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   VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817   

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https://dejure.org/2009,7694
VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817 (https://dejure.org/2009,7694)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.10.2009 - 10 CS 09.817 (https://dejure.org/2009,7694)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Oktober 2009 - 10 CS 09.817 (https://dejure.org/2009,7694)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zu den Anforderungen an den Nachweis für die Ausweisung eines Ausländers wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Ausweisungstatbestand des Verdachts einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder deren Unterstützung; Begründung des Sofortvollzugs einer Ausweisung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 146 Abs. 4, AufenthG § 5 Abs. 4, AufenthG § 54 Nr. 5, AufenthG § 54 Nr. 5a, AufenthG § 54 Nr. 6, GG Art. 2 Abs. 1 GG Art. 6 Abs. 1, AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 5, AufenthG § 54a
    Ausweisung, Unterstützung, Ansar al-Islam, Ansar al-Sunna, terroristische Vereinigung, Landesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutz, Überwachungsmaßnahmen, Überwachung

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § ... 146 Abs. 4; ; AufenthG § 5 Abs. 4; ; AufenthG § 54 Nr. 5; ; AufenthG § 54 Nr. 5a; ; AufenthG § 54 Nr. 6; ; AufenthG § 54a; ; AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 5; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; VwZVG Art. 36 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht (ohne Asylrecht) einschließlich ausländerrechtlicher Maßnahmen gegen Asylbewerber: Ausweisung; Regelausweisungstatbestände; Unterstützung der Ansar al-Islam / Ansar al-Sunna; Anforderungen an die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen bei § 54 Nr. 5 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 238
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817
    Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Fall des betroffenen Ausländers die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114 - Ls. 5 - vgl. nunmehr auch Nr. 54.2.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz BT-Drs. 669/09 S. 375).

    Liegen lediglich Verbindungen und Kontakte zu derartigen Organisationen oder deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer Unterstützung im dargelegten Sinn (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114/124 ff.; BayVGH vom 29.7.2009 a.a.O. RdNr. 26).

    Gleichwohl dürfen solche Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände - ergänzend und mit minderem Beweiswert - berücksichtigt werden (vgl. OVG Hamburg vom 7.4.2006 3 Bf 442/03 - juris - Ls. 1 und RdNr. 9; BayVGH vom 21.10.2008 5 ZB 08.229 - juris - RdNr. 14; BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 131; Discher in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2009, Bd. 2, RdNrn. 1720 ff. vor §§ 53 ff. m.w.N.).

    Sowohl die Anzahl und teilweise die Intensität der Kontakte des Antragstellers zu wegen einschlägiger Straftaten verurteilten oder jedenfalls angeklagten Mitgliedern und Unterstützern der AAI/AAS als auch seine persönliche Stellung innerhalb der Gruppe islamistischer Iraker in Augsburg und seine Mitwirkung an Spendensammlungen in diesem Kreis sind hinreichend belegte Tatsachen dafür, dass der Antragsteller durch sein Handeln die Aktionsmöglichkeiten dieser terroristischen Organisation (und ihrer Mitglieder), ihren Fortbestand und die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestrebungen gefördert und damit auch ihr Gefährdungspotential gestärkt hat (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 124).

    Damit liegen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs insgesamt hinreichend belegbare Tatsachen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass beim Antragsteller eine tatbestandserhebliche Unterstützung der terroristischen Vereinigung AAI/AAS im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 27; BayVGH vom 27.9.2009 a.a.O. RdNr. 26) gegeben ist.

    Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die innere und äußere Sicherheit des Staates, die vorliegend allein betroffene innere Sicherheit den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen; letzteres schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (vgl. BVerwG vom 30.3.1999 BVerwGE 109, 1/6 f.; vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114/120 jeweils m.w.N.).

    Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, und gefährdet damit seine Sicherheit (BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 120).

    Die Gefährdung der inneren Sicherheit muss sich dabei nach polizeilichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 120).

    Ob der Antragsteller, der die terroristische Vereinigung AAI/AAS im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt hat, schon wegen seiner fortbestehenden engen Einbindung in diese Organisation und deren erwiesenen Gefährlichkeit auch eine hinreichende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Nr. 5 a AufenthG darstellt (vgl. dazu BVerwG vom 13.1.2009 ZAR 2009, 145/146), oder ob der Antragsteller darüber hinaus (nachweislich) an terroristischen Bestrebungen teilgenommen haben und dadurch persönlich zu einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geworden sein muss (vgl. dazu BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 18 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 30.3.1999 BVerwGE 109, 1), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 19 CS 08.1175

    Sofortvollzug der Ausweisung; Unterstützung terroristischer Bestrebungen durch

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817
    Die Rechtswidrigkeit einer ohne jeden Nachweis einer Tathandlung ergangenen Ausweisungsentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof auch mit Blick auf die neue Gesetzeslage durch die Folgeregelung des § 54 Nr. 5 AufenthG ausdrücklich nochmals bekräftigt und angesichts der schwerwiegenden Folgen der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes bereits im Eilverfahren hinreichend belastbare Feststellungen und eine Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Merkmalen der Befugnisnorm verlangt (vgl. BayVGH vom 25.10.2005 NVwZ 2006, 227; zuletzt vom 19.2.2009 19 CS 08.1175 - juris - RdNr. 63 m.w.N.).

    Durch die Neufassung wird eine Absenkung der Schwelle für das Eingreifen des Ausweisungstatbestands insoweit vorgenommen, dass ein Nachweis der Unterstützungshandlung oder Mitgliedschaft gerade nicht geführt werden muss (vgl. auch BayVGH vom 19.2.2009 a.a.O. RdNr. 67).

    Der Ausländer muss mit anderen Worten selbst eine Gefahr darstellen; darüber hinaus muss eine auf Tatsachen gestützte, nicht lediglich entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehen (vgl. BayVGH vom 19.2.2009 a.a.O. RdNr. 87 f.).

    Nur bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu sicherheitsrelevanten Sachverhalten können den Verdacht begründen, der Ausländer wolle aus unlauteren sicherheitsrelevanten Motiven heraus etwas verbergen (vgl. BayVGH vom 19.2.2009 a.a.O. RdNr. 100 m.w.N.).

    Für die Verbindung der Ausweisung mit der Anordnung des Sofortvollzugs muss daher nach ständiger Rechtsprechung ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BayVGH vom 19.2.2009 a.a.O. RdNr. 49 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Soweit in der Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 19.2.2009 a.a.O. RdNrn. 49 und 53) zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs (auch) ein unverzüglicher Handlungsbedarf und somit die begründete Besorgnis verlangt wird, die von dem Ausländer ausgehende mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren, liegt diese begründete Besorgnis im Fall des Antragstellers auf der Hand.

  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 31.98

    Kein Asyl für Kurden wegen Unterstützung der "PKK"?

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817
    Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die innere und äußere Sicherheit des Staates, die vorliegend allein betroffene innere Sicherheit den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen; letzteres schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (vgl. BVerwG vom 30.3.1999 BVerwGE 109, 1/6 f.; vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114/120 jeweils m.w.N.).

    Ob der Antragsteller, der die terroristische Vereinigung AAI/AAS im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt hat, schon wegen seiner fortbestehenden engen Einbindung in diese Organisation und deren erwiesenen Gefährlichkeit auch eine hinreichende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Nr. 5 a AufenthG darstellt (vgl. dazu BVerwG vom 13.1.2009 ZAR 2009, 145/146), oder ob der Antragsteller darüber hinaus (nachweislich) an terroristischen Bestrebungen teilgenommen haben und dadurch persönlich zu einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geworden sein muss (vgl. dazu BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 18 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 30.3.1999 BVerwGE 109, 1), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

  • BVerwG, 26.06.1997 - 1 A 10.95

    Verwaltungsverfahren - Androhung eines Zwangsgeldes "für jeden Fall der

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817
    Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dass einerseits der Betroffene die Folgen eines Verstoßes im Voraus absehen kann und dass andererseits die Behörde vor der Androhung eines weiteren Zwangsmittels - wie in Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG vorgesehen - eine erneute Ermessensentscheidung trifft (vgl. BVerwG vom 26.6.1997 NVwZ 1998, 393/394).

    Die Androhung eines Zwangsgelds "pro Verstoß" und "pro Tag", also für jede Zuwiderhandlung, ist danach unzulässig (vgl. BVerwG vom 26.6.1997 a.a.O. S. 394; BayVGH vom 20.11.2008 10 CS 08.2069 RdNr. 63).

  • VGH Bayern, 29.07.2009 - 10 BV 08.2411

    Berufungsverfahren; Nachprüfungsumfang; Altfallregelung Ausländerrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817
    Es müssen jedenfalls hinreichend verwertbare und belegbare Tatsachen vorliegen, die die Schlussfolgerung im Sinne dieses Ausweisungstatbestands rechtfertigen (vgl. BayVGH vom 29.7.2009 10 BV 08.2411 - juris - RdNr. 25).

    Liegen lediglich Verbindungen und Kontakte zu derartigen Organisationen oder deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer Unterstützung im dargelegten Sinn (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114/124 ff.; BayVGH vom 29.7.2009 a.a.O. RdNr. 26).

  • VGH Bayern, 10.07.2009 - 10 ZB 09.950

    Ausweisung; Regel-Ausweisungstatbestände; Unterstützung der PKK/KONGRA-GEL;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817
    Soweit man nicht ohnehin annehmen muss, dass die Unterstützung der AAI/AAS durch den Antragsteller auch aktuell noch andauert, ergibt sich die gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers im Sinne von § 54 Nr. 5 Halbsatz 2 AufenthG schon daraus, dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller bei seiner festgestellten Einbindung und Vernetzung in dieser Organisation die AAI/AAS auch künftig weiter unterstützen und als in der Organisation bekannte Anlaufstelle und Kontaktperson benutzt werden wird (vgl. auch BayVGH vom 10.7.2009 10 ZB 09.950 - juris - RdNr. 12).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817
    Atypische Umstände, die so bedeutsam sind, dass sie im Fall des Antragstellers bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausweisungsgründe des § 54 Nrn. 5 und 6 AufenthG das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen könnten (vgl. BVerwG vom 23.10.2007 BVerwGE 129, 367), hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid in rechtsfehlerfreier Weise verneint.
  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2069

    Sportwetten; Internetwerbung; Untersagung; Verbandskompetenz; Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817
    Die Androhung eines Zwangsgelds "pro Verstoß" und "pro Tag", also für jede Zuwiderhandlung, ist danach unzulässig (vgl. BVerwG vom 26.6.1997 a.a.O. S. 394; BayVGH vom 20.11.2008 10 CS 08.2069 RdNr. 63).
  • BVerwG, 13.01.2009 - 1 C 2.08

    Ausweisung; Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817
    Ob der Antragsteller, der die terroristische Vereinigung AAI/AAS im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt hat, schon wegen seiner fortbestehenden engen Einbindung in diese Organisation und deren erwiesenen Gefährlichkeit auch eine hinreichende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Nr. 5 a AufenthG darstellt (vgl. dazu BVerwG vom 13.1.2009 ZAR 2009, 145/146), oder ob der Antragsteller darüber hinaus (nachweislich) an terroristischen Bestrebungen teilgenommen haben und dadurch persönlich zu einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geworden sein muss (vgl. dazu BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 18 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 30.3.1999 BVerwGE 109, 1), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
  • VGH Bayern, 21.10.2008 - 5 ZB 08.229

    Einbürgerung; Hinderungsgrund; Gefährdung der außenpolitischen Belange der

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817
    Gleichwohl dürfen solche Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände - ergänzend und mit minderem Beweiswert - berücksichtigt werden (vgl. OVG Hamburg vom 7.4.2006 3 Bf 442/03 - juris - Ls. 1 und RdNr. 9; BayVGH vom 21.10.2008 5 ZB 08.229 - juris - RdNr. 14; BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 131; Discher in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2009, Bd. 2, RdNrn. 1720 ff. vor §§ 53 ff. m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 07.04.2006 - 3 Bf 442/03

