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   VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79   

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VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79 (https://dejure.org/2015,22020)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.08.2015 - 1 B 12.79 (https://dejure.org/2015,22020)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. August 2015 - 1 B 12.79 (https://dejure.org/2015,22020)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals für den Eigentümer bzgl. Wirtschaftlichkeit; Erfassen des sog. denkmalbedingten Mehraufwands und gesamten Instandhaltungsaufwands i.R.d. Wirtschaftlichkeitsberechnung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 6 Abs. 2 DSchG
    Denkmalschutzrecht: Verfahrens- und materiellrechtliche Voraussetzungen für den Ab-bruch eines Baudenkmals | Anspruch auf denkmalschutzrechtliche Abbrucherlaubnis; Darlegungslasten des Antragstellers; Berechnungsmethode für die wirtschaftliche Zumutbarkeit; Keine ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 6 Abs. 2 DSchG
    Denkmalschutzrecht: Verfahrens- und materiellrechtliche Voraussetzungen für den Ab-bruch eines Baudenkmals | Anspruch auf denkmalschutzrechtliche Abbrucherlaubnis; Darlegungslasten des Antragstellers; Berechnungsmethode für die wirtschaftliche Zumutbarkeit; Keine ...

  • rewis.io

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals für den Eigentümer bzgl. Wirtschaftlichkeit; Erfassen des sog. denkmalbedingten Mehraufwands und gesamten Instandhaltungsaufwands i.R.d. Wirtschaftlichkeitsberechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist die Erhaltung eines Baudenkmals wirtschaftlich zumutbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals für den Eigentümer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals für den Eigentümer

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Beschränkung auf so genannten denkmalpflegerischen Mehraufwand

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 6 Abs. 2 DSchG
    Denkmalschutzrecht: Verfahrens- und materiellrechtliche Voraussetzungen für den Ab-bruch eines Baudenkmals | Anspruch auf denkmalschutzrechtliche Abbrucherlaubnis; Darlegungslasten des Antragstellers; Berechnungsmethode für die wirtschaftliche Zumutbarkeit; Keine ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist die Erhaltung eines Baudenkmals wirtschaftlich zumutbar? (IBR 2016, 116)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 88
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 2 B 3.06

    Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht für ein Denkmal

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79
    Das ist nach einhelliger Auffassung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. NdsOVG, U.v. 4.10.1984 - 6 A 11/83 - NJW 1986, 1892; VGH BW, U.v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 - BRS 62 Nr. 220; OVG RhPf, U.v. 26.5.2004 - 8 A 12009/03 - BauR 2005, 535; OVG Berlin-Bbg, U.v. 17.9.2008 - 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 197; OVG Saarl.

    Zur Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist es erforderlich, dass der Eigentümer die nach Möglichkeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmten, erforderlichen Sanierungsmaßnahmen für eine zeitgemäße Nutzung und den daraus resultierenden Aufwand sowie den mit dem Objekt zu erzielenden Ertrag in einer alle relevanten Faktoren in nachvollziehbarer Weise ermittelnden und bewertenden Wirtschaftlichkeitsberechnung darlegt, die einen prognostischen Zeitraum von etwa 15 Jahren erfasst (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v.17.9.2008 - 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 192; OVG NW, U.v. 27.6.2013 - 2 A 2668/11 - juris).

    Da dem Sanierungsaufwand eine entsprechende Wertsteigerung des Objekts gegenübersteht, können die Instandsetzungskosten als solche und die bei der Rückführung eines Darlehens anfallenden Tilgungsleistungen nicht als Aufwand erfasst werden (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 17.9.2008 - 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 197; OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206; OVG NW, U.v. 27.6.2013 - 2 A 2668/11 - juris).

    Auch wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach objektiven Kriterien zu ermitteln ist, sind die Vergünstigungen aus der erhöhten Absetzung für vermietete Baudenkmäler nach § 7i EStG und die Vergünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler nach § 10f EStG nach den individuellen Einkommensverhältnissen des jeweiligen Eigentümers zu ermitteln (vgl. VGH BW, U.v.11.11.1999 - 1 S 413/99 - BRS 62 Nr. 220; OVG Berlin-Bbg, U.v. 17.9.2008 - OVG 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 192).

