Rechtsprechung
   VGH Bayern, 14.02.2014 - 10 CS 13.1732, 10 CS 13.1733   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3880
VGH Bayern, 14.02.2014 - 10 CS 13.1732, 10 CS 13.1733 (https://dejure.org/2014,3880)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.02.2014 - 10 CS 13.1732, 10 CS 13.1733 (https://dejure.org/2014,3880)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Februar 2014 - 10 CS 13.1732, 10 CS 13.1733 (https://dejure.org/2014,3880)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,3880) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 80 Abs. 5, § 123, § 146, § 166 VwGO, § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 82 Abs. 1 AufenthG, § 114 ff. a.F. ZPO, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 ARB 1/80
    Ausländerrecht: Keine Hinweispflicht der Ausländerbehörden in Bezug auf den Ablauf einer Aufenthaltserlaubnis | Aufenthaltserlaubnis; Verspäteter Verlängerungsantrag; (Keine) Fortgeltungsfiktion; (Keine) Hinweispflicht durch Behörde; Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 5.10

    Aufenthaltserlaubnis; Auslandsvertretung; Ehegattennachzug; ehegattenunabhängiges

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2014 - 10 CS 13.1732
    Ob der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur fahrlässig verspätet gestellt worden ist und wann er dann tatsächlich später gestellt wurde, spielt grundsätzlich keine Rolle (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 5.10 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 14.02.2014 - 10 C 13.1733

    Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, Fortgeltungsfiktion, Hinweispflicht,

    Die Verfahren 10 CS 13.1732 und 10 C 13.1733 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Der Streitwert für das den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betreffende Beschwerdeverfahren (10 CS 13.1732) wird auf 2500,-- Euro festgesetzt.

    Nachdem die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Verfahren 10 CS 13.1732 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts unbegründet.

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 13.1732 beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht