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   VGH Bayern, 13.04.2010 - 14 ZB 10.30087   

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https://dejure.org/2010,48410
VGH Bayern, 13.04.2010 - 14 ZB 10.30087 (https://dejure.org/2010,48410)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.04.2010 - 14 ZB 10.30087 (https://dejure.org/2010,48410)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. April 2010 - 14 ZB 10.30087 (https://dejure.org/2010,48410)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt;Zulassungsantrag beschränkt sich im Wesentlich auf eine inhaltliche Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 378/05

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Ablehnung eines Antrags auf Zulassung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2010 - 14 ZB 10.30087
    Obwohl dieser Beschluss gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG keiner Begründung bedarf (vgl. BVerfG vom 12.3.2008, Az.: 2 BvR 378/05, juris RdNr. 33), weist der Senat darauf hin, dass der Kläger schon nicht in der gebotenen Weise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).
  • BVerwG, 24.09.2009 - 10 C 25.08

    Asyl; Flüchtlingseigenschaft; Asylantrag; Folgeantrag; Erstverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2010 - 14 ZB 10.30087
    Im Übrigen ist die vom Kläger sinngemäß formulierte Frage, welcher Beurteilungsmaßstab hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit eines Asylsuchenden in Anbetracht der aktuell veränderten Lage im Iran in Bezug auf eine exilpolitische Tätigkeit anzulegen sei, auch nicht entscheidungserheblich, denn insofern schließt § 28 Abs. 2 AsylVfG im Grundsatz bereits die Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. hierzu etwa BVerwG vom 24.9.2009 NVwZ 2010, 383).
  • VGH Bayern, 14.03.2011 - 14 ZB 11.30075

    Grundsätzliche Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt

    Insofern schließt bereits § 28 Abs. 2 AsylVfG im Grundsatz die Flüchtlingseigenschaft (auch i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG) aus (vgl. hierzu etwa BVerwG vom 24.9.2009 NVwZ 2010, 383; siehe auch BayVGH vom 13.4.2010 Az. 14 ZB 10.30087).
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