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   VGH Bayern, 13.10.2011 - 11 CS 11.1924   

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VGH Bayern, 13.10.2011 - 11 CS 11.1924 (https://dejure.org/2011,65126)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.10.2011 - 11 CS 11.1924 (https://dejure.org/2011,65126)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - 11 CS 11.1924 (https://dejure.org/2011,65126)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Feststellung der fehlenden Berechtigung, mit einer ungarischen Fahrerlaubnis in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen;Umtausch der von einem Drittland erteilten Fahrerlaubnis in eine EU-Fahrerlaubnis;Verwertbarkeit einer vor dem 1. Januar 1999 in das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus VGH Bayern, 13.10.2011 - 11 CS 11.1924
    Folglich ist nicht der Beweis erbracht, dass der Antragsteller entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist (vgl. EuGH vom 19.2.2009 Rechtssache C-321/07, DAR 2009, 191; BVerwG vom 29.1.2009 zfs 2009, 298).
  • VGH Bayern, 13.01.2011 - 11 C 10.2462

    Verhängung einer isolierten Sperre keine Maßnahme im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1

    Auszug aus VGH Bayern, 13.10.2011 - 11 CS 11.1924
    Dieser Auffassung ist der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Januar 2011 Az. 11 C 10.2462 (zfs 2011, 176) entgegengetreten.
  • VGH Bayern, 03.05.2011 - 11 C 10.2938

    Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins in eine

    Auszug aus VGH Bayern, 13.10.2011 - 11 CS 11.1924
    Aus dem Umstand, dass die hier anwendbare Richtlinie 91/439/EWG sowohl das Institut des "Umtauschs" eines Führerscheins (Art. 8 Abs. 1 und 6) als auch dasjenige der "Ersetzung" eines Führerscheins (Art. 8 Abs. 5) kennt, kann geschlossen werden, dass sich ein Umtausch nicht notwendig auf die bloße Ausstellung eines neuen Dokuments für eine inhaltlich unverändert bleibende Fahrerlaubnis beziehen muss, sondern dass es im Rahmen eines Umtauschs - anders als bei der bloßen Ersetzung eines Führerschein - zu inhaltlichen Modifikationen der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis kommen kann, z.B. bei der Gültigkeitsdauer (vgl. BayVGH vom 3.5.2011 Az. 11 C 10.2938, Az. 11 C 10.2939, Az. 11 C 10.2940 zfs 2011, 475).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus VGH Bayern, 13.10.2011 - 11 CS 11.1924
    Folglich ist nicht der Beweis erbracht, dass der Antragsteller entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist (vgl. EuGH vom 19.2.2009 Rechtssache C-321/07, DAR 2009, 191; BVerwG vom 29.1.2009 zfs 2009, 298).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.10.2011 - 11 CS 11.1924
    Dieser habe in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (Rechtssachen C-329/06, C-343/06 und C-334/06 bis C-336/06) deutlich gemacht, dass ein Mitgliedstaat nicht befugt ist, einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird.
  • VG München, 01.03.2012 - M 1 K 12.510

    Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ungarischen Fahrerlaubnis im

    Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 13.10.2011, Az. 11 CS 11.1924) folgend ist der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV vorliegend dem Grunde nach eröffnet, da der Antragsteller, der seinen ordentlichen Wohnsitz unstreitig in Deutschland hat, Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis ist.Aus der Eintragung auf der Rückseite des ungarischen Führerscheins in Feld 12, wo sich die Zahl "70", gefolgt von der Buchstaben-Zahlen-Kombination "....RUS" findet, ergibt sich, dass die ungarische Behörde einen Umtausch eines russischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein vorgenommen hat.

    Andernfalls wäre diese Regelung, nach der ein Mitgliedstaat, in den der Inhaber eines umgetauschten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz verlegt, die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) nicht anzuwenden braucht, nicht erforderlich." (BayVGH vom 13.10.2011, a.a.O.).

    Eine in einem Drittstaat wie der Russischen Föderation durchgeführte Eignungsprüfung genügt hierfür ebenfalls nicht, weil die Richtlinie 91/439/EWG für Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, nicht gilt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.10.2009, NZV 2010, 167; BayVGH vom 13.10.2011, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 23.10.2012 - Au 7 K 12.788

    Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten (russischen) Führerscheins in

    Aus dem Umstand, dass die hier anwendbare Richtlinie 91/439/EWG sowohl das Institut des "Umtauschs" eines Führerscheins (Art. 8 Abs. 1 und 6) als auch dasjenige der "Ersetzung" eines Führerscheins (Art. 8 Abs. 5) kennt, kann geschlossen werden, dass sich ein Umtausch nicht notwendig auf die bloße Ausstellung eines neuen Dokuments für eine inhaltlich unverändert bleibende Fahrerlaubnis beziehen muss, sondern dass es im Rahmen eines Umtauschs - anders als bei der bloßen Ersetzung eines Führerschein - zu inhaltlichen Modifikationen der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis kommen kann, z.B. bei der Gültigkeitsdauer (vgl. BayVGH vom 3.5.2011 Az. 11 C 10.2938, Az. 11 C 10.2939, Az. 11 C 10.2940 zfs 2011, 475; vom 13.10.2008 Az. 11 CS 11.1924).

    Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber die isolierte Sperre in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV geregelt hat, schließt es aus, eine Regelungslücke in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV anzunehmen, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Fall einer isolierten Sperre wäre (BayVGH vom 13.10.2011 Az. 11 CS 11.1924).

  • VGH Bayern, 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193

    Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene

    Dem steht auch nicht entgegen, dass beim Umtausch nicht lediglich ein neues Führerscheindokument ausgestellt wird, das die zuvor erteilte Fahrerlaubnis ausweist, sondern vielmehr eine neue (hier ungarische) Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt wird (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 a.a.O. Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.10.2011 - 11 CS 11.1924 - juris Rn. 26 f.; U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 44; U.v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 30).
  • VGH Bayern, 18.06.2012 - 11 ZB 11.2020

    1997 und 1999 rechtskräftig geahndete Trunkenheitsfahrten

    Dass die Vorschrift des § 29 Abs. 6 StVG bei der Ermittlung der Länge der in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG normierten Frist berücksichtigt werden muss, entspricht deshalb nicht nur der gefestigten Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH vom 23.11.2005 Az. 11 CS 05.1279 RdNr. 20; vom 13.10.2011 Az. 11 CS 11.1924 RdNr. 35; vom 4.5.2012 Az. 11 ZB 12.277 RdNr. 9), sondern wird - soweit ersichtlich ohne Gegenstimmen - auch sonst in der Rechtsprechung so gesehen (VGH BW vom 20.3.2009 ZfS 2009, 474/476; vom 18.11.2010 Az. 10 S 1837/10 RdNr. 8; OVG SH vom 14.4.2011 Az. 2 LB 27/10 RdNr. 36; VG München vom 16.2.2012 Az. M 6a S 11.5065 RdNr. 30).
  • VG Bayreuth, 19.07.2012 - B 1 K 10.1095

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    An der Verwertbarkeit der Verurteilung aus dem Jahre 1992 bestehen somit keine Zweifel (vgl. zur Verwertbarkeit ähnlich lange zurückliegender Verkehrsstraftaten z.B. BVerwG vom 9.6.2005 in BayVBl. 2006, 118, BayVGH vom 04.05.2012 Az. 11 ZB 12.277, vom 13.10.2011 Az. 11 CS 11.1924 und vom 16.2.2009 Az. 11 CS 09.20 zu Strafurteilen aus 1995; VGH Baden-Württemberg vom 20.3.2009 in ZfSch 2009, 474 zu einer Verurteilung vom 03.02.1988; Sächsisches OVG vom 24.7.2008 Az. 3 B 18/08 in VRR 2008, 403 zu einem Strafbefehl vom 13.4.1993).
  • VG Augsburg, 29.05.2017 - Au 7 K 16.280

    Keine Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis

    Bei einem Umtausch wird nicht lediglich ein neues Führerscheindokument ausgestellt, das die zuvor erteilte Fahrerlaubnis ausweist, sondern es wird vielmehr eine neue (hier: belgische) Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 a.a.O. Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.10.2011 - 11 CS 11.1924 - juris Rn. 26 f.; U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 44; U.v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 30).
  • VGH Bayern, 04.05.2012 - 11 ZB 12.277

    Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis nach zwei

    Die in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 StVG enthaltene Regelung, nach der die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen bis 1. Januar 2004 nach den genannten Vorschriften getilgt werden, kann auf zweierlei Weise ausgelegt werden, die im vorliegenden Fall jedoch zum gleichen Ergebnis führen (vgl. BayVGH vom 13.10.2011 Az. 11 CS 11.1924).
  • VG Mainz, 18.05.2015 - 3 L 502/15

    Fahrerlaubnis; EU-Mitgliedsstaat; Umtausch; Wohnsitzerfordernis;

    Dem steht auch nicht entgegen, dass beim Umtausch nicht lediglich ein neues Führerscheindokument ausgestellt wird, das die zuvor erteilte Fahrerlaubnis ausweist, sondern vielmehr eine neue (hier ungarische) Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt wird (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 a.a.O. Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.10.2011 - 11 CS 11.1924 - juris Rn. 26 f.; U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 44 ; U.v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 30 ).
  • VG München, 23.01.2013 - M 6b K 12.3172

    Erwerb eines a... Führerscheins der Klasse A aufgrund eines gefälschten b...

    Es ist somit davon auszugehen, dass ihm dieser Führerschein prüfungsfrei erteilt wurde (zu den Folgen der prüfungsfreien Erteilung vgl. auch BayVGH, B.v.13.10.2011 - 11 CS 11.1924, RdNr. 42 ff.).
  • VG München, 18.11.2011 - M 6a K 11.279

    Alkoholfahrt mit Personenkraftwagen bzw. Kraftfahrzeug

    Damit ist auf diesen die danach geltende Rechtslage anzuwenden, weswegen er für sich genommen erst zum ... Oktober 2011 aus dem Verkehrszentralregister zu tilgen gewesen wäre, also auch erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Dezember 2010 (vgl. zur hier vorgenommenen, aber auch zu einer anderen vertretbaren Auslegung der Übergangsvorschriften BayVGH vom 13.10.2011, 11 CS 11.1924).
  • VG München, 16.02.2012 - M 6a S 11.5065

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines aufgrund zweimaliger

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