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   VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614   

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VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614 (https://dejure.org/2017,13109)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614 (https://dejure.org/2017,13109)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. April 2017 - 3 ZB 15.1614 (https://dejure.org/2017,13109)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBeamtVG Art. 17, Art. 20, Art. 21, Art. 22, Art. 25, Art. 26, Art. 103, Art. 117; BeamtVG § ... 12a, § 12b, § 67 Abs. 2 S. 3, § 85 Abs. 12; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 20 Abs. 1, 33 Abs. 5; VwGO § 124 Abs. 2; BBesG § 30 Abs. 2 S. 2 Nr. 4
    Kein Zulassungsgrund für die Berufung bei Nichtanerkennung von Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Kein Zulassungsgrund für die Berufung bei Nichtanerkennung von Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtanerkennung von Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten

  • rechtsportal.de

    Beamtenversorgung; Ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung rentenrechtlich berücksichtigungsfähiger DDR-Vordienstzeiten (im Anschluss an BVerwG, U.v. 16. November 2000 - 2 C 23/99 - juris; BVerfG, B.v. 24. März 2003 - 2 BvR 192/01 - juris; BayVGH, B.v. 2. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. November 2000 (2 C 23/99 - DVBl. 2001, 735) eingehend dargelegt, dass der mit Art. 21 BayBeamtVG inhaltlich vergleichbare § 12b BeamtVG im Einklang mit höherrangigem Recht steht, insbesondere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG und dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

    Dem Gesetzgeber verbleibt jedoch ein weiter Spielraum gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23/99 - juris Rn. 15).

    Die zwingend erforderliche Anknüpfung an das zuletzt innegehabte Amt und die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit ermöglichen zwangsläufig Unterschiede, die durch die hergebrachten Grundsätze nicht ausgeschlossen werden (vgl. insgesamt BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. Rn. 18 - 20 zu § 12b BeamtVG).

    33 Abs. 5 GG hindert den Gesetzgeber auch nicht, das Besoldungs- und Versorgungsrecht dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen (BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).

    Allein die Tatsache, dass § 12b BeamtVG bzw. Art. 21 BayBeamtVG erst nach der Ernennung des Klägers in Kraft getreten ist, verletzt die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG nicht (BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. Rn. 27).

    Für den Kläger sollte ursprünglich das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, in das er mit Beginn seines Berufslebens in der DDR eingetreten war, den rechtlichen Rahmen für sein gesamtes Arbeitsleben und den Ruhestand bilden, anders als bei den Beamten mit einem allein vom Bundes- und Landesbeamtenrecht geprägten Werdegang, bei denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis schon wegen der dafür geltenden Höchstaltersgrenzen in der Regel nur als vorübergehend vorgesehen war und deren ruhegehaltsfähige Dienstzeit deshalb zum überwiegenden Teil aus ihrer Beamtendienstzeit besteht (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, B.v. 2.4.2014 a.a.O. Rn. 15).

    Bereits das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (2 L 620/97 - juris Rn. 8; nachgehend BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. und BVerfG, B.v. 24.3.2003 a.a.O.) im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung rentenrechtlich berücksichtigungsfähiger DDR-Vordienstzeiten darauf hingewiesen, dass für die Anerkennung von Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet auch die erheblichen finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte im Zuge der Wiedervereinigung zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Sinne auch: VG Meiningen, U.v. 5.2.1999 - 1 K 588/97 - juris Rn. 23: "Die Anrechenbarkeit aller Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR hätten für die öffentlichen Kassen zu nicht unerheblichen Steigerungen bei den Versorgungsaufwendungen geführt. Rückstellungen oder ähnliches wurden und konnten nicht gebildet werden. Die Haushalte vor allem der neuen Bundesländer hätten in eine verfassungsrechtlich nicht zu verantwortende Schieflage geraten können.").

    Neben der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG kommt diesem Prinzip keine selbständige Bedeutung für die Sicherung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. Rn. 27).

    Der 1986 im Gebiet der Bundesrepublik zum Beamten ernannte Kläger konnte insofern nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass eine entsprechende - der grundsätzlichen Entscheidung im Einigungsvertrag folgende - Regelung in aller Zukunft unterbleiben wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23.99 - DÖD 2001, 119; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.3.2014 - 14 ZB 11.2108 - juris Rn. 19).

    Vielmehr hat es im Zusammenhang mit dem dortigen Sachverhalt ausdrücklich festgestellt, dass sogar die wenigen Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gelebt haben und bereits vor dem In-Kraft-Treten des § 12b BeamtVG von einem Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990 zu Beamten ernannt worden sind, nicht schutzwürdig darauf vertrauen konnten, dass eine allgemeine Vorschrift - wie sie in § 12b BeamtVG oder Art. 21 BayBeamtVG zu finden ist - in aller Zukunft unterbleiben wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. Rn. 28 zu § 12b BeamtVG).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. Rn. 17), dass eine von Art. 33 Abs. 5 GG garantierte, den Alimentationsgrundsatz wahrende, amtsangemessene Versorgung das aufgrund der Dienstleistung als Beamter nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Amts und der Dauer der Dienstzeit erdiente Ruhegehalt darstellt.

