verfahren 22 A 04.40061, betreffend den Forschungsreaktor München II, überein.

    Dort wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mitgeteilt, dass bei den zuständigen Aufsichtsbehörden Einigkeit darüber bestehe, dass ein gezielter Flugzeugabsturz nicht in die verwaltungsinterne Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren gegen Störungen oder sonstige Einwirkungen Dritter aufzunehmen sei (vgl. auch BayVGH vom 28.7.2005 - Az. 22 A 04.40061, S. 7).

    Die Überarbeitung der genannten Richtlinie nach den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001 hat daran nichts geändert, obwohl - wie dem Verwaltungsgerichtshof aus dem genannten Verfahren bekannt ist - nunmehr bei potenziellen Tätern Selbstmordbereitschaft unterstellt wird (BayVGH vom 28.7.2005 - Az. 22 A 04.40061, S. 9).

    Zudem ist die Entwicklung seit dem 11. September 2001 in die Richtung fortgeschritten, dass sich der internationale Terrorismus in der Regel "weiche", schwer zu schützende Ziele aussucht, wie insbesondere im Verfahren 22 A 04.40061 von der Genehmigungsbehörde herausgestellt wurde (vgl. BayVGH vom 28.7.2005 - Az. 22 A 04.40061, S. 7).

  • BVerwG, 16.02.1998 - 11 B 5.98

    Divergenzrüge; Bindungswirkung des zurückverweisenden Revisionsurteils;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40019
    Der Verordnungsgeber hat dabei den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG vom 16.2.1998, NVwZ 1998, 631) nicht überschritten.

    Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Verordnungsgeber einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse negiert oder in unvertretbarer Weise fehlgewichtet hätte (BVerwG vom 16.2.1998, NVwZ 1998, 631).

    Der Verordnungsgeber hat dabei den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG vom 16.2.1998, NVwZ 1998, 631) nicht überschritten.

    Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Verordnungsgeber einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse negiert oder in unvertretbarer Weise fehlgewichtet hätte (BVerwG vom 16.2.1998, NVwZ 1998, 631).

  • VGH Bayern, 30.09.1997 - 22 A 96.40044
    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40019
    Der Verwaltungsgerichtshof verweist insofern auf seine bisherige Rechtsprechung (BayVGH vom 30.9.1997 - Az. 22 A 96.40044 u.a., S. 12 ff.).

    Zudem sind vor allem die festgelegten Flugrouten für die Größe des Risikos maßgeblich, nicht dagegen die Zunahme der Flugbewegungen als solche (BayVGH vom 30.9.1997- Az. 22 A 96.40044 u.a., S. 12 ff.).

  • BVerwG, 15.02.2000 - 11 B 58.99

    Divergenzrüge; Verfahrensrüge; Beweiswürdigung; Verstoß gegen Denkgesetze;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40019
    Es sind dem BfS auch keine neuen Erkenntnisse, die für die Risikobewertung relevant sind, bei der Genehmigungserteilung unbekannt gewesen, was auf ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hindeuten würde (BVerwG vom 15.2.2000 - Az. 11 B 58.99).

    Er darf ferner je nach den Umständen des Einzelfalls für glaubhaft halten, dass die Genehmigungsbehörde über ein nicht aktenkundiges "präsentes Vorwissen" verfügt hat (BVerwG vom 9.2.2000 - Az. 11 B 58.99).

  • BVerwG, 05.01.2005 - 7 B 135.04

    Standort-Zwischenlager; Interimslager; Castor-Behälter; Drittschutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40019
    § 9 a Abs. 2 Satz 3 AtG verpflichtet die Anlagenbetreiber nämlich dazu, für die Errichtung eines Standort-Zwischenlagers und die Aufbewahrung der anfallenden bestrahlten Kernbrennstoffe in diesem Standort-Zwischenlager zu sorgen (BVerwG vom 5.1.2005, NVwZ 2005, 817; vgl. auch die amtliche Begründung zum Änderungsgesetz vom 22.4.2002, BT-Drs. 14/6890, S. 20).