    PKK-Unterstützung in der Vergangenheit; Einbürgerungshindernis bei

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

  • OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 2 StE 2/05
  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 5 B 05.1449

    Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass die islamistische

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 24 B 03.3295

    Terrorverdacht: Ausweisung von Tunesier rechtmäßig

  • VGH Bayern, 25.10.2005 - 24 CS 05.1716

    Ausweisung bei zweifelhafter Zugehörigkeit zur Gruppe "Ansar al-Islam";

  • VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.50
    Auf die Beschwerde des Vertreters des öffentlichen Interesses hin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 (Az. 10 CS 09.817) weitgehend auf.

    Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte sowie der beigezogenen Akte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 10 CS 09.817).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG und den Anforderungen an die Feststellung seiner Tatbestandsvoraussetzungen in der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 (Az. 10 CS 09.817, RdNr. 21 f) ausgeführt: "Durch die Neufassung (des § 54 Nr. 5 AufenthG) wird eine Absenkung der Schwelle für das Eingreifen des Ausweisungstatbestands insoweit vorgenommen, dass ein Nachweis der Unterstützungshandlung oder Mitgliedschaft gerade nicht geführt werden muss [...].

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist im Beschluss vom 12. Oktober 2009 (Az. 10 CS 09.817) darauf hin, dass Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände - ergänzend und mit minderem Beweiswert - berücksichtigt werden können (RdNr. 37).

    Diese Erkenntnis muss mit minderem Beweiswert im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände berücksichtigt werden (BayVGH vom 12.10.2009 Az. 10 CS 09.817, RdNr. 37).

    Die Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 12. Oktober 2009 (Az. 10 CS 09.817, RdNr. 36), wonach der Kläger in der Moschee als stellvertretender Imam eine herausgehobene Stellung eingenommen hat, hat sich durch die Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren nach Meinung der Kammer nicht bestätigt.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Beurteilung im Beschluss vom 12. Oktober 2009 (Az. 10 CS 09.817, RdNr. 22) aus:"Reine Vermutungen oder der bloße Verdacht einer Mitgliedschaft oder einer Unterstützungshandlung genügen dabei selbstverständlich auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht.

    Teilweise wurden die Angaben nur gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 10 CS 09.817 gemacht, teils im vorliegenden Verfahren.

    Die Kammer sieht im Gegensatz zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nach ihrer aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung keine hinreichend belegte Tatsachengrundlage dafür, dass der Kläger durch sein Handeln die Aktionsmöglichkeiten der AAI/AAS, ihren Fortbestand und die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestrebungen gefördert und damit auch ihr Gefährdungspotential gestärkt hat (vgl. BayVGH vom 12.10.2009 Az. 10 CS 09.817, RdNr. 38).

    Für die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2009 (Az. 10 CS 09.817, RdNr. 44) offen gelassene Möglichkeit, dass der Kläger wegen seiner fortbestehenden Einbindung in die AAI/AAS eine hinreichende Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland darstellt, haben sich im Hauptsacheverfahren keine tragfähigen Grundlagen ergeben.

    Dies wird zwar im angefochtenen Bescheid nicht behauptet, allerdings geht hiervon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 12. Oktober 2009 (Az. 10 CS 09.817) unter Randnummer 47 aus.

  • VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252

    Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresse wegen der Unterstützung einer

    Diese Grundsätze, die der Senat bereits seinem Beschluss vom 12. Oktober 2009 (10 CS 09.817) und zuletzt seinem Urteil vom 25. September 2013 (10 B 10.1999, juris Rn. 23) zugrunde gelegt hat, sind auch im vorliegenden Fall maßgebend.

    Dies hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Strafgerichte (vgl. z.B. OLG M., U.v. 12.1.2006 - 6 St 001/05 - betr. M. L. A.; OLG S., U.v. 15.7.2008 - 5-2 StE 2/05 - betr. M. A** H.*) wiederholt festgestellt (BayVGH, B.v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 - U.v. 25.3.2010 - 10 BV 09.1784 - sowie zuletzt U.v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999 - jew. juris).

    Der Kläger war sowohl mit M. als auch mit A*- ... über Jahre hinweg befreundet und hatte mit beiden in A. regelmäßigen und intensiven, besonders häufig auch telefonischen Kontakt (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord vom 7.4.2009 an das Bayerische Landeskriminalamt M. in Sachen des Klägers, Bl. 54/56 f. der VGH-Akte im Verfahren 10 CS 09.817 sowie Stellungnahme zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999).

    Die besonders enge Beziehung des Klägers zu M. wird auch daraus deutlich, dass der Kläger nach der Inhaftierung des M. als einer der wenigen durch das Oberlandesgericht S. eine Dauerbesuchserlaubnis in der Justizvollzugsanstalt S. erhielt und diesen auch mehrfach in der Haft besuchte (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord vom 7.4.2009 an das Bayerische Landeskriminalamt M. in Sachen des Klägers, Bl. 54/56 der VGH-Akte im Verfahren 10 CS 09.817 mit Anlage 3).

    Auch in der dem Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren des Klägers (10 CS 09.817) vorgelegten amtlichen Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 1. April 2009 (Bl. 51 ff. der VGH-Akte) ist bei den Erkenntnissen zur Person des Klägers ausgeführt, seit 2005 werde der Kläger dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz als streng religiöser Mensch und Islamist beschrieben (S. 2 dieser Stellungnahme).

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929

    Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der

    Sie ist insoweit jedoch auch auf den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG anwendbar (siehe zur Gesetzesgenese eingehend BayVGH, B. v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 - juris, Rn. 21).

    Die Absenkung der Schwelle für das Eingreifen des Ausweisungstatbestandes gilt deshalb entgegen der Annahme des Beklagten ausschließlich für die Frage der Mitgliedschaft oder des Eingebundenseins der betreffenden Person in eine entsprechende Vereinigung (so unter eingehender Analyse der Gesetzesexegese jüngst auch BayVGH, B. v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 - juris, Rn. 21).

    Hier können bereits tatsachengestützte Schlussfolgerungen, die eine hinreichende und damit überwiegende Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung begründen, genügen (vgl. BayVGH, U. v. 9.5.2005 - 24 B 03.3295 -, EZAR-NF 042 Nr. 2, S. 8; B. v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 - juris, Rn. 22).

  • VGH Bayern, 25.03.2010 - 10 BV 09.1784

    Ausweisung eines Ausländers wegen Unterstützung einer terroristische Vereinigung

    Der Senat hat sich mit der Auslegung dieses Ausweisungstatbestands und den Anforderungen an die Feststellung seiner Tatbestandsvoraussetzungen bereits in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 12. Oktober 2009 (Az.: 10 CS 09.817 ) eingehend auseinandergesetzt und dazu festgestellt (vgl. RdNrn. 20 ff.):.

    Dass die Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG darstellt, hat der Senat zuletzt in dem bereits zitierten Beschluss vom 12. Oktober 2009 (a.a.O. RdNr. 24) dargelegt.

    Sammlungen in dieser Augsburger Moschee für andere "humanitäre Zwecke" sind dem Senat nicht nur aus dem bereits mehrfach zitierten Parallelverfahren 10 CS 09.817 bekannt, sondern wurden letztlich auch vom Kläger - allerdings stark eingeschränkt - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt (s. S. 9 der Sitzungsniederschrift vom 22.3.2010).

    Die auch in der amtlichen Auskunft des LfV vom 9. Dezember 2009 erwähnte Beteiligung des G... W... H... bei solchen Spendensammlungen in der Augsburger Moschee hat der Senat im Verfahren 10 CS 09.817 mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 festgestellt (a.a.O. RdNrn. 35 ff.).

  • VG Augsburg, 15.02.2010 - Au 1 S 10.217

    Die von § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angeordnete (innere) Wirksamkeit der

    Liegen lediglich Verbindungen und Kontakte zu derartigen Organisationen oder deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer Unterstützung im dargelegten Sinn (BayVGH vom 12.10.2009 Az. 10 CS 09.817 - RdNr. 26 unter Verweis auf BVerwGE 123, 114 ; BayVGH vom 29.7.2009 Az. 10 BV 08.2411 - RdNr. 26).

    Der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG verlangt nicht den vollen Nachweis der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder deren Unterstützung, vielmehr begnügt sich die Vorschrift mit entsprechenden Indiztatsachen (BayVGH vom 12.10.2009 a. a. O. - - Leitsatz).

    Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Falle des betroffenen Ausländers die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestandes erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114 Leitsatz 5; BayVGH vom 12.10.2009 a. a. O. - Rdnr. 22).

  • VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 1 K 10.121

    Ausweisung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen

    Dieses Ergebnis entspricht im Wesentlichen auch der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach es an einer Unterstützung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG fehlt, wenn lediglich Verbindungen und Kontakte zu den genannten Organisationen oder deren Mitgliedern vorliegen, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt (BayVGH vom 12.10.2009 Az. 10 CS 09.817 - RdNr. 26 unter Verweis auf BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114 [124 ff.]; BayVGH vom 29.7.2009 Az. 10 BV 08.2411 - RdNr. 26).

    (3) Der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG verlangt nicht den vollen Nachweis der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder deren Unterstützung, vielmehr begnügt sich die Vorschrift mit entsprechenden Indiztatsachen (BayVGH vom 12.10.2009 a. a. O., Leitsatz).

    Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Falle des betroffenen Ausländers die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestandes erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a. a. O., Leitsatz 5; BayVGH vom 12.10.2009 a. a. O., RdNr. 22).

  • VG Augsburg, 05.07.2011 - Au 1 K 10.1876

    Ausweisung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bzw. der Unterstützung einer

    Dieses Ergebnis entspricht im Wesentlichen auch der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach es an einer Unterstützung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG fehlt, wenn lediglich Verbindungen und Kontakte zu den genannten Organisationen oder deren Mitgliedern vorliegen, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt (BayVGH vom 12.10.2009 Az. 10 CS 09.817 - RdNr. 26 unter Verweis auf BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114 [124 ff.]; BayVGH vom 29.7.2009 Az. 10 BV 08.2411 - RdNr. 26).

    (3) Der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG verlangt nicht den vollen Nachweis der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder deren Unterstützung, vielmehr begnügt sich die Vorschrift mit entsprechenden Indiztatsachen (BayVGH vom 12.10.2009 a. a. O., Leitsatz).

    Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Falle des betroffenen Ausländers die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestandes erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a. a. O., Leitsatz 5; BayVGH vom 12.10.2009 a. a. O., RdNr. 22).

  • VGH Bayern, 02.09.2013 - 10 B 10.1713

    Niederlassungserlaubnis; 7-jähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis; Anrechnung

    Dass die Ansar al-Islam (später: Ansar al-Sunna) eine terroristische Organisation bzw. Vereinigung (auch) im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG darstellt, hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Strafgerichte (vgl. z.B. OLG München, U.v. 12.1.2006 - 6 St 001/05 - betr. Mohammed Lokman Amin; OLG Stuttgart, U.v. 15.7.2008 - 5-2 StE 2/05 - betr. u.a. Ata Abdoulaziz Rashid und Mazen Ali Hussein) wiederholt festgestellt (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999 -, B.v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 -, U.v. 25.3.2010 - 10 BV 09.1784 - sowie U.v. 19.3.2013 - 10 BV 10.3063 - jeweils juris).
  • VG Berlin, 12.05.2011 - 14 K 237.09

    Schengenvisum für mehrfache Einreisen mit einer Gültigkeit von zwei Jahren

    Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestrebungen fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt, nicht erforderlich ist jedoch, dass der Vereinigung durch die Unterstützungshandlung ein beweis- und messbarer Nutzen entsteht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 CS 09.817 - juris Rn.26 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - juris Rn. 25 f., 41).

    Liegen lediglich Verbindungen und Kontakte zu derartigen Organisationen oder deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer Unterstützung im dargelegten Sinn (Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 2010 - 10 BV 09.1784 - juris Rn. 16 m.w.N., Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 CS 09.817 - juris Rn. 21 f., 26, Urteil vom 15. Oktober 2005 - 24 CS 05.1716 - juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 11 S 2366/10 - juris Rn. 9).

  • VG München, 12.04.2010 - M 25 K 09.1533

    Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings wegen Tätigkeit für die .../...;

    Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Fall des betroffenen Ausländers die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands erfüllt sind (BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, BVerwGE 123, 114; BayVGH, Beschl. v. 12.10.2009, Az.: 10 CS 09.817, Juris, Rz.20 ff.; Urt. v. 25.3.2010, Az.: 10 BV 09.1784; vgl. nunmehr auch Nr. 54.2.1.2.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz, BT-Drs. 669/09 S. 375).

    Liegen lediglich Verbindungen und Kontakte zu derartigen Organisationen oder deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer Unterstützung im dargelegten Sinn (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, BVerwGE 123, 114/124 ff.; BayVGH, Beschl. v. 12.10.2009, Az.: 10 CS 09.817, Juris, Rz. 26; Urt. v. 25.3.2010, Az.: 10 BV 09.1784, Juris).

  • VGH Bayern, 19.10.2009 - 10 C 09.962

    Prozesskostenhilfe; Überwachungsmaßnahmen nach § 54a AufenthG; Aufhebung bzw.

  • VGH Bayern, 17.04.2013 - 10 ZB 12.2364

    Falsche Angaben zur Erlangung von Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen;

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 10 BV 10.3063

    Bindungswirkung des Revisionsurteils; Altfallregelung des § 104a AufenthG;

  • VG Bayreuth, 20.04.2015 - B 1 K 14.624

    Anordnung die Klägerin müsse ein Fahrtenbuch führen, nachdem nicht ermittelt

  • VG München, 12.06.2012 - M 12 K 11.4637

    Iraker; Ausweisung; Ablehnung der Niederlassungserlaubnis und

  • VG Bayreuth, 17.02.2014 - B 1 S 14.19

    Tierschutzrechtliche Anordnung; Pferdehaltung zu beengt und ohne ausreichende

  • VG Hannover, 04.10.2022 - 12 A 4490/20

    Abwägung; Assoziationsabkommen; Ausweisung; Ausweisungsschutz; Grundinteresse der

  • VG Bayreuth, 17.07.2014 - B 1 S 14.412

    Fahrtenbuchauflage

  • VG Hannover, 19.10.2023 - 12 B 4841/23

    Ausweisungsinteresse; Darlegungslast; Sachverhaltsaufklärung;

  • VG Hannover, 11.05.2023 - 12 A 414/19

    Abschiebungsandrohung; Abstandnehmen; Abwägung; Anknüpfungstatsache;

  • VGH Bayern, 04.04.2012 - 10 B 10.1999

    Anforderung von Akten geheimgehaltener Vorgänge

  • VG Regensburg, 30.09.2015 - RN 9 K 15.1340

    Aufenthaltsbeschränkung aus Gründen der inneren Sicherheit

  • VG Bayreuth, 29.09.2014 - B 1 S 14.623

    Fahrtenbuchauflage

  • VGH Bayern, 01.02.2011 - 10 ZB 10.1555

    Ausweisung; hinreichende Indiztatsachen für die Unterstützung einer

  • VG Regensburg, 07.05.2014 - RN 9 K 13.193

    Aufenthaltsbeschränkung nach § 54a AufenthG (Zugehörigkeit zur und Unterstützung

  • VG Augsburg, 11.11.2009 - Au 1 S 09.1678

    Antrag auf Abänderung einer gerichtlichen Eilentscheidung; keine zu Gunsten des

  • VG Augsburg, 29.10.2009 - Au 1 S 09.1624
  • VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.545

    Rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung u.a. wegen Mitgliedschaft in einer

  • VG Regensburg, 30.09.2015 - 9 K 15.1340

    Aufenthaltsbeschränkung, Mitglied, ausländische terroristische Vereinigung,

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