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   VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2452   

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VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2452 (https://dejure.org/2019,54050)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.11.2019 - 22 BV 17.2452 (https://dejure.org/2019,54050)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. November 2019 - 22 BV 17.2452 (https://dejure.org/2019,54050)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 35 Abs. 1, 3; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2, § 133, § 133, § 154 Abs. 3; BayBO Art. 83 Abs. 1 Nr. 22; GG Art. 19 Abs. 4
    Beeinträchtigung einer Erdbebenmessstation durch eine Windenergieanlage

  • rewis.io

    Beeinträchtigung einer Erdbebenmessstation durch eine Windenergieanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann beeinträchtigt eine Windenergieanlage einer Erdbebenmessstation?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2448

    Beeinträchtigung einer Erdbebenmessstation durch eine Windenergieanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2452
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten (einschließlich derjenigen im Parallelverfahren 22 BV 17.2448) und die Gerichtsakten beider Rechtszüge mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2019 Bezug genommen.

    In dieser hat der Verwaltungsgerichtshof über die vorliegende Berufung und die vom selben erstinstanzlichen Gericht zugelassene Berufung derselben Klägerin im Parallelverfahren 22 BV 17.2448 verhandelt.

    Bei jedem Passieren eines Rotorblatts am Turm werden Signale angeregt (vgl. BGR vom 19.6.2014 ans Landratsamt, Nr. 3.7, Bl. 70 ff. der Behördenakte im Parallelverfahren 22 BV 17.2448).

    Speziell zu den Aufgaben der Station GRC4 im Zusammenhang mit dem Kernwaffenteststoppvertrag (BT-Drs. 13/10075 vom 9.3.1998 und Gesetz zum Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen sowie Ausführungsgesetz zum Nuklearversuchsverbotsvertrag) hat die Beigeladene zu 1 im Parallelverfahren 22 BV 17.2448 dargelegt (Schriftsätze vom 19.6.2014, vom 18.12.2014 mit Anlage: Auswärt. Amt vom 21.3.1996 an die BGR, Schriftsatz vom 10.3.2015 an das Verwaltungsgericht), dass die Bundesrepublik Deutschland den Vertrag unterzeichnet, ratifiziert und in nationales Recht umgesetzt hat, und dass daher die BGR Aufbau und Betrieb der Mess-Infrastruktur zur Verifikation des Vertrags leistet, dass sie ausführende Behörde bei Überwachungsaufgaben im Rahmen des Kernwaffenteststoppabkommens ist und dass diese Aufgaben u.a. mit den Messstationen des GRF-Arrays wahrgenommen werden.

    Die Funktionsweise der seismologischen Messstation GRC4 und des Verbunds GRF-Array hat die Beigeladene zu 1 im Einzelnen wie folgt beschrieben (im Parallelverfahren 22 BV 17.2448 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12.1.2015, S. 7 bis 9): Ein Breitband-Seismometer, wie es an der Station GRC4 eingesetzt wird, zählt wegen des (für die Erfassung von Signalen in einem breiten Frequenzbereich) nötigen technischen Aufwandes zu den teuersten seismologischen Aufnehmern.

    Denn die Anordnung der 13 Messstationen auf der Fränkischen Alb in einem bestimmten Abstand und einer bestimmten Form (Anordnung in Form eines "L" als eine Art seismologischer Antenne, vgl. im Parallelverfahren 22 BV 17.2448 Schriftsatz der Beigeladenen zu 1 vom 12.1.2016 S. 9 vor Nr. 5.2) bezweckt nicht nur, Erschütterungssignale überhaupt zu erkennen.

    Vielmehr können die Stationen des GRF-Arrays zu einem Gesamtsystem zusammengeschaltet werden und ermöglichen dann, Informationen über die Einfallsrichtung entfernter Signale zu erlangen; zusätzlich wird für solche Signale auf der Summenspur das Signal-/Stör-Verhältnis gegenüber den Registrierungen der Einzelspuren verbessert (im Parallelverfahren 22 BV 17.2448 Schriftsatz der Beigeladenen zu 1 vom 12.1.2016 S. 9 Nr. 5.2).