    Soweit die Eigentümer entgegen ihrer materiellen Beweispflicht keine hinreichenden Angaben zur Ermittlung der Steuervorteile machen, ist vom maximalen Steuersatz des Einkommensteuergesetzes auszugehen (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 17.9.2008 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79
    Allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern, deren Verfall so weit fortgeschritten ist, dass eine Sanierung von vornherein unmöglich ist, mag dies anders sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl 2008, 141).

    Trotz des Vorliegens gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands ist das den Behörden nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumte Ermessen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter angemessener Berücksichtigung der nach Art. 14 GG geschützten Belange des Denkmaleigentümers (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226) aber in der Weise reduziert, dass die Erlaubnis zum Abbruch zu erteilen ist, wenn die Erhaltung des Denkmals dem Eigentümer objektiv wirtschaftlich nicht zuzumuten ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 a.a.O.).

    Die den Eigentümer treffende Mitwirkungs- und Darlegungspflicht (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl 2008, 141) entspricht der zwischen Denkmaleigentümer und Denkmalbehörden nach Art. 4 und 5 DSchG bestehenden Aufgabenverteilung.

    Kommt der Denkmaleigentümer dieser Darlegungspflicht, wenn auch möglicherweise erst im gerichtlichen Verfahren nach, so haben die Verwaltungsgerichte die Sache spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und, gegebenenfalls durch Einschaltung von Sachverständigen, aufzuklären, ob der Erhalt des Baudenkmals wirtschaftlich zumutbar ist, weil bei Verneinung dieser Frage ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Beseitigung des Denkmals besteht (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 a.a.O.).

    1.3 Auf der Ertragsseite sind bei vermieteten Objekten die Mieteinnahmen, bei selbst genutzten Objekten der Gebrauchswert sowie zusätzlich die Steuervorteile für Baudenkmäler nach § 7i oder § 10f EStG anzusetzen (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl 2008, 141).

  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 1 B 06.63

    Zu den Anforderungen an die Prüfung, ob die Erhaltung eines Baudenkmals nach dem

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79
    An der im Urteil des Senats vom 18. Oktober 2010 - 1 B 06.63 - (BayVBl 2011, 303) vertretenen gegenteiligen Auffassung (so auch OVG MV, U.v. 18.3.2009 - 3 L 503/04 - juris) wird daher nicht mehr festgehalten.

    Allerdings sind aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung die Kosten für diejenigen Maßnahmen auszuscheiden, die erforderlich werden, weil der Eigentümer Erhaltungsmaßnahmen unterlassen hat, zu denen er nach Art. 4 Abs. 1 DSchG oder aus sicherheitsrechtlichen Gründen (Art. 54 Abs. 2 und 4 BayBO) verpflichtet war, wobei die denkmalrechtliche Erhaltungspflicht von der Zumutbarkeit für den Eigentümer abhängt (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2010 a.a.O.), während sicherheitsrechtliche Verpflichtungen unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Eigentümers zu erfüllen sind (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1989 NJW 1989, 2638).

    Würden die sog. denkmal- und sicherheitsrechtlich veranlassten Kosten für pflichtwidrig unterlassene Maßnahmen den Sanierungsaufwand nicht mindern, könnte der Eigentümer durch Vernachlässigung seiner Erhaltungsverpflichtungen letztlich eine Beseitigung des Denkmals erreichen (vgl. BayVGH, U.v.18.10.2010 a.a.O.).

    1.2 Allerdings sind entgegen des bisher vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Schreiben vom 14. Januar 2009 verwendeten Schemas für die Wirtschaftlichkeitsberechnung, das der Senat im Urteil vom 18. Oktober 2010 - 1 B 06.63 - (BayVBl 2011, 303) noch als geeignete Grundlage ansah, nicht die Kosten der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, sondern lediglich die zur Finanzierung der Investitionen erforderlichen Kapitalkosten in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einzustellen.

