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   VGH Bayern, 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286   

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https://dejure.org/2017,60459
VGH Bayern, 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286 (https://dejure.org/2017,60459)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286 (https://dejure.org/2017,60459)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - 1 ZB 14.1286 (https://dejure.org/2017,60459)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 43; BauGB § 1 Abs. 5, Abs. 6, § 29 Abs. 1, § 55; BayBO Art. 73 Abs. 1
    Feststellungsklage betreffend Genehmigungspflicht der Umnutzung eines Kur- und Erholungsheims in eine Asylbewerberunterkunft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigungspflichtige Umnutzung eines Kur- und Erholungsheims in eine Asylbewerberunterkunft

  • rewis.io

    Feststellungsklage betreffend Genehmigungspflicht der Umnutzung eines Kur- und Erholungsheims in eine Asylbewerberunterkunft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Genehmigungspflichtige Umnutzung eines Kur- und Erholungsheims in eine Asylbewerberunterkunft

  • rechtsportal.de

    Feststellungsklage; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Subsidiarität; Änderung der Nutzung eines Kur- und Erholungsheims in eine Asylbewerberunterkunft; Wohn- oder wohnähnliche Nutzung; Baugenehmigungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286
    Kann die zwischen den Parteien strittige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, nur eine Vorfrage wäre (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1997 - 1 C 2.95 - BayVBl 1997, 761; U.v. 27.10.1970 - VI C 8.69 - BVerwGE 36, 179).

    Im Übrigen ist mit Gewissheit zu erwarten, dass der Beklagte die notwendigen Konsequenzen aus einer Baugenehmigungspflicht ziehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.1970 a.a.O. zur Respektierung von Gerichtsurteilen durch den Beklagten auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck).

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286
    Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838).

    Eine weitere Aufklärung der Ausgestaltung der früheren und der aktuellen Nutzung ist ungeachtet der Frage, ob der Vortrag des Beklagten und der Beigeladenen insoweit dem Darlegungsgebot entspricht (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546), daher entbehrlich.

  • BVerwG, 27.06.1997 - 8 C 23.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286
    Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt aber voraus, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.1997 - 8 C 23.96 - DVBl 1998, 49).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286
    Kann die zwischen den Parteien strittige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, nur eine Vorfrage wäre (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1997 - 1 C 2.95 - BayVBl 1997, 761; U.v. 27.10.1970 - VI C 8.69 - BVerwGE 36, 179).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286
    Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838).
  • BVerwG, 09.06.1999 - 11 B 47.98

    Klage gegen Zweite Teilbetriebsgenehmigung für Kernkraftwerk Brokdorf endgültig

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286
    Abgesehen davon, dass der Beklagte weder eine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet noch einen entscheidungstragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts formuliert, mit dem dieses von einem gegenteiligen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts abgewichen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2005 - 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709; B.v. 9.6.1999 - 11 B 47.98 - NVwZ 1999, 1231), stehen die vom Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Gesichtspunkte, die die angespannte Unterbringungssituation und eine mögliche Erleichterung des Verwaltungsvollzugs betreffen, sämtlich im Zusammenhang mit der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 29 Abs. 1 BauBG.
  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286
    Abgesehen davon, dass der Beklagte weder eine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet noch einen entscheidungstragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts formuliert, mit dem dieses von einem gegenteiligen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts abgewichen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2005 - 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709; B.v. 9.6.1999 - 11 B 47.98 - NVwZ 1999, 1231), stehen die vom Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Gesichtspunkte, die die angespannte Unterbringungssituation und eine mögliche Erleichterung des Verwaltungsvollzugs betreffen, sämtlich im Zusammenhang mit der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 29 Abs. 1 BauBG.
  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286
    Dabei muss die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein und sich aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 31.89

    Bauordnungsrecht: Gemeindlicher Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286
    Nichts anderes gilt, wenn die Baugenehmigungsbehörde rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Vorhabens annimmt und sie aus diesem Grund die bei Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens notwendige Beteiligung der Gemeinde unterlässt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1991 - 4 C 31.89 - NVwZ 1992, 878).
  • BVerwG, 04.06.1997 - 4 C 2.96

    Bauplanungsrecht - Asylbewerberunterkünfte als Einrichtungen für soziale Zwecke

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286
    Denn in beiden Fällen ist angesichts der naheliegenden und im vorliegenden Verfahren unbestrittenen Einstufung der (aktuellen) Nutzung des Gebäudes als Anlage für soziale Zwecke (vgl. dazu BVerwG, U.v. 4.6.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998, 173) von einer baugenehmigungspflichtigen Nutzungsänderung auszugehen.
  • VGH Bayern, 18.11.1991 - 1 B 90.3356
  • BVerwG, 14.02.1969 - IV C 215.65

    Klagebefugnis der Gemeinden gegen Planfeststellung

  • BVerwG, 19.11.1965 - IV C 133.65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

  • VGH Bayern, 11.06.2014 - 1 ZB 11.2826

    Anordnung, einen Bauantrag zu stellen, genehmigungspflichtiges Vorhaben,

  • VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 N 13.2273

    Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke im Gewerbegebiet

  • VGH Hessen, 21.10.2019 - 9 C 1171/17

    Keine Fluglärm-Entschädigung für Eigentümer eines Flüchtlingsheims

    Zudem stellt die Unterkunft wie in diesen anderen Fällen etwa von Studenten oder Schwesternwohnheimen den räumlichen Lebensmittelpunkt für die dort untergebrachten Personen dar (zur Bedeutung dieses Kriteriums vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286 -, juris Rn. 10) und erfüllt damit ungeachtet dessen, ob der Aufenthalt der Bewohner freiwillig ist oder nicht, ein wesentliches Element des Wohnens.

    Die hier neu aufgenommene Wohnnutzung oder wohnähnliche Nutzung unterliegt gegenüber der bisherigen Nutzung als Altenpflegeheim mit Wohnnutzung anderen rechtlichen Voraussetzungen und stellt mithin eine baurechtlich beachtliche Nutzungsänderung dar (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286 -, juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 17.08.2018 - 1 CS 18.930

    Überlassung von Hotelräumen an Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge und

    Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners jedoch nicht bereits aus der Entscheidung des Senats vom 13. Juni 2017 (1 ZB 14.1286), die mit der vorliegend zu entscheidenden Frage schon nicht vergleichbar ist.
  • VG München, 28.11.2019 - M 11 SN 19.2878

    Obdachlosenunterkunft im Gewerbegebiet gebietsunverträglich

    Mit einer Obdachlosenunterkunft, die ebenso wie die Unterbringung von Asylbewerbern eine "wohnähnliche" Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 1 ZB 14.1286 - juris Rn. 10; U.v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 16) darstellt, ist das nicht vereinbar.
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