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VGH Bayern, 14.02.2014 - 10 CS 13.1732, 10 CS 13.1733 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Landesanwaltschaft Bayern
§ 80 Abs. 5, § 123, § 146, § 166 VwGO, § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 82 Abs. 1 AufenthG, § 114 ff. a.F. ZPO, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 ARB 1/80
Ausländerrecht: Keine Hinweispflicht der Ausländerbehörden in Bezug auf den Ablauf einer Aufenthaltserlaubnis | Aufenthaltserlaubnis; Verspäteter Verlängerungsantrag; (Keine) Fortgeltungsfiktion; (Keine) Hinweispflicht durch Behörde; Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 5.10
Aufenthaltserlaubnis; Auslandsvertretung; Ehegattennachzug; ehegattenunabhängiges …
Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2014 - 10 CS 13.1732
Ob der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur fahrlässig verspätet gestellt worden ist und wann er dann tatsächlich später gestellt wurde, spielt grundsätzlich keine Rolle (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 5.10 - juris Rn. 15).
- VGH Bayern, 14.02.2014 - 10 C 13.1733
Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, Fortgeltungsfiktion, Hinweispflicht, …
Die Verfahren 10 CS 13.1732 und 10 C 13.1733 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Der Streitwert für das den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betreffende Beschwerdeverfahren (10 CS 13.1732) wird auf 2500,-- Euro festgesetzt.
Nachdem die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Verfahren 10 CS 13.1732 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts unbegründet.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.1732 beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.