    Da die Kläger keine aus ihrer persönlichen Situation sich ergebenden Gesichtspunkte vorgetragen haben, die trotz gewichtiger denkmalpflegerischer Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands die Erteilung der Abbrucherlaubnis im Weg einer Ermessensentscheidung rechtfertigen könnten, und auch sonst keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die zu einem Ermessensfehler des Landratsamts geführt haben könnten (vgl. BayVGH, U.v.18.10.2010 - 1 B 06.63 - BayVBl 2011, 303), kommt ein Anspruch der Kläger auf eine erneute Ermessensentscheidung nicht in Betracht.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06

    Denkmalrechtliche Genehmigung zur Beseitigung eines Gebäudes

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79
    U.v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 - BRS 73 Nr. 206; OVG MV, U.v. 18.3.2009 - 3 L 503/04 - juris; OVG NW, U.v. 4.5.2009 - 10 A 699/07 - BRS 74 Nr. 216; OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206) der Fall, wenn der Erhalt des Denkmals auf Dauer nicht aus den Erträgen zu finanzieren ist, das Objekt sich also wirtschaftlich nicht "selbst trägt".

    Vielmehr unterliegt die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226; BVerwG, B.v. 7.2.2002 - 4 B 4.02 - BRS 66 Nr. 209) der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206).

    Vielmehr gehen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung auch solche Instandhaltungskosten ein, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss (vgl. OVG Saarl. U.v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 - BRS 73 Nr. 206; OVG NW, U.v. 4.5.2009 - 10 A 699/07 - BRS 74 Nr. 216; OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206).

    Da dem Sanierungsaufwand eine entsprechende Wertsteigerung des Objekts gegenübersteht, können die Instandsetzungskosten als solche und die bei der Rückführung eines Darlehens anfallenden Tilgungsleistungen nicht als Aufwand erfasst werden (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 17.9.2008 - 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 197; OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206; OVG NW, U.v. 27.6.2013 - 2 A 2668/11 - juris).

    Anstelle von Abschreibungen werden allerdings Rücklagen für größere Reparaturen in Höhe von 1% der Sanierungskosten entsprechend der Abschreibungsregelung in § 25 Abs. 2 II. BV zugelassen (vgl. NdsOVG, U.v. 4.10.1984 - 6 A 11/83 - NJW 1986, 1892; OVG Hamburg, U.v. 12.12.2007 - 2 Bf 10/02 - BauR 2008, 1435; OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.10.1984 - 6 A 11/83
    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79
    Das ist nach einhelliger Auffassung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. NdsOVG, U.v. 4.10.1984 - 6 A 11/83 - NJW 1986, 1892; VGH BW, U.v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 - BRS 62 Nr. 220; OVG RhPf, U.v. 26.5.2004 - 8 A 12009/03 - BauR 2005, 535; OVG Berlin-Bbg, U.v. 17.9.2008 - 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 197; OVG Saarl.

    Der Senat orientiert sich dabei - wie die übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. NdsOVG, U.v. 4.10.1984 - 6 A 11/83 - NJW 1986, 1892; OVG Hamburg, U.v. 12.12.2007 - 2 Bf 10/02 - BauR 2008, 1435) - an den §§ 24 ff. der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2614).

    Allerdings können Betriebskosten nach § 27 II. BV nur angesetzt werden, soweit sie nicht auf den Mieter umgelegt werden können (NdsOVG, U.v. 4.10.1984 a.a.O.).

    Anstelle von Abschreibungen werden allerdings Rücklagen für größere Reparaturen in Höhe von 1% der Sanierungskosten entsprechend der Abschreibungsregelung in § 25 Abs. 2 II. BV zugelassen (vgl. NdsOVG, U.v. 4.10.1984 - 6 A 11/83 - NJW 1986, 1892; OVG Hamburg, U.v. 12.12.2007 - 2 Bf 10/02 - BauR 2008, 1435; OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79
    Trotz des Vorliegens gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands ist das den Behörden nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumte Ermessen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter angemessener Berücksichtigung der nach Art. 14 GG geschützten Belange des Denkmaleigentümers (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226) aber in der Weise reduziert, dass die Erlaubnis zum Abbruch zu erteilen ist, wenn die Erhaltung des Denkmals dem Eigentümer objektiv wirtschaftlich nicht zuzumuten ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 a.a.O.).

