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   VGH Bayern, 12.10.2012 - 14 B 11.780   

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https://dejure.org/2012,31224
VGH Bayern, 12.10.2012 - 14 B 11.780 (https://dejure.org/2012,31224)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.10.2012 - 14 B 11.780 (https://dejure.org/2012,31224)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Oktober 2012 - 14 B 11.780 (https://dejure.org/2012,31224)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Die Anrechnung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit auf den Anspruch einer Witwe auf (wiederaufgelebtes) Witwengeld scheidet aus, wenn der Witwe ein solcher Anspruch - unabhängig von einem Unterhaltsverzicht - mangels eines nachhaltigen Bemühens ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit auf den Anspruch einer Witwe auf (wiederaufgelebtes) Witwengeld mangels eines nachhaltigen Bemühens um eine angemessene Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit auf den Anspruch einer Witwe auf (wiederaufgelebtes) Witwengeld mangels eines nachhaltigen Bemühens um eine angemessene Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch einer Beamtenwitwe kann Bemühen um Tätigkeit voraussetzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1166
  • DÖV 2013, 120
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.01.1969 - VI C 46.66

    Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld nach Scheidung der zweiten Ehe -

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2012 - 14 B 11.780
    Ein "erworbener neuer" Anspruch im Sinne der genannten Vorschrift aber verlangt - von den Ausnahmefällen des § 61 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG abgesehen - das bürgerlich-rechtliche Bestehen des Unterhaltsanspruchs (vgl. BVerwG vom 20.1.1969 BVerwGE 31, 197/198 f., 203 zu der Vorgängerregelung - in § 164 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BBG a.F.).

    Zu der vor dem Jahre 2002 bestehenden Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine (einschränkende) sinn- und zweckgerechte Auslegung der Vorgängerregelung des § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG dahingehend, dass von der Witwe zu vertretendes Verhalten zu berücksichtigen sei, ausscheide, wenn sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden habe, dass eine Witwe nach Wiederverheiratung und Scheidung ihrer weiteren Ehe in den Genuss des wiederauflebenden Witwengeldes auch dann kommen solle, wenn sie wissentlich und schuldhaft oder gar zielstrebig ihre zweite Ehe und damit auch ihre Existenzsicherung innerhalb dieser Ehe zerstört habe; deshalb seien Unterhaltsansprüche nur dann anzurechnen, wenn sie gegen den zweiten (geschiedenen) Ehemann bestünden und nicht auch dann, wenn sie an sich bestehen könnten und nur deshalb nicht vorhanden seien, weil die Frau dies bewusst durch ihr Verhalten (damals durch Verzicht auf ihren Unterhalt) vereitelt habe (vgl. BVerwG vom 20.1.1969 BVerwGE 31, 197/201 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat selbst in einem Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsleistungen kein treuwidriges Verhalten gesehen (vgl. BVerwG vom 20.1.1969 BVerwGE 31, 197/204 f.).

  • BGH, 27.01.1993 - XII ZR 206/91

    Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs bei Arbeitslosigkeit eines Ehegatten

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2012 - 14 B 11.780
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies voraus, dass der geschiedene Ehegatte sich unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht hat, eine angemessene Tätigkeit zu finden; die bloße Meldung beim Arbeitsamt bzw. der Arbeitsagentur reicht hierfür nicht aus (vgl. schon BGH vom 27.1.1993 NJW-RR 1993, 898).

    Nachdem auch nicht feststeht, dass die Klägerin bei ausreichenden Bemühungen keine reale Beschäftigungschance gehabt hätte (vgl. hierzu BGH vom 27.1.1993 a.a.O. und vom 15.11.1995 NJW 1996, 517, 518), hat sie gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann auch unabhängig von dem vereinbarten Unterhaltsverzicht keinen Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB i.S. von § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG erworben.

  • BGH, 15.11.1995 - XII ZR 231/94

    Rechtsfolgen der Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2012 - 14 B 11.780
    Nachdem auch nicht feststeht, dass die Klägerin bei ausreichenden Bemühungen keine reale Beschäftigungschance gehabt hätte (vgl. hierzu BGH vom 27.1.1993 a.a.O. und vom 15.11.1995 NJW 1996, 517, 518), hat sie gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann auch unabhängig von dem vereinbarten Unterhaltsverzicht keinen Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB i.S. von § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG erworben.
  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 126/06

    Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts wegen Erwerbslosigkeit; Umfang der

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2012 - 14 B 11.780
    Der geschiedene Ehegatte muss vielmehr intensive und konkrete Eigenbemühungen in Bezug auf eine Arbeitsplatzsuche, also Bewerbungsbemühungen mit der nötigen Nachhaltigkeit nachweisen, damit ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB entsteht (vgl. BGH vom 30.7.2008 NJW 2008, 3635, 3636 f.).
  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 60.00

    Wieder aufgelebtes Witwengeld; Anrechnung eines durch Versorgungsausgleich

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2012 - 14 B 11.780
    Einer solchen Sichtweise steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich bei der gesetzlichen Regelung in § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG nicht um einen hergebrachten Grundsatz des Beamtenrechts handelt, diese also nicht auf den Alimentationsgrundsatz zurückzuführen ist und deshalb der Gesetzgeber bei der Bemessung des wiederaufgelebten Witwengeldes freier ist (vgl. BVerwG vom 31.1.2002 BVerwGE 115, 385/386 f. m.w.N.).
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