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   VGH Bayern, 14.04.2021 - 24 CE 21.795   

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VGH Bayern, 14.04.2021 - 24 CE 21.795 (https://dejure.org/2021,11495)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.04.2021 - 24 CE 21.795 (https://dejure.org/2021,11495)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. April 2021 - 24 CE 21.795 (https://dejure.org/2021,11495)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 146 Abs. 4; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; WaffG § 10 Abs. 1 S. 1; WaffG § 8; WaffG § 28 Abs. 1 S. 1.
    Keine Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Erteilung einer Waffenbesitzkarte

  • rewis.io

    Waffenbesitzkarte, Bewachungsunternehmen, (Fehlende) notwendige Konkretisierung der Bewachungsaufträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Waffenbesitzkarte; Bewachungsunternehmen; (Fehlende) notwendige Konkretisierung der Bewachungsaufträge

  • rechtsportal.de

    Antrag auf einstweilige Anordnung der Erteilung einer Waffenbesitzkarte für ein Bewachungsunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 5.99

    Bedürfnis; Repetiergewehr; Schießsport; Zahl der Waffen.

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2021 - 24 CE 21.795
    Da im Waffenrecht der öffentlichen Gewalt eine besondere Schutzpflicht im Hinblick auf die mit dem Umgang mit Waffen einhergehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt und das gesamte Waffengesetz ausweislich des § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel hat, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 1 C 5.99 - juris Rn. 14; U.v. 14.11.2007 - 6 C 1.07 - juris Rn. 29; vgl. Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, 126. Aufl. 2015, § 8 Rn. 10 ff), gilt dieser Grundsatz erst recht im hier zu entscheidenden Fall (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2014 - 11 CE 14.1962 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20).

    Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, die Verbreitung von Schusswaffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 1 C 5.99 - juris Rn. 14; BVerwG, 14.11.2007 - 6 C 1/07 - juris Rn. 29; Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, 126. Aufl., Stand 12/2015, § 8 Rn. 10 m.w.N.).

    Im Hinblick auf die großen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, die von Waffen ausgehen und angesichts der das gesamte Waffengesetz ausweislich des § 1 Abs. 1 beherrschenden Zielsetzung, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich in Privathand gelangen (vgl. VGH BW, U.v. 16.12.2009 - 1 S 202/09 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 1 C 5.99, U.v. 14.11.2007 - 6 C 1.07 - juris Rn. 29), sind die persönlichen und beruflichen Nachteile hinzunehmen, die die Antragstellerin möglicherweise erleidet, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht.

  • BVerwG, 14.11.2007 - 6 C 1.07

    Waffenbesitzkarte, "Gelbe Waffenbesitzkarte", Sportschütze,

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2021 - 24 CE 21.795
    Da im Waffenrecht der öffentlichen Gewalt eine besondere Schutzpflicht im Hinblick auf die mit dem Umgang mit Waffen einhergehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt und das gesamte Waffengesetz ausweislich des § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel hat, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 1 C 5.99 - juris Rn. 14; U.v. 14.11.2007 - 6 C 1.07 - juris Rn. 29; vgl. Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, 126. Aufl. 2015, § 8 Rn. 10 ff), gilt dieser Grundsatz erst recht im hier zu entscheidenden Fall (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2014 - 11 CE 14.1962 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20).

    Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, die Verbreitung von Schusswaffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 1 C 5.99 - juris Rn. 14; BVerwG, 14.11.2007 - 6 C 1/07 - juris Rn. 29; Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, 126. Aufl., Stand 12/2015, § 8 Rn. 10 m.w.N.).

    Im Hinblick auf die großen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, die von Waffen ausgehen und angesichts der das gesamte Waffengesetz ausweislich des § 1 Abs. 1 beherrschenden Zielsetzung, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich in Privathand gelangen (vgl. VGH BW, U.v. 16.12.2009 - 1 S 202/09 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 1 C 5.99, U.v. 14.11.2007 - 6 C 1.07 - juris Rn. 29), sind die persönlichen und beruflichen Nachteile hinzunehmen, die die Antragstellerin möglicherweise erleidet, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht.

  • BVerwG, 11.11.2015 - 6 C 67.14

    Waffenschein; Bedürfnis; Bewachungsunternehmer; Bewachungsaufträge; gefährdete

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2021 - 24 CE 21.795
    Unter Anlegung der Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris) ist zu fordern, dass ein Bewachungsunternehmen sowohl für den Erwerb, wie auch für den Besitz und das Führen einer Schusswaffe nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG einen konkreten Bewachungsauftrag angeben muss, für den der Besitz einer Waffe erforderlich ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.9.2020 - 24 ZB 20.271).

    Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, die Verbreitung von Schusswaffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 1 C 5.99 - juris Rn. 14; BVerwG, 14.11.2007 - 6 C 1/07 - juris Rn. 29; Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, 126. Aufl., Stand 12/2015, § 8 Rn. 10 m.w.N.).

    Diese Vorschrift bestätigt vielmehr zum einen die oben genannte einschränkende Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG und will zum anderen in dessen Ergänzung, die Einhaltung dieser Beschränkung absichern, indem sie den notwendigen Anknüpfungspunkt für die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nrn. 5 WaffG bildet (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2009 - 1 S 202/09

    Bewachungsunternehmen; waffenrechtliche Erlaubnis; Glaubhaftmachung des

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2021 - 24 CE 21.795
    Die Auftragsanbahnungen müssen sich bereits in einer Phase der Konkretisierung befinden, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass Bewachungsaufträge im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG wahrgenommen werden (vgl. VGH BW, U.v. 16.12.2009 - 1 S 202/09 - juris Rn. 15).