    Zwar bietet - wie der Verwaltungsgerichtshof den Ausführungen der Beigeladenen zu 1 entnimmt (im Parallelverfahren 22 BV 17.2448 Schriftsatz vom 12.1.2015) - das Zusammenwirken aller Stationen innerhalb des GRF-Arrays auch eine gewisse Redundanz der von den einzelnen Stationen geleisteten Beiträge.

    Das Genehmigungshindernis des den geplanten WEA im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehenden Belangs lässt sich vorliegend auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse auch nicht durch eine besondere Art der Konstruktion der WEA, z.B. mittels einer "tieferen Gründung" ausräumen, wie sie im Parallelverfahren 22 BV 17.2448 erörtert worden sind.

  • BVerwG, 22.09.2016 - 4 C 6.15

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Privilegierung; Radaranlagen; Deutscher

    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2452
    Hierbei nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar sind die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das Verständnis der einschlägigen Begriffe bei der Störung des (benannten) öffentlichen Belangs der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage (Wetterradar oder Flugsicherungsradar) angestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 4 C 6/15 - juris Rn. 11 bis 13, Rn. 30 und 31, Rn. 44 ff.).

    Diese Einschränkung beruht darauf, dass im dortigen Fall (Radaranlage) der öffentliche Belang als ungestörte "Funktionsfähigkeit" von Radaranlagen umschrieben war (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB) und das Bundesverwaltungsgericht für die Antwort auf die Frage, wann eine Störung in diesem Sinn vorliegt, auf die Rechtsprechung zu § 18a Abs. 1 LuftVG zurückgegriffen hat, die es - auch wegen des Wortlauts der Vorschrift (Störung der "Funktionsfähigkeit der Radaranlage") - auf den benannten öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB für übertragbar gehalten hat (BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 4 C 6/15 - juris Rn. 11 bis 13).

    Da die (möglichst) lückenlose Erkennung auch sehr schwacher von Erdbeben oder Kernwaffentests herrührender Erschütterungssignale unmittelbar zur Aufgabenerfüllung des GRF-Arrays und der im Verbund dieses Arrays zusammenwirkenden seismologischen Messstationen gehört, ist demnach beim "Verlust" eines - nicht nur marginalen - Teils dieser Signale auch diejenige Voraussetzung erfüllt, die das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung einer Störung des (benannten) öffentlichen Belangs der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB) angewandt hat: Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit - analog hierzu im vorliegenden Fall eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Aufgabenerfüllung der seismologischen Messstation GRC4 und des GRF-Arrays - setzt voraus, dass sich die Beeinträchtigung auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt (BVerwG, U.v. 22.09.2016 - 4 C 6.15 - Leitsatz 1).

    Dies haben der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beeinträchtigung eines vom Deutschen Wetterdienst (dem damaligen Beigeladenen) betriebenen Wetterradars entschieden und die Ablehnung einer solchen Einschränkung der gerichtlichen Kontrollbefugnis ausführlich mit den gesetzlichen Regelungen, welche die Aufgabenerfüllung des Deutschen Wetterdienstes betreffen, und dem Anwendungsbereich (und gerade auch der Anwendungsgrenzen) des Rechtsinstituts eines Beurteilungsspielraums, einer Einschätzungsprärogative oder eine Letztentscheidungsbefugnis begründet (vgl. BayVGH, U.v. 18.9.2015 - 22 B 14.1263 - juris Rn. 46 ff.; BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 4 C 6/15 - juris Rn. 15 bis 29).

    Dies gilt vorliegend insbesondere, soweit an eine wegen wissenschaftlicher Erkenntnisdefizite bestehende Einschätzungsprärogative (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 4 C 6/15 - juris Rn. 27 bis 29) gedacht werden könnte, die allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen ohnehin nur sehr zurückhaltend angenommen werden darf (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - juris).

    Dabei ist dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung zu tragen (BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 4 C 6/15 - juris Rn. 30 m.w.N.).

  • VG München, 24.01.2017 - M 1 K 14.1682
    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2452
    Die Aussage des Seismologen Dr. W... (vom Erdbebendienst Bayern) in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2017 im Verfahren M 1 K 14.1682 vor dem Verwaltungsgericht München habe ergeben, dass die in den WEE 2016 aufgenommenen Schutzradien für Erdbebenmessstationen nur auf den Daten der Beigeladenen zu 1 und nicht auf landesweit fachlichen Erfahrungen und Erkenntnissen beruhten; Dr. W... sei als Vertreter des Erdbebendienstes Bayern ein Angehöriger der Beigeladenen selbst.

    Derartiges habe auch Dr. W... (Verfahren M 1 K 14.1682) nicht ausgesagt, sondern ausweislich des Verhandlungsprotokolls erklärt, dass bei den Untersuchungen im Auftrag des LfU vier Bestandswindkraftanlagen in unterschiedlichen Abständen zu vier existierenden Stationen des bayerischen Erdbebendienstes untersucht und jeweils Vergleichsmessungen vor und nach Errichtung der WEA durchgeführt worden seien und dass der Abstand von 5 km zu den Stationen des GRF-Arrays von Messungen aus den Abständen existierender Messstationen zu bestehenden WEA abgeleitet worden sei, dann für die regionalen Messstationen des Erdbebendienstes Bayern ein Zuschlag gemacht und die so gewonnenen Schutzradien analog auf die Breitbandstationen der BGR übertragen worden seien.

    Dies ergebe sich auch aus der Aussage von Dr. W... (M 1 K 14.1682).

    Falsch und auch den Feststellungen des Verwaltungsgerichts München (M 1 K 14.1682) widersprechend seien daher die Ausführungen von Dr. L in seinem Aufsatz, wonach die Abstände gemäß Nr. 7.3.4 Buchst. b WEE 2016 auf nur wenigen tatsächlichen Messungen beruht hätten.

    Nicht anders habe das Verwaltungsgericht dies gesehen (UA S. 16) und damit auch die Aussage von Dr. W... (M 1 K 14.1682) berücksichtigt, demzufolge sich in Anbetracht des hohen wissenschaftlichen Wertes der Messungen aus dem GRF-Arrays zwar größere Radien anbieten würden, die Abwägung im Rahmen des WEE 2016 jedoch zu dem dort festgelegten Ergebnis gekommen sei.

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 A 14.09

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Schutzauflage; Ausgleichszahlung;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2452
    In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht gleichfalls darauf abgestellt, ob die zusätzliche Immission (dort: Erschütterungen) nicht nur absolut messbar, sondern - wie vorliegend - "spürbar" ist; es hat auch im dortigen Fall darauf hingewiesen, dass unter bestimmten (dort allerdings nicht gegebenen) Voraussetzungen eine beträchtliche Vorbelastung gerade nicht schutzmindernd wirke, sondern zu einer besonderen Empfindlichkeit gegenüber weiteren Erhöhungen führen könne und ihre Grenze dort habe, wo bereits die Vorbelastung die Schwelle zur Eigentums- bzw. Gesundheitsverletzung überschreitet (BVerwG, U.v. 21.12.2010 - 7 A 14/09 - juris Rn. 30, 37 und 38 m.w.N.; ebenso BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 3 A 17/15 - juris Rn. 55).

    In Bezug auf Erschütterungsimmissionen, denen Menschen ausgesetzt sind, hat das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil vom 21. Dezember 2010 (Az. 7 A 14/09 - juris) gebilligt, dass in einem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss den Erschütterungsbetroffenen ein Entschädigungsanspruch erst für den Fall zugebilligt wurde, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 nicht eingehalten würden und sich die vor dem Ausbau vorhandene Vorbelastung um mehr als 25% erhöhe.