    Abgesehen davon könnte ein Dritter das etwaige Fehlen eines Bedürfnisses für die standortnahe Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente nicht als Verletzung seiner Rechte geltend machen (BVerwG vom 5.1.2005, NVwZ 2005, 817).

  • BVerwG, 05.04.1989 - 7 B 47.89

    Anforderungen an eine Klage auf Widerruf einer atomrechtlichen Genehmigung zum

  • BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Leukämiefällen in der Umgebung

  • BVerwG, 09.02.2005 - 7 B 160.04

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde;

  • OVG Niedersachsen, 07.10.1994 - 7 L 3548/93

    Nachbarklage; Darlegungslast; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

  • OVG Berlin, 05.06.1990 - 2 A 2.85

    Bevölkerungsschutz; Dosierungsgrenzwerte; Strahlenschutzverordnung; Kernreaktor;

  • VGH Bayern, 09.01.2006 - 22 A 04.40010

    Standort-Zwischenlager

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

  • VGH Bayern, 11.11.2004 - 22 A 03.40010
  • VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016
    Doch hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass das Regelungskonzept des § 49 Abs. 1 StrlSchV besonders anspruchsvoll ist und besonders ungünstige Randbedingungen unterstellt (Daueraufenthalt der Betroffenen im Freien am ungünstigsten Aufpunkt für die Dauer von 50 Jahren, Ingestion kontaminierter Lebensmittel, vgl. Stellungnahme der GRS vom 23.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 3, 7 ff.).

    Dies ist vor allem dann nicht möglich, wenn dem Betreiber nicht allein Vorsorge gegen ein Versagen der eigenen Anlage, sondern Vorsorge gegen eine Vielfalt denkbarer Störmaßnahmen Dritter abverlangt wird und er damit vor noch größere Schwierigkeiten gestellt wird (vgl. Stellungnahme des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 3).

    Bei der gebotenen Konkretisierung des Rechtsbegriffs des erforderlichen Schutzes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG muss das allgemeine Schutzziel maßgeblich sein, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit in Folge erheblicher Direktstrahlung oder in Folge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe verhindert werden muss (vgl. Stellungnahme des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 4).

    Zum Schutz von Leben und Gesundheit ist entsprechend Nr. 4.4.4 der genannten Radiologischen Grundlagen von einem Schwellenwert/Eingreifrichtwert für die Evakuierung von Personen von 100 Millisievert bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen auszugehen (vgl. S. 130 des angefochtenen Bescheids und Stellungnahme des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021).

    Dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 erläuterten Beispiel des Verfahrens 22 A 03.40021 (bei einem Abstand zwischen dem Wohnhaus der dortigen Klägerin und dem Standort-Zwischenlager von nur 1, 1 km) zu Folge ist bei einem hier regelmäßig vorliegenden deutlichen Unterschreiten der Eingreifrichtwerte für die Evakuierung um mehr als 70 % auch nicht mit einer Überschreitung der Eingreifrichtwerte für die Umsiedlung zu rechnen, so dass diese keine praktische Bedeutung erlangen können.

    Dies hat die Beklagte in der Klageerwiderung klargestellt (Schriftsatz vom 15.11.2004, S. 18 ff; Schriftsatz vom 9.3.2005, S. 8), ebenso in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004.

    In der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 hat die Beklagte bestätigt, dass im Tatmittelkatalog der bereits erwähnten sog. Lastannahmen (Auslegungsgrundlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Schutz kerntechnischer Anlagen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) Angriffe mit panzerbrechenden Waffen aufgeführt sind.

    Die Beklagte hat zwar im Schriftsatz vom 25. November 2005 im Verfahren 22 A 03.40021 (S. 8) und in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 darauf hingewiesen, dass die Bewertung des erreichbaren Schadensausmaßes als gering durch das BfS die Attraktivität des Angriffsziels für eventuelle Täter verringert und damit auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Szenarios.

    Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 25. November 2005 im Verfahren 22 A 03.40021 (S. 10) zwar auch darauf hingewiesen, dass die vom Staat ergriffenen präventiven Maßnahmen geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit eines Hohlladungsbeschusses der Castoren V/52 weiter zu verringern.

