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   VGH Bayern, 12.02.2021 - 19 CE 21.6   

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https://dejure.org/2021,3438
VGH Bayern, 12.02.2021 - 19 CE 21.6 (https://dejure.org/2021,3438)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.02.2021 - 19 CE 21.6 (https://dejure.org/2021,3438)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Februar 2021 - 19 CE 21.6 (https://dejure.org/2021,3438)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 19 Abs. 4; AufenthG § 25a, § 60a Abs. 2 S. 1
    Z den Voraussetzungen einer Verfahrensduldung

  • rewis.io

    Aufenthaltserlaubnis, Abschiebung, Beschwerde, Einreise, Bescheid, Migration, Bundesgebiet, Beschwerdevorbringen, Aufenthaltsgestattung, Ablehnung, Bundesamt, Aserbaidschan, Schuljahr, AufenthG, Bundesrepublik Deutschland, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Aufenthaltserlaubnis; Abschiebung; Beschwerde; Einreise; Bescheid; Migration; Bundesgebiet; Beschwerdevorbringen; Aufenthaltsgestattung; Ablehnung; Bundesamt; Aserbaidschan; Schuljahr; AufenthG ; Bundesrepublik Deutschland; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2021 - 19 CE 21.6
    Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass ein Antragsteller ein "geduldeter Ausländer" sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23 zu § 25b AufenthG; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2020 - OVG 6 S 10/20 - juris Rn. 9; Hecker in Beck OK AuslR, Stand 1.10.2020, § 25a AufenthG, Rn. 4; Röder in Beck OK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.10.2020, § 25a AufenthG, Rn. 7; Röcker in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 25a AufenthG, Rn. 9).

    Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34/18 - juris Rn. 30).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2006 - 18 B 437/06

    Ausländerrechtliche Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2021 - 19 CE 21.6
    Es widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, denen zufolge für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige "Vorwirkungen" anzuerkennen und für die die Dauer eines Erteilungsverfahrens eine Duldung vorzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 19 C 18.54 - juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 2.5.2006 - 18 B 437/06 - juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 - 6 S 10.20

    Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2021 - 19 CE 21.6
    Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass ein Antragsteller ein "geduldeter Ausländer" sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23 zu § 25b AufenthG; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2020 - OVG 6 S 10/20 - juris Rn. 9; Hecker in Beck OK AuslR, Stand 1.10.2020, § 25a AufenthG, Rn. 4; Röder in Beck OK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.10.2020, § 25a AufenthG, Rn. 7; Röcker in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 25a AufenthG, Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 11 S 19.18

    Unzulässigkeit der Änderung des Streitgegenstandes "Aufenthaltserlaubnis" im

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2021 - 19 CE 21.6
    Soweit die Antragstellerin (sinngemäß) vorträgt, sie sei deswegen "geduldete Ausländerin", weil im Verfahren des Verwaltungsgerichts B 6 K 20.643 unbeschränkte Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gestellt worden seien, das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass (lediglich) eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG beantragt worden sei, ist zum einen festzuhalten, dass (worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist) wegen des sogenannten Trennungsprinzips (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, a.a.O. § 81 Rn. 7) neue Aufenthaltszwecke (hier auf der Grundlage des § 25a AufenthG) nicht nachträglich erstmalig in gerichtliche Verfahren eingebracht werden können (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.3.2018 - OVG 11 S 19.18 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 C 18.54

    Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst der hierfür erforderlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2021 - 19 CE 21.6
    Es widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, denen zufolge für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige "Vorwirkungen" anzuerkennen und für die die Dauer eines Erteilungsverfahrens eine Duldung vorzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 19 C 18.54 - juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 2.5.2006 - 18 B 437/06 - juris Rn. 2).
  • VG Aachen, 11.03.2021 - 8 K 1425/19

    Ausnahme vom Visumverfahren nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV; Maßgeblicher

    vgl. entsprechend zu § 25b AufenthG: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rn. 23; zu § 25a AufenthG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 -, juris, Rn. 20 ff.; BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 19 CE 21.6 -, juris, Rn. 9.

    vgl. entsprechend zu § 25a AufenthG: BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 19 CE 21.6 -, juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 -, juris, Rn. 20 ff.

    vgl. zu § 25b AufenthG: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 28 ff.; zu § 25a AufenthG: BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 19 CE 21.6 -, juris, Rn. 12 f.