    Zwar muss es der Eigentümer eines Baudenkmals angesichts des hohen Rangs des Denkmalschutzes und mit Blick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1999 a.a.O.).

    Vielmehr unterliegt die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226; BVerwG, B.v. 7.2.2002 - 4 B 4.02 - BRS 66 Nr. 209) der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1999 - 1 S 413/99

    Rechtskräftige Feststellung der Denkmaleigenschaft; Zumutbarkeit der Erhaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79
    Das ist nach einhelliger Auffassung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. NdsOVG, U.v. 4.10.1984 - 6 A 11/83 - NJW 1986, 1892; VGH BW, U.v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 - BRS 62 Nr. 220; OVG RhPf, U.v. 26.5.2004 - 8 A 12009/03 - BauR 2005, 535; OVG Berlin-Bbg, U.v. 17.9.2008 - 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 197; OVG Saarl.

    Auch wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach objektiven Kriterien zu ermitteln ist, sind die Vergünstigungen aus der erhöhten Absetzung für vermietete Baudenkmäler nach § 7i EStG und die Vergünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler nach § 10f EStG nach den individuellen Einkommensverhältnissen des jeweiligen Eigentümers zu ermitteln (vgl. VGH BW, U.v.11.11.1999 - 1 S 413/99 - BRS 62 Nr. 220; OVG Berlin-Bbg, U.v. 17.9.2008 - OVG 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 192).

  • OVG Saarland, 20.11.2008 - 2 A 269/08

    Genehmigung für Abriss eines Baudenkmals

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79
    U.v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 - BRS 73 Nr. 206; OVG MV, U.v. 18.3.2009 - 3 L 503/04 - juris; OVG NW, U.v. 4.5.2009 - 10 A 699/07 - BRS 74 Nr. 216; OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206) der Fall, wenn der Erhalt des Denkmals auf Dauer nicht aus den Erträgen zu finanzieren ist, das Objekt sich also wirtschaftlich nicht "selbst trägt".

    Vielmehr gehen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung auch solche Instandhaltungskosten ein, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss (vgl. OVG Saarl. U.v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 - BRS 73 Nr. 206; OVG NW, U.v. 4.5.2009 - 10 A 699/07 - BRS 74 Nr. 216; OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - 2 A 2668/11

    Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für den Abbruch eines Denkmals

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79
    Zur Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist es erforderlich, dass der Eigentümer die nach Möglichkeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmten, erforderlichen Sanierungsmaßnahmen für eine zeitgemäße Nutzung und den daraus resultierenden Aufwand sowie den mit dem Objekt zu erzielenden Ertrag in einer alle relevanten Faktoren in nachvollziehbarer Weise ermittelnden und bewertenden Wirtschaftlichkeitsberechnung darlegt, die einen prognostischen Zeitraum von etwa 15 Jahren erfasst (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v.17.9.2008 - 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 192; OVG NW, U.v. 27.6.2013 - 2 A 2668/11 - juris).

    Da dem Sanierungsaufwand eine entsprechende Wertsteigerung des Objekts gegenübersteht, können die Instandsetzungskosten als solche und die bei der Rückführung eines Darlehens anfallenden Tilgungsleistungen nicht als Aufwand erfasst werden (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 17.9.2008 - 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 197; OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206; OVG NW, U.v. 27.6.2013 - 2 A 2668/11 - juris).

  • OVG Hamburg, 12.12.2007 - 2 Bf 10/02

    Abrissgenehmigung im Bereich einer Erhaltungssatzung; wirtschaftliche

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79
    Der Senat orientiert sich dabei - wie die übrigen Oberverwaltungsgerichte (vgl. NdsOVG, U.v. 4.10.1984 - 6 A 11/83 - NJW 1986, 1892; OVG Hamburg, U.v. 12.12.2007 - 2 Bf 10/02 - BauR 2008, 1435) - an den §§ 24 ff. der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2614).