    Dabei wurde unterstellt, dass Hohlladungsgeschosse die Behälterwand einmal oder sogar zweimal durchschlagen und einen Penetrationsrand mit einem im Schriftsatz der Beklagten vom 24. November 2005 im Verfahren 22 A 03.40021 genannten relativ geringen Durchmesser hinterlassen (vgl. auch Schreiben der GRS vom 23.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021, S. 5).

    Diese Beschussversuche haben die bisherigen Ergebnisse bestätigt (Schreiben der GRS vom 23.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021).

    Der von den Klägern befürchtete Zirkaloybrand mit der Folge einer größeren Emissionshöhe (20 m statt 9 m nach Angaben der Kläger im Schriftsatz vom 2.12.2005, S. 45 des vorgelegten Gutachtens) ist nach Einschätzung des BfS nicht zu unterstellen, weil er bei den 1992 durchgeführten Beschussversuchen tatsächlich nicht auftrat und durch die Befüllung der Behälter mit dem Edelgas Helium im Ansatz verhindert wird (Schriftsatz der Beklagten vom 30.6.2005 im Verfahren 22 A 03.40019 ­ 21, S. 22).

    Die GRS hat im Übrigen neue Beschussversuche durchgeführt, die die bisherigen Ergebnisse bestätigt haben (Schreiben der GRS vom 23.11.2005 im Verfahren 22 A 03.40021).

    Demgemäß hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 ­ 21 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten.

  • VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40048

    Standort-Zwischenlager

    Dies hat die Beklagte in der Klageerwiderung klargestellt (Schriftsatz vom 15.11.2004 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 18 ff; Schriftsatz vom 9.3.2005 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 8), ebenso in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004.

    In der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 hat die Beklagte bestätigt, dass im Tatmittelkatalog der bereits erwähnten sog. Lastannahmen (Auslegungsgrundlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Schutz kerntechnischer Anlagen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) Angriffe mit panzerbrechenden Waffen aufgeführt sind.

    Der insbesondere von den Klägern des Verfahrens 22 A 04.40016 befürchtete Zirkaloybrand mit der Folge einer größeren Emissionshöhe (20 m statt 9 m nach Angaben der Kläger des Verfahrens 22 A 04.40016 im Schriftsatz vom 2.12.2005; S. 45 des vorgelegten Gutachtens) ist nach Einschätzung des BfS nicht zu unterstellen, weil er bei den 1992 durchgeführten Beschussversuchen tatsächlich nicht auftrat und durch die Befüllung der Behälter mit dem Edelgas Helium im Ansatz verhindert wird (Schriftsatz der Beklagten im Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 30.6.2005, S. 22).

    Hierbei handelt es sich aber bereits um ein Szenario, dass so hochgradig unwahrscheinlich ist, dass es als Restrisiko außer Betracht bleiben kann (vgl. BayVGH vom 12.1.2006 -Az.: 22 A 03.40019 - 21, VI 2 d).

    Demgemäß hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten.

  • VGH Bayern, 12.01.2006 - 2 A 03.40019

    Klagen gegen atomare Zwischenlager abgewiesen

    Dies hat die Beklagte in der Klageerwiderung klargestellt (Schriftsatz vom 15.11.2004 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 18 ff; Schriftsatz vom 9.3.2005 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 8), ebenso in der mündlichen Verhandlung in den vorliegenden Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004.

    In der mündlichen Verhandlung in den vorliegenden Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 hat die Beklagte bestätigt, dass im Tatmittelkatalog der bereits erwähnten sog. Lastannahmen (Auslegungsgrundlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Schutz kerntechnischer Anlagen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) Angriffe mit panzerbrechenden Waffen aufgeführt sind.

    Demgemäß hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in den vorliegenden Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten.

    Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verwaltungsstreitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf 10.000 Euro (Az.: 22 A 03.40019), 30.000 Euro (Az. 22 A 03.40020) sowie 10.000 Euro (Az.: 22 A 03.40021), danach insgesamt auf 50.000 Euro festgesetzt ( § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.).