    Mit dem Hinweis auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zum menschlichen Empfinden von Erschütterungen hat das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Fall eine solche spürbare Verschlechterung verneint (BVerwG, U.v. 21.12.2010 - 7 A 14/09 - juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 18.06.2014 - 22 B 13.1358

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage; Verunstaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2452
    Die Bewertungen des WEE 2016 in Nr. 7.3.4 seien keine "lediglich normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften", sondern ein für die Gerichte grundsätzlich verbindliches "antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität", wie es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon für andere Regelungen im Windenergie-Erlass angenommen habe (BayVGH, B.v. 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 - unter Verweis auf U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358).

    Unabhängig davon müsse es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358) möglich sein, auch von den Vorgaben eines antizipierten Sachverständigengutachtens unter bestimmten Voraussetzungen abzuweichen; die Fassung von Nr. 7.3.4 WEE 2016 ("...einzig wirksames Gegenmittel...") lasse Derartiges aber nicht zu.

    Denn die Wertung von Nr. 7.3.4 WEE 2016 als antizipiertes Sachverständigengutachten schließe es nicht aus, den Gegenbeweis gegen die dort genannten Mindestabstände anzutreten, sobald sich eine fachlich korrekte, nachvollziehbare und in der Praxis erprobte Berechnungsmethode zur Ermittlung und auch zur Vermeidung der durch Windenergieanlagen auf seismologische Messstationen verursachte Störeinträge durchgesetzt habe; sei dies der Fall, so liege ein "fachlicher Grund und gleichwertiger Ersatz" im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - juris) vor, um von den Vorgaben abweichen zu dürfen.

  • VGH Bayern, 18.09.2015 - 22 B 14.1263

    Konflikt von Windkraft und Wetterradar: Über Genehmigungsantrag ist neu zu

    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2452
    Dies haben der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beeinträchtigung eines vom Deutschen Wetterdienst (dem damaligen Beigeladenen) betriebenen Wetterradars entschieden und die Ablehnung einer solchen Einschränkung der gerichtlichen Kontrollbefugnis ausführlich mit den gesetzlichen Regelungen, welche die Aufgabenerfüllung des Deutschen Wetterdienstes betreffen, und dem Anwendungsbereich (und gerade auch der Anwendungsgrenzen) des Rechtsinstituts eines Beurteilungsspielraums, einer Einschätzungsprärogative oder eine Letztentscheidungsbefugnis begründet (vgl. BayVGH, U.v. 18.9.2015 - 22 B 14.1263 - juris Rn. 46 ff.; BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 4 C 6/15 - juris Rn. 15 bis 29).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2452
    Der Katalog der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange, die einem Vorhaben entgegenstehen können, ist nicht abschließend (wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt); neben den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgezählten Belangen gibt es auch sogenannte "unbenannte öffentliche Belange" (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.2003 - 4 C 3/02 - juris Rn. 31 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2452
    Dies gilt vorliegend insbesondere, soweit an eine wegen wissenschaftlicher Erkenntnisdefizite bestehende Einschätzungsprärogative (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 22.9.2016 - 4 C 6/15 - juris Rn. 27 bis 29) gedacht werden könnte, die allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen ohnehin nur sehr zurückhaltend angenommen werden darf (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - juris).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2452
    Für die seismologische Messstation GRC4 spricht demzufolge das "Prioritätsprinzip" (zur Bedeutung dieses Prinzips insbesondere im Immissionsschutzrecht vgl.: OVG NW, U.v. 16.6.2016 - 8 D 99/13.AK - juris Rn. 461 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 77/87 - juris Leits.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2016 - 8 D 99/13