    Anstelle von Abschreibungen werden allerdings Rücklagen für größere Reparaturen in Höhe von 1% der Sanierungskosten entsprechend der Abschreibungsregelung in § 25 Abs. 2 II. BV zugelassen (vgl. NdsOVG, U.v. 4.10.1984 - 6 A 11/83 - NJW 1986, 1892; OVG Hamburg, U.v. 12.12.2007 - 2 Bf 10/02 - BauR 2008, 1435; OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2009 - 10 A 699/07

    Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbrucherlaubnis bei Verlust der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals

  • VGH Bayern, 27.01.2010 - 2 B 09.250
  • BVerwG, 17.11.2009 - 7 B 25.09

    Denkmalschutz; Eigentumsgarantie; Eigentümer; Erhaltungspflicht; wirtschaftliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 8 A 12009/03

    Keine Abrissgenehmigung für Denkmal-Haus

  • BVerwG, 07.02.2002 - 4 B 4.02

    Versagung einer Genehmigung zum Abbruch eines geschützten Kulturdenkmals

  • VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14

    Abbruchgenehmigung; Instandsetzungspflicht; Teilrekonstruktion bzw teilweise

    Zwar muss es der Eigentümer eines Baudenkmals bzw. Ensemble-Bestandteils angesichts des hohen Rangs des Denkmalschutzes und mit Blick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird; andererseits kann ihm nicht zugemutet werden, dauerhaft defizitär zu wirtschaften (vgl. VGH München, Urt. v. 12.8.2015, 1 B 12.79, juris Rn. 15).

    Den Eigentümer des Denkmals trifft insoweit nach dem Hamburgischen Landesrecht - ebenso wie im Rahmen gleichgelagerter landesrechtlicher Regelungen (vgl. VGH München, Urt. v. 12.8.2015, 1 B 12.79, juris Rn. 16; OVG Magdeburg, Urt. v. 10.6.2010, 1 B 818/06, juris Rn. 48; OVG Koblenz, Urt. v. 26.5.2004, 8 A 12009/03, juris Rn. 38; Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, 2. Auflage 2012, § 7 Rn. 23) - eine Mitwirkungs- und Darlegungspflicht.

    Zudem dürfte grundsätzlich von der höchstmöglichen Steuerersparnis auszugehen und ein entsprechender Betrag anzurechnen sein (vgl. Spennemann, in: Eberl/Marin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2016, Art. 4 Rn. 39; VGH München, Urt. v. 12.8.2015, 1 B 12.79, juris Rn. 27).

    Da dem Instandsetzungsaufwand eine entsprechende Wertsteigerung des Objekts gegenübersteht, können die Instandsetzungskosten als solche und die bei der Rückführung eines Darlehens anfallenden Tilgungsleistungen nicht als Aufwand erfasst werden (vgl. VGH München, Urt. v. 12.8.2015, 1 B 12.79, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 56, jeweils m.w.N.).

    Soweit die Klägerin Eigenkapital für die Sanierung einsetzen würde, wären dafür grundsätzlich Finanzierungskosten in Höhe der entgangenen Kapitalerträge anzusetzen (vgl. VGH München Urt. v. 12.8.2015, 1 B 12.79, juris Rn. 20).

    (2) Neben den Finanzierungskosten sind auf der Aufwandseite auch die Bewirtschaftungskosten zu erfassen, die in Anlehnung an die §§ 24 ff. der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2614) ermittelt werden können (vgl. VGH München, Urt. v. 12.8.2015, 1 B 12.79, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 58).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2019 - 1 S 2984/18

    Genehmigung zum Abriss eines sanierungsfähigen Kulturdenkmals

    Zudem ist es gerade wegen der Privatnützigkeit des Eigentums Sache des Eigentümers, ein Nutzungskonzept für das Denkmal zu entwickeln und auf seine Realisierbarkeit zu prüfen, und sich nicht ein solches Konzept von der Denkmalbehörde vorgeben zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.11.2009, a.a.O. Rn. 12; vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 12.08.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 16).

    Vielmehr gehen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung auch solche Instandhaltungskosten ein, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss (VG Freiburg, Urt. v. 28.07.2016 - 2 K 1888/15 - juris Rn. 49; vgl. BayVGH, Urt. v. 12.08.2015, a.a.O. Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - juris Rn. 100; OVG NRW, Urt. v. 20.03.2009 - 10 A 1406/08 - juris Rn. 71; OVG Saarland, Urt. v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 - juris Rn. 53).

