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   VGH Bayern, 12.06.2018 - 22 CS 17.2291   

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https://dejure.org/2018,18994
VGH Bayern, 12.06.2018 - 22 CS 17.2291 (https://dejure.org/2018,18994)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.06.2018 - 22 CS 17.2291 (https://dejure.org/2018,18994)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - 22 CS 17.2291 (https://dejure.org/2018,18994)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 119; ZPO § 314
    Zu den Voraussetzungen für die Berichtigung bzw. Ergänzung des Tatbestands einer rechtskräftigen Entscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Berichtigung einer Sachverhaltsdarstellung in einem Beschluss des VGH gem. §§ 119, 122 Abs. 1 VwGO

  • rewis.io

    Zu den Voraussetzungen für die Berichtigung bzw. Ergänzung des Tatbestands einer rechtskräftigen Entscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 119 ; VwGO § 122 Abs. 1 ; ZPO § 314 S. 1
    Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Berichtigung einer Sachverhaltsdarstellung in einem Beschluss des VGH gem. §§ 119 , 122 Abs. 1 VwGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 31.05.2013 - 2 C 6.11

    Tatbestandsberichtigung; Revisionsurteil; informatorische Zusammenfassung; keine

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2018 - 22 CS 17.2291
    Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO wurde vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen (BVerwG, B.v. 31.5.2013 - 2 C 6.11 - NVwZ 2013, 1237/1238).

    Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (BVerwG, B.v. 31.5.2013 a.a.O. S. 1238).

    Über den Wortlaut des § 314 Satz 1 ZPO hinausgehend erstreckt die Rechtsprechung den Anwendungsbereich dieser Bestimmung zwar auch auf die in der jeweiligen Instanz ggf. gestellten Rechtsmittelanträge und die dort abgegebenen sonstigen Prozesserklärungen (BVerwG, B.v. 31.5.2013 - 2 C 6.11 - NVwZ 2013, 1237/1238).

  • OLG Bamberg, 27.02.2013 - 1 W 11/13

    Tatbestandsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - sofortige Beschwerde

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2018 - 22 CS 17.2291
    Der Antrag, gemäß §§ 119, 122 Abs. 1 VwGO die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2018 (22 CS 17.2291 - juris) zu berichtigen, ist als unzulässig abzulehnen, da der Antragstellerin das für ein solches Verlangen notwendige Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zu dessen Erforderlichkeit OLG Bamberg, B.v. 27.2.2013 - 1 W 11/13 - juris Rn. 8; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 119 Rn. 1; Orth in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 119 Rn. 3; Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 320 Rn. 12) fehlt.

    Gleichwohl folgt der beschließende Senat nicht uneingeschränkt der Auffassung, mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung entfalle stets das Rechtsschutzbedürfnis für eine Tatbestandsberichtigung (so aber OLG Bamberg, B.v. 27.2.2013 - 1 W 11/13 - juris Rn. 11; ebenso Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 320 Rn. 1, wonach die formelle Rechtskraft die "Grenze für die Tatbestandsberichtigung" bilde).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2017 - 2 L 117/16

    Berichtigung des Liegenschaftskatasters; Tatbestandsberichtigung im

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2018 - 22 CS 17.2291
    Soweit von § 314 ZPO nicht erfasstes Parteivorbringen in Frage steht, erschöpft sich die Funktion des Tatbestands einer mit ihrem Erlass rechtskräftig werdenden Gerichtsentscheidung darin, den bisherigen Gang des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der Entscheidungen vorangegangener Instanzen, zusammengefasst aufzuzeigen, um dadurch das Verständnis der nachfolgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts zu erleichtern (vgl. OVG SA, B.v. 1.3.2017 - 2 L 117/16 - juris Rn. 25).
  • BGH, 02.02.1999 - VI ZR 25/98

    Zivilprozeßrecht: Rechtsmittelbeschwer bei Zuerkennung eines der

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2018 - 22 CS 17.2291
    Beweis für das mündliche Vorbringen in einem vorangehenden Rechtszug erbringt jedoch nur der Tatbestand einer in dieser Instanz erlassenen Entscheidung, nicht aber eine seitens des Rechtsmittelgerichts vorgenommene Wiedergabe seinerzeitiger Ausführungen von Beteiligten (BGH, U.v. 2.2.1999 - VI ZR 25/98 - BGHZ 140, 335/339).
  • VGH Bayern, 10.06.2010 - 22 CS 09.3227

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung; unzulässige Anhörungsrüge

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2018 - 22 CS 17.2291
    Da sowohl der Antragstellerin als auch der Antragsgegnerin die Vorgeschichte des Rechtsstreits, dessen Verlauf sowie die Argumente bekannt sind, die sie in diesem und in parallel dazu geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen ausgetauscht haben, ist eine noch ausführlichere Wiedergabe dieser Gegebenheiten, als sie in Teil I der Gründe des Beschlusses vom 8. Mai 2018 erfolgt ist, von Rechts wegen nicht geboten, zumal sich § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO sogar bei Urteilen mit einer "gedrängten" Darstellung des Sach- und Streitstandes begnügt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2010 - 22 CS 09.3227 u. a. - juris Rn. 3).
  • VG München, 15.10.2019 - M 16 K 18.126

    Kein Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch innerhalb der

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2018 - 22 CS 17.2291
    Soweit sie unter der Nummer 24 ihrer Zuschrift vom 5. Mai 2018 rügt, im Tatbestand des Beschlusses vom 8. Mai 2018 fehle ein Hinweis auf ihren Schriftsatz vom 15. Januar 2018 und den darin gestellten Antrag, die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens M 16 K 18.126 beizuziehen, ferner darauf, dass sie als Anlagen zu jenem Schriftsatz die Unterlagen K 32 bis K 33b übersandt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in der Randnummer 15 des Beschlusses vom 8. Mai 2018 auf die Zuschrift vom 15. Januar 2018 ausdrücklich Bezug genommen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2021 - 12 E 450/19

    Erforderlichkeit des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Tatbestandsberichtigung im

    vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 22 CS 17.2291 -, juris Rn. 1, jeweils m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 -, juris Rn. 9, und vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 22 CS 17.2291 -, juris Rn. 5.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2021 - 1 B 1384/21

    Berichtigung oder Ergänzung von Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen

    Ungeachtet der Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine Tatbestandsberichtigung vor diesem Hintergrund schon mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich entfällt, vgl. dafür OLG Bamberg, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 1 W 11/13 -, juris, Rn. 11; dagegen Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 22 CS 17.2291 -, juris, Rn. 3, der allerdings grundsätzlich die Darlegung eines Rechtsschutzbedürfnisses verlangt, besteht jedenfalls bei gerichtlichen Entscheidungen, die wie der Beschluss vom 6. August 2021 von vorneherein nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar sind, die genannte Gefahr nicht.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2018- 22 CS 17.2291 -, juris, Rn. 2.

  • OVG Thüringen, 12.07.2022 - 1 EO 132/22

    Berichtigung des Tatsbestands einer unanfechtbaren Entscheidung des

    Bei gerichtlichen Entscheidungen, die - wie der Beschluss vom 16. Mai 2022 - von vornherein nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar sind, besteht die genannte Gefahr nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12. Juni 2018 - 22 CS 17.2291 -, juris, Rn. 2).
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