    Klage des BUND gegen Kohlekraftwerk Lünen hat keinen Erfolg

    Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2452
    Für die seismologische Messstation GRC4 spricht demzufolge das "Prioritätsprinzip" (zur Bedeutung dieses Prinzips insbesondere im Immissionsschutzrecht vgl.: OVG NW, U.v. 16.6.2016 - 8 D 99/13.AK - juris Rn. 461 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 19.1.1989 - 7 C 77/87 - juris Leits.
  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04

    Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände;

  • BVerwG, 31.01.2001 - 11 A 6.00

    Planfeststellung für Bau und Änderung von Schienenwegen; Abwägung der von dem

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2016 - 8 A 10535/15

    "Wetterradar contra Windkraft": Keine Unzulässigkeit von Windkraftanlagen wegen

  • BVerwG, 13.12.2018 - 3 A 17.15

    Aufklärung; Außenbereich; Baugenehmigung; Ferkelaufzuchtstall; Gebot der

  • BVerwG, 27.06.2017 - 4 C 3.16

    Genehmigungen für Windenergieanlagen im Aachener Münsterwald bleiben vollziehbar

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2017 - 8 B 1264/16

    Neubewertung schriftlicher Prüfungsleistungen - Beschwer des Rechtsmittelführers

  • BVerwG, 03.12.1981 - 7 C 30.80

    Versagung der Genehmigung für Windkraftanlagen in der Nähe einer

  • VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162

    Erfolgloser Eilantrag eines Umweltverbands gegen Windkraftanlage

  • VGH Bayern, 20.03.2015 - 22 CS 15.58

    Sicherungsfähige Planung, Flächennutzungsplan, integrierter Landschaftsplan,

  • VG Regensburg, 27.07.2017 - RO 7 K 14.1558

    Konflikt von Windkraftanlage und Erdbebenmessstation

  • VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2448

    Ausbau der Bahnstrecke Oberhausen - Emmerich: Bundesverwaltungsgericht weist

    In dieser hat der Verwaltungsgerichtshof über die vorliegende Berufung und die vom selben erstinstanzlichen Gericht zugelassene Berufung derselben Klägerin in einem anderen Verfahren (22 BV 17.2452) verhandelt.

    In der Umgebung des geplanten Standorts in D... gebe es zwar 2 WEA; es handele sich dabei aber nur um eine Kleinwindkraftanlage bzw. nur 85 m hohe WEA, deren Wirkung auf die Station GRB5 im Verhältnis zur streitigen ca. 200 m hohen WEA kein Gewicht zukomme; die Klägerin habe auch - anders als im Parallelverfahren 22 BV 17.2452 - nicht versucht, im Fall D... Folgerungen aus den bekannten Einflüssen der bestehenden "kleinen" WEA auf die voraussichtliche Auswirkung der geplanten "großen" WEA zu ziehen.

    Das genaue Ausmaß der durch die vorliegend streitige WEA für die Messstation GRB5 bei D... zu erwartenden Störwirkung kann - wie oben ausgeführt - mangels bereits vorhandener und damit bekannter oder messbarer gleichartiger Störeinflüsse (etwa durch schon errichtete andere WEA) nicht exakt prognostiziert werden; ein Vergleich mit der im Parallelverfahren 22 BV 17.2452 gegebenen Konfliktsituation "WEA - seismologische Messstation" erlaubt aber die Schlussfolgerung, dass die Störwirkung im vorliegenden Fall voraussichtlich nicht geringer sein wird.

    Im genannten Parallelverfahren 22 BV 17.2452, das den geplanten Bau zweier neuer WEA in der Nähe einer gleichartigen seismologischen Messstation der BGR (Station GRC4 bei B...) zusätzlich zu schon vorhandenen 5 WEA betraf, hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. W. die durch den Betrieb der beiden neuen WEA zu erwartenden "Zusatzstörung" prozentual auf einen Wert von unter 15% eingeschätzt (vgl. die vom Verwaltungsgerichtshof für beide Verfahren eingeholte ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 29.10.2019 S. 2).

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