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   VGH Bayern, 13.10.2009 - 4 C 09.2145   

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https://dejure.org/2009,72345
VGH Bayern, 13.10.2009 - 4 C 09.2145 (https://dejure.org/2009,72345)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.10.2009 - 4 C 09.2145 (https://dejure.org/2009,72345)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 4 C 09.2145 (https://dejure.org/2009,72345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beschwerde; Rechtsweg; Unterlassen ehrverletzender Äußerungen; Bürgermeister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus VGH Bayern, 13.10.2009 - 4 C 09.2145
    Die Rechtswegfrage beurteilt sich dabei nach dem Streitgegenstand (GmS-OGB vom 29.10.1987 BGHZ 102, 280 [283]; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Rd.Nr. 7 zu § 90).
  • VGH Bayern, 25.10.1995 - 4 B 94.4010

    Anspruch auf Widerruf der Erklärung des Bürgermeisters in einer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.10.2009 - 4 C 09.2145
    Insoweit verkennt sie, dass die Anwendbarkeit des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf das Zivilrecht beschränkt ist, sondern diese Vorschrift analog auch bei ehrverletzenden Äußerungen, die ein öffentlich-rechtliches Verhältnis betreffen, heranzuziehen ist (vgl. BayVGH vom 24.5.2006 Fst. 206/326; vom 31.7.1997 - 4 B 96.1291 m.w.N.; vom 25.10.1995 4 B 94.4010).
  • VG Köln, 30.03.2017 - 4 L 750/17

    Kölner Oberbürgermeisterin Reker darf sich kritisch zu AfD äußern - aber nicht

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 4 C 09.2145 -, juris, Rn. 12 f.; Hess. VGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 UE 571/93 -, juris, Rn. 28 f.
  • VG München, 19.01.2015 - M 7 E 15.136

    Einstweilige Anordnung; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch;

    Soweit es um Äußerungen eines Hoheitsträgers geht, ist - ungeachtet der Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren und des Inhalts der angegriffenen Äußerung - rechtswegentscheidend, ob die Äußerungen amtlichen Charakter haben bzw. in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden sind und daher der Gemeinde zuzurechnen sind oder in keinem funktionalen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenerfüllung stehen (BGH, U. v. 28. Februar 1978 - VI ZR 246/76 - juris Rn 12; BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-92 - juris Rn 107; HessVGH, B. v. 13. Juni 2012 - 8 E 1067/12 - juris Rn 2 u. B. v. 14. Juni 2012 - 8 E 1101/12 - juris Rn 16; BayVGH, B. v. 13. Oktober 2009 - 4 C 09.2145 - juris Rn 9 u. B. v. 11. März 2013 - 4 C 13.400 - juris Rn 3 f.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn 83).
  • OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17

    Streit um Zulässigkeit eines Flyers der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag

    b) Die Rechtswegfrage beurteilt sich nach dem Streitgegenstand (GmS-OGB vom 29.10.1987 BGHZ 102, 280; BayVGH Beschluss vom 13.10.2009, 4 C 09.2145 - juris).
  • VGH Hessen, 13.06.2012 - 8 E 1067/12

    Rechtsweg für Klage auf Widerruf amtlicher Äußerungen eines Bürgermeisters

    Der öffentlich-rechtliche Charakter der im Streit befindlichen Äußerungen des Beklagten ergibt sich daraus, dass er diese in amtlicher Eigenschaft als Bürgermeister gegenüber der Stadtverordnetenversammlung als Gemeindeorgan in Bezug auf den Kläger als Teil dieses Gemeindeorgans abgegeben hat, so dass sie als dienstliche Äußerung des Bürgermeisters der Stadt A-Stadt als Organträger zugerechnet werden muss (Hess. VGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 UE 571/93 -, NVwZ-RR 1994, 400 = juris Rn. 28 f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 13. März 1989 - 4 B 86.03127 -, NVwZ-RR 213 [214 m.w.N.] = juris, und Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 4 C 09.2145 -, juris).
  • VGH Hessen, 14.06.2012 - 8 E 1101/12

    Rechtsweg bei Streit um öffentliche Kritik eines Bürgermeisters an der Arbeit

    Für die Zuordnung des hier geltend gemachten Begehrens zum öffentlichen oder zum privaten Recht kommt es daher maßgeblich darauf an, ob die beanstandeten Äußerungen in einem funktionalen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenerfüllung stehen und daher der Gemeinde zuzurechnen sind, oder ob sie in einen Lebensbereich fallen, der durch bürgerlich-rechtliche Gleichordnung geprägt ist und in dem sich die Rechtsbeziehungen nach zivilrechtlichen Normen richten (vgl. ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 4 C 09.2145 -, juris Rdnr. 14).
  • VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1960

    Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 zurück (Az. 4 C 09.2145).
  • VG Bayreuth, 03.03.2022 - B 9 K 20.656

    Einseitige Erledigungserklärung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, kein

    Soweit es um Äußerungen eines Hoheitsträgers geht, ist - ungeachtet der Anspruchsgrundlage für das Widerrufs- und Unterlassungsbegehren und des Inhalts der angegriffenen Äußerungen - rechtswegentscheidend, ob die Äußerungen amtlichen Charakter haben bzw. in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden und daher der Beklagten zuzurechnen sind oder in keinem funktionalen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenerfüllung stehen (BayVGH, B.v. 13.10.2009 - 4 C 09.2145 - juris Rn. 9 u. B.v. 11.3.2013 - 4 C 13.400 - juris Rn. 3 ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflg. 2014, § 40 Rn. 83).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2016 - L 3 KA 131/15
    Auf der Grundlage von § 1004 BGB hat die Rechtsprechung zwar einen allgemeinen quasinegatorischen Abwehranspruch zum Schutz von Rechtsgütern und rechtlich geschützten Interessen entwickelt (vgl Ebbing in: Erman, BGB, 13. Aufl, § 1004 Rn 10 mwN), der auch im öffentlichen Recht anerkannt ist (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 8. April 2005 - B 6 KA 60/04 B; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 4 C 09.2145, beide juris).
  • VG München, 15.02.2022 - M 3 E 21.6062

    Unterlassen einer Äußerung einer Schulleiterin, Ärztliches Zeugnis zum Nachweis

    Soweit es um Äußerungen eines Hoheitsträgers geht, ist - ungeachtet der Anspruchsgrundlagen für das Unterlassungsbegehren und des Inhalts der angegriffenen Äußerungen - rechtswegentscheidend, ob die Äußerungen amtlichen Charakter haben bzw. in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden sind und daher dem Freistaat Bayern zuzurechnen sind oder in keinem funktionalen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenerfüllung stehen (BayVGH, B.v. 13.10.2009 - 4 C 09.2145 - juris Rn. 9; B.v. 11.3.2013 - 4 C 13.400 - juris Rn. 3 ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 83).
  • VG München, 08.09.2015 - M 10 E 15.1069

    Antrag auf Unterlassung einer Äußerung durch eine Landgerichtspräsidentin

    Soweit es um Äußerungen eines Hoheitsträgers geht, ist - ungeachtet der Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren und des Inhalts der angegriffenen Äußerungen - rechtswegentscheidend, ob die Äußerungen amtlichen Charakter haben bzw. in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden sind und daher dem Freistaat Bayern zuzurechnen sind oder in keinem funktionalen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenerfüllung stehen (BayVGH, B. v. 13.10.2009 - 4 C 09.2145 - juris Rn. 9 u. B. v. 11.3.2013 - 4 C 13.400 - juris Rn. 3 ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflg. 2014, § 40 Rn. 83).
  • VG Ansbach, 11.12.2012 - AN 4 K 12.01187

    Unterlassensanspruch hinsichtlich Äußerungen eines ersten Bürgermeisters in

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