  • BVerfG, 24.03.2003 - 2 BvR 192/01

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 12b Abs 1 BeamtVG - Keine Grundrechtsverletzung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614
    Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24. März 2003 (2 BvR 192/01 - DVBl. 2003, 1157) nicht zur Entscheidung angenommen.

    Zudem kann sich der Dienstherr eines Versorgungsberechtigten von der ihm obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Beamten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse (hier: gesetzliche Rente in Höhe von 416, 38 EUR) verweist, die ebenfalls dazu dienen, seine und seiner Familie Existenz zu sichern (BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 - juris m.w.N; insgesamt BayVGH v. 2.4.14 a.a.O. zu § 12b BeamtVG, juris Rn. 29 f.).

    Bereits das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (2 L 620/97 - juris Rn. 8; nachgehend BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. und BVerfG, B.v. 24.3.2003 a.a.O.) im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung rentenrechtlich berücksichtigungsfähiger DDR-Vordienstzeiten darauf hingewiesen, dass für die Anerkennung von Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet auch die erheblichen finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte im Zuge der Wiedervereinigung zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Sinne auch: VG Meiningen, U.v. 5.2.1999 - 1 K 588/97 - juris Rn. 23: "Die Anrechenbarkeit aller Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR hätten für die öffentlichen Kassen zu nicht unerheblichen Steigerungen bei den Versorgungsaufwendungen geführt. Rückstellungen oder ähnliches wurden und konnten nicht gebildet werden. Die Haushalte vor allem der neuen Bundesländer hätten in eine verfassungsrechtlich nicht zu verantwortende Schieflage geraten können.").

    Art. 33 Abs. 5 GG wiederum hindert den Gesetzgeber nicht, das Besoldungs- und Versorgungsrecht dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen (BVerfG, B.v. 24.3.2003 a.a.O. m.w.N.).

    Zudem könne sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht durch Verweis auf andere öffentliche Kassen (z.B. Rentenversicherung) entlasten (BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01- juris).

  • BVerwG, 20.08.2014 - 2 B 49.14

    Berechnung des Ruhegehalts; Ruhegehaltssatz; Ruhegehaltsskala;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614
    Dieser war jedoch nicht zur Rechtsstandswahrung im Hinblick auf die im Beitrittsgebiet verbrachten Beschäftigungszeiten geschaffen, sondern als Übergangsregelung wegen der zum 1. Januar 1992 geänderten Ruhegehaltsskala eingeführt worden (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2014 - 2 B 49/14 - juris Rn. 13 und 16).

    Auch auf Bundesebene ist seit der Einfügung des § 85 Abs. 12 BeamtVG (i.d.F. von Art. 4 Nr. 19 des Änderungsgesetzes vom 15. März 2012 - BGBl. I S. 462) durch den ausdrücklichen Verweis auf § 12b BeamtVG die Anerkennung sogenannter DDR-Vordienstzeiten im Rahmen der Vergleichsberechnung grundsätzlich nicht mehr möglich (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2014 a.a.O. Rn. 15.; BayVGH v. 2.4.2014 a.a.O. Rn. 23), wenn der Beamte nach dessen Inkrafttreten am 22. März 2012 in den Ruhestand getreten ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2014 a.a.O. Rn. 15 und 17).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht ist im Hinblick auf den nunmehr durch die Einfügung des § 85 Abs. 12 BeamtVG zur Anwendung kommenden § 12b BeamtVG nicht von der Notwendigkeit einer Übergangsregelung auf Bundesebene ausgegangen (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2014 a.a.O.).

    Dies gilt durch den in § 85 Abs. 12 BeamtVG eingefügten Verweis auf § 12b BeamtVG nunmehr auch im Rahmen der bundesrechtlichen Regelung, so dass das Verwaltungsgericht den in der Klagebegründung vorgenommenen Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.8.2014 - 2 B 49/14 - juris) zur Berücksichtigung von DDR-Vordienstzeiten im Rahmen der nach § 85 Abs. 4 BeamtVG vorzunehmenden Vergleichsberechnung zu Recht als nicht mehr maßgeblich für den vorliegenden Fall angesehen hat.

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614
    Ihm werde durch die Anwendung dieser Vorschrift ein Sonderopfer auferlegt, obwohl sich der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2007 (2 BvR 1673/03 - DVBl. 2007, 1435) bemühe, Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in der Beamtenversorgung systemkonform nachzuführen und "Sonderopfer" der Besoldungs- und Versorgungsempfänger im Wesentlichen zu vermeiden.

