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   VGH Bayern, 12.12.2008 - 4 ZB 07.997   

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VGH Bayern, 12.12.2008 - 4 ZB 07.997 (https://dejure.org/2008,42727)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.12.2008 - 4 ZB 07.997 (https://dejure.org/2008,42727)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Dezember 2008 - 4 ZB 07.997 (https://dejure.org/2008,42727)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Feststellung der Unwirksamkeit/Rechtswidrigkeit von Verwaltungsvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2008 - 4 ZB 07.997
    Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 26.4.1979 BVerwGE 58, 45/51 f.).
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2008 - 4 ZB 07.997
    Die Feststellung der Unwirksamkeit/Rechtswidrigkeit von Verwaltungsvorschriften kann nicht zum Gegenstand einer nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaften Feststellungsklage gemacht werden, weil die Prozessordnung eine solche Nachprüfung in der Art einer Normenkontrolle nicht vorsieht (BVerwG vom 26.1.1996 BVerwGE 100, 262/269 f. in juris RdNr. 17 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.12.2005 - 4 BV 04.482
    Auszug aus VGH Bayern, 12.12.2008 - 4 ZB 07.997
    Der Kläger, ein seit dem 1. Juni 2002 anerkannter Betreuungsverein, hatte sich erfolglos gegen die Ablehnung von Fördermitteln für seine Betreuungsarbeit im Jahr 2003 gewandt (BayVGH vom 15.12.2005 Az. 4 BV 04.482, bestätigt durch BVerwG vom 5.7.2006 Az. 3 B 44/06).
  • VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593

    Unzulässige Feststellungsklage: Wirksamkeit vertraglicher Verpflichtungen

    Nicht gleichwertig ist der nachträgliche Rechtsschutz regelmäßig bei solchen Rechtsverhältnissen, die wiederholt auftreten, also bei Rechten und Pflichten, deren Bestehen oder Nichtbestehen nicht nur einmalig von Interesse ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2008 - 4 ZB 07.997 - juris Rn. 6 zur Feststellung eines jährlichen Anspruchs auf Fördermittel; U.v. 5.8.2014 - 10 BV 13.2020 - juris Rn. 20 zur Feststellung von aufenthaltsrechtlichen Rechten im Zusammenhang mit der häufigen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 33), oder, wenn eine Strafanzeige oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren o.Ä.

    Denn auch im Fall eines "Dauerrechtsverhältnisses" setzt die Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes voraus, dass es zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses bereits einmal zu einem hinreichend konkreten Streit über das Bestehen bzw. Nichtbestehen von Rechten bzw. Pflichten aus dem Rechtsverhältnis im oben beschriebenen Sinne gekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2008 - 4 ZB 07.997 - juris Rn. 1, 6 zur Feststellung eines jährlichen Anspruchs auf Fördermittel, nachdem der Zuschussbetrag bereits einmal abgelehnt wurde; U.v. 5.8.2014 - 10 BV 13.2020 - juris Rn. 2, 20 zur Feststellung von aufenthaltsrechtlichen Rechten im Zusammenhang mit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, nachdem die Einreise bereits einmal verweigert worden ist; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 33).

  • VG Koblenz, 29.07.2020 - 2 K 1329/19

    Sonderurlaub für Soldaten für Familienheimfahrten; teilweise Telearbeit zu Hause

    Er ist vielmehr auf ein Rechtsschutzersuchen im Einzelfall zu verweisen, mit dem er einen konkreten Sachverhalt und die hierauf bezogene Anwendung der Verwaltungsvorschrift zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens macht (vgl. i.E. ebenso: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -, Rn. 17, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 4 ZB 07.997 -, Rn. 7, juris).
  • VG Augsburg, 25.02.2016 - Au 2 K 15.1160

    Unzulässige Feststellungsklage zum künftigen Witwenunterhalt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, sind Klagebegehren, die darauf gerichtet sind, die Gültigkeit einer Verwaltungsvorschrift zum eigentlichen Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens zu machen, nicht statthaft, gleichviel in welche Form sie gekleidet werden, weil die Prozessordnung eine solche Nachprüfung in der Art einer Normenkontrolle nicht vorsieht; die Feststellung der Unwirksamkeit, oder umgekehrt die Feststellung der Gültigkeit von Verwaltungsvorschriften kann somit nicht zum Gegenstand einer nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaften Feststellungsklage gemacht werden (BVerwG, U. v. 26.1.1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 m. w. N.; ebenso BayVGH, B. v. 12.12.2008 - 4 ZB 07.997 - BayVBl. 2009, 539).
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