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   VGH Bayern, 13.07.2010 - 19 C 10.1169   

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https://dejure.org/2010,25269
VGH Bayern, 13.07.2010 - 19 C 10.1169 (https://dejure.org/2010,25269)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.07.2010 - 19 C 10.1169 (https://dejure.org/2010,25269)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - 19 C 10.1169 (https://dejure.org/2010,25269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Der Umstand, dass das Begehren vor dem Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens und vor der Klageerhebung erfüllt worden ist, begründet auch dann keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist, wenn ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage betreffend der Erteilung einer Arbeitserlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114; ZPO § 115
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage betreffend der Erteilung einer Arbeitserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 298/83

    Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2010 - 19 C 10.1169
    Es besteht auch kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann (zu diesem Grundsatz vgl. BGH vom 30.5.1984 BGHZ 91, 311; BVerwG vom 22.8.1990 Buchholz 310 Nr. 21 zu § 166 VwGO; Entscheidung des Senats vom 2.12.2009 Az. 19 C 09.2676), obwohl der im Sinne des § 115 ZPO bedürftige Beschwerdeführer - dessen Begehren möglicherweise hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat - mit der Vergütung des Prozessbevollmächtigten für das Prozesskostenhilfeverfahren belastet bleibt.

    Rechtskundige Entgegnungen, die aufgrund einer gegnerischen Äußerung erforderlich sind, können im späteren Klageverfahren abgegeben werden (sinngemäß ebenso BGH vom 30.5.1984 a.a.O. Nr. 11.4. der Gründe).

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2010 - 19 C 10.1169
    Vor diesem Hintergrund sind Abweichungen von diesem Grundsatz (vgl. BGH vom 8.6.2004 BGHZ 159, 263 Juris-RdNr. 5 "... im allgemeinen...") geboten, wenn es im Prozesskostenhilfeverfahren ausnahmsweise zu Festlegungen kommt, die die spätere Entscheidung über den Streitgegenstand präjudizieren (nicht aber bereits dann, wenn das Prozesskostenhilfeverfahren "dem Hauptsacheverfahren nahe kommt", vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. Rn. 35 zu § 114 mit Rechtsprechungsnachweisen).

    Hinsichtlich der Kosten eines Vergleichs, der im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO geschlossen wird, liegen die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme vor, weil der Vergleich die Sache selbst bindend regelt und deshalb die Erforderlichkeit anwaltlicher Beratung hierbei nicht in Abrede gestellt werden kann (BGH vom 8.6.2004 a.a.O.).

  • OLG Bamberg, 26.02.2005 - 4 W 1/05

    Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für PKH-Prüfungsverfahren bei Ablehnung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2010 - 19 C 10.1169
    Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Februar 2005 (NJW-RR 2005, 652 betreffend ein Prozesskostenhilfeverfahren, in dem mehrere medizinische Gutachten zur Frage eines ärztlichen Kunstfehlers eingeholt worden sind) zufolge ist Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren auch dann zu bewilligen, wenn in diesem Verfahren - seinem eigentlichen Zweck zuwider - bereits schwierige Rechts- oder Tatfragen abschließend beantwortet werden.
  • OVG Hamburg, 22.01.2020 - 1 Bf 3/20

    Gerichtliche Hinweispflicht im PKH-Verfahren; Hinweis auf fehlende Unterlagen

    Hierbei berücksichtigt der beschließende Senat auch, dass ein - nach dem Schriftsatz des Beklagten vom 21. Dezember 2019 ebenfalls denkbarer - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den (ablehnenden) Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2019 von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil nach ganz überwiegender Auffassung Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht gewährt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 8.6.2004, VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 13.7.2010, 19 C 10.1169, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.1.2012, 5 So 130/11, n.v., BA S. 3, jeweils m.w.N.).
  • VG München, 06.10.2010 - M 12 K0 09.3238

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag für ein nicht mehr beabsichtigtes

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein nicht mehr beabsichtigtes Klageverfahren ginge ins Leere, so dass es dafür jedenfalls an einem schutzwürdigen Interesse fehlt (BayVGH v. 13.7.2010 - 19 C 10.1169; OVG Nordrhein-Westfalen v. 12.1.2010 - 18 E 1195/09; OVG Lüneburg v. 6.11.2009 - 11 PA 290/09; OVG Berlin-Brandenburg v. 12.1.2009 - OVG 10 M 56.08).
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