    Mit dem klägerischen Vortrag, sein Fall sei mit dem im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2007 (a.a.O.) entschiedenen Fall vergleichbar, kann er zudem eine grundsätzliche Bedeutung gerade nicht darlegen.

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614
    Soweit der Kläger insoweit geltend macht, dass diese Ausführungen des Beklagten, die sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht habe, den in zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere im Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - juris zur partiellen Unvereinbarkeit der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Sachsen-Anhalt in Jahren 2008 bis 2010 mit Art. 33 Abs. 5 GG) und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum Ausdruck kommenden Feststellungen zum Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums widersprächen, kann er weder einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung) begründen.

    Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz oder Tatsachensatz angeführt, auf den sich das angefochtene Urteil stützt und der einem vom Bundesverfassungsgericht in der vom Kläger angeführten Entscheidung (U.v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64) aufgestellten Rechtssatz oder Tatsachensatz widerspräche.

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614
    3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, B.v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    Zu prüfen ist daher nicht, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. BVerfG, B.v. 4.4.2001 a.a.O. Rn. 43 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.4.2014 a.a.O. Rn. 12).

  • VGH Bayern, 02.04.2014 - 3 ZB 12.202

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614
    Die nunmehr seit 1. Januar 2011 geltende landesgesetzliche Regelung folgt der Grundsatzentscheidung im Einigungsvertrag, dass die Versorgung von ehemals im Beitrittsgebiet Beschäftigten für den Fall des Alters, der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes unabhängig von der Art der dort ausgeübten Tätigkeit rentenrechtlich zu regeln ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.14 - 3 ZB 12.202 - juris Rn. 5).

    Zudem kann sich der Dienstherr eines Versorgungsberechtigten von der ihm obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Beamten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse (hier: gesetzliche Rente in Höhe von 416, 38 EUR) verweist, die ebenfalls dazu dienen, seine und seiner Familie Existenz zu sichern (BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 - juris m.w.N; insgesamt BayVGH v. 2.4.14 a.a.O. zu § 12b BeamtVG, juris Rn. 29 f.).

  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 40.99

    Dienstbezüge, Absenkung der - aus Anlass der Einführung der Pflegeversicherung,

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614
    Der 1986 im Gebiet der Bundesrepublik zum Beamten ernannte Kläger konnte insofern nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass eine entsprechende - der grundsätzlichen Entscheidung im Einigungsvertrag folgende - Regelung in aller Zukunft unterbleiben wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23.99 - DÖD 2001, 119; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.3.2014 - 14 ZB 11.2108 - juris Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 28.04.1999 - 2 L 620/97

    Beitrittsgebiet; Ruhegehaltfähige Dienstzeit; Anerkennung einer Dienstzeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614
    Bereits das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (2 L 620/97 - juris Rn. 8; nachgehend BVerwG, U.v. 16.11.2000 a.a.O. und BVerfG, B.v. 24.3.2003 a.a.O.) im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung rentenrechtlich berücksichtigungsfähiger DDR-Vordienstzeiten darauf hingewiesen, dass für die Anerkennung von Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet auch die erheblichen finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte im Zuge der Wiedervereinigung zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Sinne auch: VG Meiningen, U.v. 5.2.1999 - 1 K 588/97 - juris Rn. 23: "Die Anrechenbarkeit aller Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR hätten für die öffentlichen Kassen zu nicht unerheblichen Steigerungen bei den Versorgungsaufwendungen geführt. Rückstellungen oder ähnliches wurden und konnten nicht gebildet werden. Die Haushalte vor allem der neuen Bundesländer hätten in eine verfassungsrechtlich nicht zu verantwortende Schieflage geraten können.").
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614
    Der vom Kläger hier in Bezug genommene Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00 - juris) zur Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Fremdrenten gemäß § 22 Abs. 4 FRG und zur Erforderlichkeit einer Übergangsregelung bezüglich der zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes greift deshalb nicht.
  • BVerfG, 06.10.2003 - 2 BvR 940/01

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde bei behaupteter

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 461/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • LG Kiel, 06.08.1999 - 39 Qs 27/99

    Zulässigkeit der Beschlagnahme von Ablichtungen notarieller Urkunden

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 49.10

    Ruhestandsbeamter; Fachhochschulprofessor; Ruhegehaltssatz; Bestandsschutz für

  • VGH Bayern, 10.03.2014 - 14 ZB 11.2108

    (Anrechnung von vor dem 03.10.1990 im Gebiet der ehemaligen DDR erworbene

  • VG Meiningen, 05.02.1998 - 1 K 588/97
  • VG München, 18.11.2014 - M 21 K 12.2042

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der konkreten

  • EGMR, 01.09.2015 - 13341/14

    DA SILVA CARVALHO RICO v. PORTUGAL

  • BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 25.15

    Geringere Ruhestandsbezüge wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der DDR

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem

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