  • VGH Bayern, 30.07.2021 - 19 ZB 21.738

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen abgelehnten

    Zugunsten des Klägers zum einen unterstellt, dass der Beklagte ihm keine sog. verfahrensbezogene Duldung erteilt hat (diese würde die Voraussetzungen einer Duldung im Sinne des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nicht erfüllen, vgl. Sächsisches OVG, B.v. 5.2.2020 - 3 B 335/19 - juris Rn. 15 sowie Engels in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.5.2021, § 39 AufenthV Rn. 18 m.w.N.) sowie zum anderen davon ausgehend, dass entscheidungserheblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2021 - 19 CE 21.6 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 4.5.2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 10; offengelassen von BayVGH, B.v. 16.3.2020 - 10 CE 20.326 - juris Rn. 16; vgl. auch Engels, a.a.O. Rn. 17 m.w.N.), ist die Abschiebung des Klägers zwar derzeit ausgesetzt (zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes war der Kläger nicht im Besitz einer Duldung, befand sich vielmehr noch im nunmehr negativ abgeschlossenen Asylverfahren, auch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23.3.2020 war die Abschiebung des Klägers noch nicht gemäß § 60a AufenthG ausgesetzt; dahinstehen kann, ob ein etwaiger damaliger Rechtsanspruch auf Duldungserteilung ausreicht, ablehnend Engels, a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 07.10.2021 - AN 5 S 21.01358

    Eilantrag gegen Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG (n.F.) kommt - sofern deren Erteilung auf Grund des sog. Trennungsprinzips (vgl. hierzu zuletzt BayVGH, B.v. 12.2.2021 - 19 CE 21.6 - juris Rn. 12) vorliegend klägerseits überhaupt noch zulässigerweise in das Verfahren eingeführt werden kann - nicht in Betracht, da der Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

    cc) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 25a, 25b AufenthG kommt bereits deswegen nicht in Betracht, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2021 - 19 CE 21.6) kein "geduldeter Ausländer" ist.

  • VG Ansbach, 20.06.2022 - AN 11 K 21.01402

    Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden -

    Ein Aufenthaltstitel für andere Aufenthaltszwecke ist nicht streitgegenständlich (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2021 - 19 CE 21.6 - juris Rn 12; B.v. 18.3.2021 - 19 CE 21.363 - juris Rn. 11 zum sog. Trennungsprinzips).
  • VG Bayreuth, 23.06.2021 - B 6 K 20.171

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Es bedeutet hingegen nicht, dass dem Ausländer zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - im Sinne eines Bestandsschutzes - immer dann ein Verfahrensduldungsanspruch zuzuerkennen ist, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG (irgendwann einmal) in der Vergangenheit erfüllt hatte, auch wenn diese nun entfallen sind (vgl. insoweit ähnlich: BayVGH, B.v. 12.02.2021 - 19 CE 21.6 - BeckRS 2021, 2705 Rn. 8 f. u. 13).
  • VG München, 10.11.2021 - M 25 E 21.5665

    Ägyptischer Staatsangehöriger, Erteilung einer Duldung

    Die Erteilung einer Verfahrensduldung ist nicht erforderlich, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen zu erhalten (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2021 - 19 CE 21.6).
  • VG Ansbach, 17.03.2021 - AN 11 K 19.01796

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt

    Auf Grund des sog. Trennungsprinzips können jedoch neue Aufenthaltszwecke nicht nachträglich erstmalig in gerichtliche Verfahren eingebracht werden (vgl. hierzu zuletzt BayVGH, B.v. 12.2.2021 - 19 CE 21.6 - juris Rn. 12), sodass es einer entsprechenden (hilfsweisen) Verpflichtungsklage am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
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