    Soweit bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf der Ertragsseite auch die mit der Erhaltung des Denkmals einhergehenden steuerlichen Vorteile zu verbuchen sind, sind nach der Rechtsprechung des Senats die konkreten steuerlichen Vorteile, nicht aber abstrakt erzielbare Steuervorteile maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.1999, a.a.O. Rn. 33; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 12.08.2015, a.a.O. Rn. 27; OVG Bln.-Bbg, Urt. v. 17.09.2008 - OVG 2 B 3.06 - juris Rn. 33).

  • VG Würzburg, 05.09.2023 - W 4 K 21.1521

    Kein Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis,

    Ausschlaggebend ist, ob sich das Denkmal "selbst trägt" (vgl. BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 15; B.v. 4.9.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 8; U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 43.; OVG RhPf, U.v. 2.12.2009 - 1 A 10547/09 - juris Rn. 31; OVG NRW, U.v. 15.8.1997 - 7 A 133/95 - juris Rn. 51 ff.; U.v. 4.6.2009 - 10 A 699/07 - juris Rn. 40 ff. m.w.N.).

    Ob sich das Denkmal "selbst trägt", ist aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu entscheiden (BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 16; B.v. 4.9.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 9; U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 44).

    Denn regelmäßig ist nur der Eigentümer in der Lage, ein geeignetes Nutzungs- und Sanierungskonzept für das Denkmal zu entwickeln und auf die Informationen zuzugreifen, die eine Bewertung der Sanierungsmaßnahmen in denkmalpflegerischer und wirtschaftlicher Hinsicht ermöglichen (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.2009 - 7 B 25.09 - NVwZ 2010, 256; BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 16).

    Auch etwaige Steuervorteile und Gebrauchsvorteile für den Kläger nach der Sanierung des Wohnstallhauses bleiben in der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung komplett unberücksichtigt (vgl. hierzu etwa BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 25).

    Da der Kläger damit seiner Mitwirkungs- und Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, bedurfte es insoweit auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 4.9.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 10; U.v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 - juris Rn. 46).

  • VG Karlsruhe, 12.12.2023 - 2 K 2212/21

    Denkmalfähigkeit; Denkmalwürdigkeit; Sanierungsfähigkeit; Zumutbarkeit der

    Zudem ist es gerade wegen der Privatnützigkeit des Eigentums Sache des Eigentümers, ein Nutzungskonzept für das Denkmal zu entwickeln und auf seine Realisierbarkeit zu prüfen, und sich ein solches Konzept von der Denkmalbehörde gerade nicht vorgeben zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.11.2009 - 7 B 25.09 -, NVwZ 2010, 256 = juris Rn. 12; vgl. zum Ganzen Bayerischer VGH, Urt. v. 12.08.2015 - 1 B 12.79 -, NVwZ-RR 2016, 88 = juris Rn. 16).

    Vielmehr gehen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung auch solche Instandhaltungskosten ein, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 75; VG Freiburg, Urt. v. 28.07.2016 - 2 K 1888/15 -, juris Rn. 49; vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 12.08.2015 - 1 B 12.79 -, NVwZ-RR 2016, 88 = juris Rn. 17; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.12.2009 - 1 A 10547/09 -, LKRZ 2010, 76 = juris Rn. 32; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.03.2009 - 10 A 1406/08 -,NWVBl 2010, 20 = juris 71; OVG Saarland, Urt. v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 -, juris Rn. 53).

    Soweit bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf der Ertragsseite auch die mit der Erhaltung des Denkmals einhergehenden steuerlichen Vorteile zu verbuchen sind, sind nach der Rechtsprechung, die der Klägerin auf Grund der von ihr in ihren Schriftsätzen angeführten Zitate auch bekannt ist, die konkreten steuerlichen Vorteile, nicht aber abstrakt erzielbare Steuervorteile maßgeblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, NuR 2021, 65 = juris Rn. 79; Urt. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, BRS 62 Nr. 220 = juris Rn. 33; Bayerischer VGH, Urt. v. 12.08.2015 - 1 B 12.79 -, NVwZ-RR 2016, 88 = juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.09.2008 - OVG 2 B 3.06 -, NVwZ-RR 2009, 192 = juris Rn. 33; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 12009/03 -, BauR 2005, 535 = juris Rn. 39).