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40020

    Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im

    Gegenstand der Anfechtungsklagen Az. 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 war die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk *************** im Standort -Zwischenlager in ***************, die das Bundesamt für Strahlenschutz der Beigeladenen unter dem 12. Februar 2003 erteilt hatte.

    Die Anfechtungsklagen Az. 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 wurden vom Verwaltungsgerichtshof gemeinsam verhandelt und entschieden.

    Die Beklagte beantragte mit drei Anträgen unter dem 19. März 2009 die gerichtliche Festsetzung der ihr in den Verfahren Az. 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 entstandenen notwendigen Aufwendungen in Höhe von 2.943,94 Euro, 3.523,25 Euro und 2.943,94 Euro.

    Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzte mit einem einzigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Juli 2009 in den Verfahren Az. 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 die zu erstattenden Kosten auf lediglich 1.604,12 Euro, 2.814,37 Euro und 1.604,12 Euro fest.

    Die Beklagte möchte zum einen erreichen, dass über ihre getrennten Kostenfestsetzungsanträge in den Verwaltungsstreitsachen Az. 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 durch separate Kostenfestsetzungsbeschlüsse entschieden wird und nicht in einem einzigen Beschluss.

    Demgemäß hat die Beklagte in einer ersten mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten, die dann auch erfolgt sind.

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

    b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2006 - 22 A 03.40021 -,.
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2013 - 4 KS 3/08

    Drittanfechtung einer Genehmigung für atomares Zwischenlager; Schutz vor

    Daran anknüpfend spricht nach Auffassung des Senats angesichts der mangelnden Anwendbarkeit der Werte der Strahlenschutzverordnung und des Fehlens eigenständiger untergesetzlicher Regelungen über den Schutz vor SEWD auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AtG alles dafür, im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG auch die Umsiedlungswerte als Maßstab heranzuziehen (so im Ausgangspunkt auch BayVGH, Urt. v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 -, Juris Rn. 58; Urt. v. 09.01.2006 - 22 A 04.40010 u.a., Juris Rn. 60 u. Urt. v. 12.01.2006 - 22 A 03.40019 u.a. -, Juris Rn. 69).
  • VGH Bayern, 09.01.2006 - 22 A 04.40010
    Dies hat die Beklagte in der Klageerwiderung klargestellt (vgl. z.B. Schriftsatz vom 15.11.2004 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 18 ff; Schriftsatz vom 9.3.2005 im Verfahren 22 A 04.40016, S. 8), ebenso in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004.

    In der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 hat die Beklagte bestätigt, dass im Tatmittelkatalog der bereits erwähnten sog. Lastannahmen (Auslegungsgrundlagen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Schutz kerntechnischer Anlagen der Sicherungskategorie I gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) Angriffe mit panzerbrechenden Waffen aufgeführt sind.

    Der von den Klägern des Verfahrens 22 A 04.40016 befürchtete Zirkaloybrand mit der Folge einer größeren Emissionshöhe (20 m statt 9 m nach Angaben der Kläger im Verfahren 22 A 04.40016 im Schriftsatz vom 2.12.2005; S. 45 des vorgelegten Gutachtens) ist nach Einschätzung des BfS nicht zu unterstellen, weil er bei den 1992 durchgeführten Beschussversuchen tatsächlich nicht auftrat und durch die Befüllung der Behälter mit dem Edelgas Helium im Ansatz verhindert wird (Schriftsatz der Beklagten vom 30.6.2005 im Verfahren 22 A 03.40019 - 21, S. 22).

    Demgemäß hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 A 03.40019 - 21 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten.

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2459/06

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen atomrechtliche Genehmigung zur

    b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2006 - 22 A 03.40020 -,.
  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40018

    Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im

    Demgemäß hat die Beklagte in einer ersten mündlichen Verhandlung in den Parallelverfahren 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten, die dann auch erfolgt sind.
  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40019

    Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im

    Demgemäß hat die Beklagte in einer ersten mündlichen Verhandlung in den Parallelverfahren 22 A 03.40019, 22 A 03.40020 und 22 A 03.40021 vom 12. November 2004 ergänzende Ausführungen "bezüglich der Plausibilität der Ergebnisse" angeboten, die dann auch erfolgt sind.
  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40017

    Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht