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VGH Bayern, 12.08.2004 - 12 B 00.2288 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenerstattung der für eine Hilfeempfängerin geleisteten Sozialhilfen und der an einen dritten Sozialhilfeträger geleisteten Erstattungen; Kostenerstattungspflichtiger überörtlicher Träger der Sozialhilfe ; Erstattungsfähigkeit von Erstattungskosten ; Umzug des ...
- Judicialis
BSHG § 107; ; BSHG § 108; ; BSHG § 111
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 27.06.2000 - Au 3 K 99.1660
- VGH Bayern, 12.08.2004 - 12 B 00.2288
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 30.06.2004 - 12 B 00.1250
Sozialhilfe, Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern, keine Erstattung von …
Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2004 - 12 B 00.2288
1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass (auch) nach § 108 BSHG nur die Kosten zu erstatten sind, die dem kostenerstattungsberechtigten Sozialhilfeträger in einem konkreten Hilfefall durch Gewährung von Sozialhilfeleistungen an einen Hilfeempfänger entstehen, aber nicht die Kosten von an dritte Sozialleistungsträger geleisteten Erstattungen (so auch BayVGH vom 30. Juni 2004, Az. 12 B 00.1250).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2008 - L 20 SO 44/07
Sozialhilfe
Eine nachgelagerte Kostenerstattung zwischen zwei anderen Sozialleistungsträgern gebe es nicht (Verweis auf VGH München, Beschluss vom 12.08.2004 - 12 B 00.2288, abgedruckt in FEVS 56, 149ff.). - VGH Bayern, 01.09.2005 - 12 B 02.2455
Kinder- und Jugendhilfe, Erstattungsanspruch bei Zuständigkeitswechsel, keine …
Der im allgemeinen Erstattungsrecht der Leistungsträger in den §§ 102 ff. SGB X enthaltene Grundsatz, dass Erstattung nur für erbrachte Sozialleistungen gewährt wird, gilt daher ebenso wie im Sozialhilferecht (vgl. BayVGH vom 30.6.2004 Az. 12 B 00.1250 und vom 12.8.2004 Az. 12 B 00.2288) auch für das Jugendhilferecht. - SG Gelsenkirchen, 17.04.2007 - S 8 SO 139/06 Soweit es einen von der Beklagten ausgemachten Grundsatz keine Kostenerstattung für Kostenerstattung überhaupt geben sollte, bezieht sich dieser nur darauf, dass ein bereits nach den §§ 103 ff. BSHG erstatteter Betrag nicht nochmals nach einer anderen Vorschrift aus diesem Regelungskomplex erstattet begehrt werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 12, 08.2004, Az.: 12 B 00.2288).
- LSG Hessen, 28.04.2010 - L 6 SO 155/09
Rückerstattung einer zu Unrecht geleisteten Kostenerstattung des überörtlichen an …
Die Regelung schützt nur den ersten Ort des Grenzübertritts, an dem von einem örtlich zuständigen Träger Sozialhilfe bezogen wird, wobei der Erstattungsanspruch nicht auf den Grenz- oder Einreiseort beschränkt ist, sondern auf den Ort, an dem der Bedürftige nach seiner Einreise sich erstmalig so aufhält, dass der dortige Träger zur Leistung verpflichtet ist (ähnlich bereits Bay. VGH, Beschluss vom 12. August 2004 - 12 B 00.2288 - juris Rdnr. 12 m.w.N. auch zur Gegenansicht).