  • VG München, 16.03.2016 - M 9 K 14.2668

    Erfolgreiche Klage auf Neuverbescheidung über denkmalrechtliche Erlaubnis zum

    Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Erhalt des Denkmals auf Dauer nicht aus den Erträgen zu finanzieren ist, das Objekt sich also wirtschaftlich nicht selbst trägt (BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 15).

    Um die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Maßnahme zu bestimmen, geht die erkennende Kammer mit der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 15 ff.) davon aus, dass im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der durch das Baudenkmal veranlasste Aufwand dem aus dem Objekt zu erzielenden Ertrag gegenüber zu stellen ist.

    Für einen prognostischen Zeitraum von etwa 15 Jahren sind die zur Finanzierung der Investitionen erforderlichen Kapitalkosten in die Wirtschaftlichkeitsberechnung auf der Aufwandsseite einzustellen (BayVGH, U. v. 12.8.2015, a. a. O., Rn. 20).

    Von den vorstehend festgestellten Sanierungskosten i. H. v. rund 533.000,-- EUR errechnet sich das erforderliche Finanzierungskapital durch den Abzug der für die Maßnahme verbindlich zugesagten oder mit Sicherheit zu erwartenden Förderbeträge der öffentlichen Hand (BayVGH U.v. 12.8.2015, a. a. O., Rn. 18).

    3.1 Die erforderliche Finanzierungssumme müsste unter ausschließlichem Einsatz des Eigentums am Denkmal erlangt werden können, da nur dann entsprechend der Rechtsprechung davon ausgegangen werden kann, dass sich das Objekt selbst trägt (BayVGH, U.v. 12.8.2015, a. a. O., Rn. 15).

  • VG Ansbach, 15.11.2016 - AN 9 K 14.00389

    Erlaubnis zum Abriss eines denkmalgeschützten Gebäudes bei unverhältnismäßigem

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergeben sich gewichtige Gründe des Denkmalschutzes in der Regel bereits aus der die Eigenschaft als Baudenkmal begründenden Bedeutung des Bauwerks, so dass allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern, deren Verfall soweit fortgeschritten ist, dass eine Sanierung von vorneherein unmöglich ist, es anders sein könne (BayVGH, U. v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris).

    Trotz des Vorliegens gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes ist das der Beklagten nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BaySchG eingeräumte Ermessen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter angemessener Berücksichtigung der nach Art. 14 GG geschützten Belange des Denkmaleigentümers aber in der Weise reduziert, dass die Erlaubnis zum Abbruch zu erteilen ist, wenn die Erhaltung des Denkmals dem Eigentümer objektiv wirtschaftlich nicht zuzumuten ist (vgl. BayVGH, U. v. 12.8.2015 - 1 B 12.79) und er das Denkmal auch nicht oder nur unzumutbar, etwa zu einem nur symbolischen Kaufpreis veräußern kann, wobei er nicht verpflichtet ist, das Denkmal tatsächlich zu veräußern (vgl. BVerwG, B. v. 28.7.2016 - 4 B 12/16).

    Für das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit wie für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit besitzen die Eigentümer aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht die Darlegungs- und Beweislast (BVerwG, B. v. 28.7.2016 - 4 B 12/16, Nr. 7 ff.; BayVGH, U. v. 12.8.2015 - 1 B 12.79, Nr. 16).

  • VG Ansbach, 04.11.2020 - AN 3 K 19.01575

    Bauvorbescheid für die Beseitigung eines denkmalgeschützten Gebäudes

    Allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern, deren Verfall soweit fortgeschritten ist, dass eine Sanierung von vorneherein unmöglich ist, mag dies anders sein (BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris).

    Andererseits kann ihm nicht zugemutet werden, dauerhaft defizitär zu wirtschaften (vgl. etwa BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris).