    Im Hinblick auf die großen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, die von Waffen ausgehen und angesichts der das gesamte Waffengesetz ausweislich des § 1 Abs. 1 beherrschenden Zielsetzung, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, damit so wenig Waffen wie möglich in Privathand gelangen (vgl. VGH BW, U.v. 16.12.2009 - 1 S 202/09 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 1 C 5.99, U.v. 14.11.2007 - 6 C 1.07 - juris Rn. 29), sind die persönlichen und beruflichen Nachteile hinzunehmen, die die Antragstellerin möglicherweise erleidet, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht.

  • VGH Bayern, 21.09.2020 - 24 ZB 20.271

    Antrag auf Zulassung der Berufung - Erteilung eines unbeschränkten Waffenscheins

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2021 - 24 CE 21.795
    Unter Anlegung der Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris) ist zu fordern, dass ein Bewachungsunternehmen sowohl für den Erwerb, wie auch für den Besitz und das Führen einer Schusswaffe nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG einen konkreten Bewachungsauftrag angeben muss, für den der Besitz einer Waffe erforderlich ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.9.2020 - 24 ZB 20.271).
  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262

    Vor dem 19. Januar 2009 erteilte tschechische Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2021 - 24 CE 21.795
    Da im Waffenrecht der öffentlichen Gewalt eine besondere Schutzpflicht im Hinblick auf die mit dem Umgang mit Waffen einhergehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt und das gesamte Waffengesetz ausweislich des § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel hat, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 1 C 5.99 - juris Rn. 14; U.v. 14.11.2007 - 6 C 1.07 - juris Rn. 29; vgl. Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, 126. Aufl. 2015, § 8 Rn. 10 ff), gilt dieser Grundsatz erst recht im hier zu entscheidenden Fall (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2014 - 11 CE 14.1962 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 28.11.2014 - 11 CE 14.1962

    Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholfahrt

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2021 - 24 CE 21.795
    Da im Waffenrecht der öffentlichen Gewalt eine besondere Schutzpflicht im Hinblick auf die mit dem Umgang mit Waffen einhergehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt und das gesamte Waffengesetz ausweislich des § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel hat, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Menge der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 1 C 5.99 - juris Rn. 14; U.v. 14.11.2007 - 6 C 1.07 - juris Rn. 29; vgl. Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, 126. Aufl. 2015, § 8 Rn. 10 ff), gilt dieser Grundsatz erst recht im hier zu entscheidenden Fall (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2014 - 11 CE 14.1962 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20).
  • VG München, 10.05.2023 - M 7 K 20.3265
    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2021 - 24 CE 21.795
    Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erhob am 22. Juli 2020 Untätigkeitsklage (M 7 K 20.3265).
  • VG München, 10.05.2023 - M 7 K 20.3265

    Anforderungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Bewachungsunternehmen

    Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, die Verbreitung von Schusswaffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2021 - 24 CE 21.795 - juris Rn. 19 f. m.w.N.).

    Diese Vorschrift bestätigt vielmehr zum einen die bereits genannte einschränkende Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG und will zum anderen in dessen Ergänzung, die Einhaltung dieser Beschränkung absichern, indem sie den notwendigen Anknüpfungspunkt für die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nrn. 5 WaffG bildet (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2021 - 24 CE 21.795 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 17).

    Demzufolge hat ein Bewachungsunternehmen nicht nur sein wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 8 WaffG, sondern darüber hinaus die oben dargestellten Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG glaubhaft zu machen, um ein Bedürfnis nachzuweisen (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2021 - 24 CE 21.795 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Weder weicht das erkennende Gericht im Hinblick auf die zu stellenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an Bewachungsunternehmer von obergerichtlicher Rechtsprechung ab (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2021 - 24 CE 21.795 - juris) noch handelt es sich aus Sicht der Kammer angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung um eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.

  • VG München, 01.12.2022 - M 7 K 20.3265

    Anforderungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Bewachungsunternehmer

    Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, die Verbreitung von Schusswaffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2021 - 24 CE 21.795 - juris Rn. 19 f. m.w.N.).

    Diese Vorschrift bestätigt vielmehr zum einen die oben genannte einschränkende Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG und will zum anderen in dessen Ergänzung, die Einhaltung dieser Beschränkung absichern, indem sie den notwendigen Anknüpfungspunkt für die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nrn. 5 WaffG bildet (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2021 - 24 CE 21.795 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 17).

    Demzufolge hat ein Bewachungsunternehmen nicht nur sein wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 8 WaffG, sondern darüber hinaus die oben dargestellten Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG glaubhaft zu machen, um ein Bedürfnis nachzuweisen (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2021 - 24 CE 21.795 - juris Rn. 22 m.w.N.).

  • VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259

    Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige

    Der öffentlichen Gewalt obliegt im Bereich des Waffenrechts eine besondere Schutzpflicht im Hinblick auf die mit dem Umgang mit Waffen einhergehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2021 - 24 CE 21.795 - juris Rn. 17).
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