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   VGH Bayern, 13.06.2017 - 11 CS 17.894   

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VGH Bayern, 13.06.2017 - 11 CS 17.894 (https://dejure.org/2017,21946)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.06.2017 - 11 CS 17.894 (https://dejure.org/2017,21946)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - 11 CS 17.894 (https://dejure.org/2017,21946)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Wohnsitzerforndernis für Inlandsberechtigung einer EU-Fahrerlaubnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EU-Fahrerlaubnis (Tschechische Republik); Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland; Unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat; Berücksichtigung inländischer Umstände; rein fiktiver Wohnsitz; Umgehung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 11 CS 17.894
    Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74).

    Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf "hinweisen", dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).

    Darüber hinaus kann das Gericht im Rahmen seiner Beurteilung alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 75).

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 11 CS 16.1084

    Tschechische Fahrerlaubnis - Fehlende Berechtigung zum Führen eines

    Auszug aus VGH Bayern, 13.06.2017 - 11 CS 17.894
    An der Auffassung im Beschluss vom 11. Juli 2016 (11 CS 16.1084) wird nicht festgehalten.
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 11 CS 21.1395

    Prüfung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis bei EU-Fahrerlaubnis

    Die in Deutschland nicht gesondert vergebene Fahrerlaubnisklasse B1 und die Klasse AM wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, sondern sind in der Klasse B enthalten (Art. 4 Nr. 4 lit. a RL 2006/126/EG; § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV; BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 11 CS 17.894 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 20.08.2018 - 11 CS 17.2185

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Die in Deutschland nicht gesondert vergebene Fahrerlaubnisklasse B1 wirkt sich indes nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV und Art. 4 Nr. 4 Buchst. a RL 2006/126/EG nicht streitwerterhöhend aus, sondern ist in der Klasse B enthalten (BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 11 CS 17.894 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 ZB 21.2756

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    Die in Deutschland nicht gesondert vergebene Fahrerlaubnisklasse B1 und die Klasse AM wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, sondern sind in der Klasse B enthalten (Art. 4 Nr. 4 lit. a RL 2006/126/EG; § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV; BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 11 CS 17.894 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 30.01.2023 - 11 CS 22.2596

    Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer bulgarischen Fahrerlaubnis wegen

    Maßgebend sind die mit dem einfachen, eineinhalbfachen sowie halben Auffangwert anzusetzenden Fahrerlaubnisklassen B, C und T. Die in Deutschland nicht vergebene Klasse B1 ist in der Klasse B enthalten (Art. 4 Nr. 4 lit. a RL 2006/126/EG; BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 11 CS 17.894 - juris Rn. 17), die Klasse AM in den Klassen B und T und die Klasse C1 in der Klasse C (§ 6 Abs. 3 Nr. 4, 5 und 11 FeV).
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 11 CS 21.1396

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; im

    Die in Deutschland nicht gesondert vergebene Fahrerlaubnisklasse B1 und die Klasse AM wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, sondern sind in der Klasse B enthalten (Art. 4 Nr. 4 lit. a RL 2006/126/EG ; § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ; BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 11 CS 17.894 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 03.12.2018 - 11 CS 18.2301

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

    Die in Deutschland nicht gesondert vergebene Fahrerlaubnisklasse B1 (vgl. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a RL 2006/126/EG) ist in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten und wirkt sich daher nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 11 CS 17.894 - juris Rn. 17, B.v. 13.6.2017 - 11 CS 17.1022 - juris Rn. 23).
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