    Sowohl dafür, dass eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung zu einem negativen Ergebnis gelangt, als auch dafür, dass eine zumutbare Verkaufsmöglichkeit nicht besteht, hat der Eigentümer die Darlegungslast (BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris).

  • VG Magdeburg, 07.07.2020 - 4 A 330/18

    Denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung; Unzumutbarkeit der Unterhaltung für

    Die zu erwartenden Mieteinnahmen bestimmen sich nach dem in der Region üblichen Mietzins für Objekte vergleichbarer Größe und Ausstattung (BayVGH, Urteil vom 12.08.2015 - 1 B 12.79 -, juris Rn. 26).

    Häufig werden 10 bis 15 Jahre angesetzt (für einen Zeitraum von 15 Jahren etwa BayVGH, Urteil vom 12.08.2015 - 1 B 12.79 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14

    Kulturdenkmal, Abbruchgenehmigung, Erhaltungspflicht, Wirtschaftlichkeitsprüfung,

    27 Da die Beschränkung der Zumutbarkeit der denkmalgerechten Erhaltung - wie oben ausgeführt - in erster Linie den Erhalt der Privatnützigkeit des Eigentums gewährleisten soll, ist dies im Hinblick auf das jeweils betroffene Kulturdenkmal zunächst anhand einer objektbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 2010 - 1 B 818/06 -, juris Rn. 50 m. w. N.; BayVGH, Urt. v. 12. August 2015 - 1 B 12.79 -, juris Rn. 15 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung) zu messen, wie sie von der Beklagten auch vorgenommen wurde.
  • OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    Da die Beschränkung der Zumutbarkeit der denkmalgerechten Erhaltung in erster Linie den Erhalt der Privatnützigkeit des Eigentums gewährleisten soll, ist dies im Hinblick auf das jeweils betroffene Kulturdenkmal zunächst anhand einer objektbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung zu messen (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 2016, a. a. O.; Senatsurt. v. 10. Juni 2010 a. a. O., Rn. 50 m. w. N.; BayVGH, Urt. v. 12. August 2015 - 1 B 12.79 -, juris Rn. 15 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).
  • VG Ansbach, 08.03.2021 - AN 3 K 18.00143

    Verpflichtung zum Rückbau von Dachflächenfenstern in Baudenkmal

  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2019 - 6 K 9819/17

    Denkmal Abbruchgenehmigung Zumutbarkeit Eigentum

  • VG Ansbach, 24.05.2023 - AN 3 K 21.01116

    Formell illegal durchgeführte "Dacherneuerung" im denkmalgeschützten Ensemble,

  • VG Gießen, 23.11.2022 - 1 K 1720/20

    "Abriss denkmalgeschützter Villa"

  • VG Augsburg, 14.11.2013 - Au 5 K 12.758

    Verpflichtungsklage auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur

  • VG Freiburg, 28.07.2016 - 2 K 1888/15

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch eines Wohnhauses;

  • VG Ansbach, 28.02.2024 - AN 9 S 23.2188

    Denkmalschutz - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 1 B 35/16

    Ausbildungsförderung, Masterstudiengang, Diplom-Studiengang

  • OVG Hamburg, 12.09.2019 - 3 Bf 177/16

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für den

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2022 - 2 L 84/20

    Denkmalschutz und kommunale Planungshoheit; gesteigerte Erhaltungspflicht von

  • VG Weimar, 14.06.2023 - 4 K 677/20

    Denkmalschutzrecht: Wiederaufbauverfügung nach ungenehmigtem Abriss eines ca. 100

  • VGH Bayern, 03.08.2022 - 9 CS 22.1573

    Erfolglose Beschwerde im einstweilgen Rechtsschutz: Mangelnde

  • VG München, 13.07.2016 - M 9 K 15.1989

    Ermessensfehlerhafte Versagung der Baugenehmigung für den Dachgeschossumbau eines

  • VG Weimar, 10.05.2023 - 4 K 762/19

    Denkmalrechtliche Erlaubnis für Totalabriss eines Kulturdenkmals -

  • VG Bayreuth, 06.10.2022 - B 2 K 20.1456

    Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, Dacheindeckung,

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